Zulassungsablehnung: Schadensersatz wegen verzögerter Beihilfe-Bearbeitung
KI-Zusammenfassung
Ein Beamter begehrt Schadensersatz wegen der verzögerten Bearbeitung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung einer Beihilfe. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag zur Berufung ab, weil die in § 124 Abs. 2 VwGO geforderten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan wurden. Das Gericht bestätigte, dass ein beamtenrechtlicher Schadensersatz Verschulden und eine Pflichtverletzung voraussetzt und der Kläger seiner Obliegenheit zur Schadensabwendung nicht nachgekommen sei. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 355,96 Euro.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt, da die Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht dargelegt wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt und vorgetragen ist; bloße Pauschalbehauptungen oder die Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags genügen nicht.
Wer die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend macht, muss die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten konkret in Frage stellen.
Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch setzt eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassen, ein Verschulden der für den Dienstherrn handelnden Personen und einen adäquat-kausalen Schaden voraus.
Ein Schadensersatzanspruch entfällt, wenn der Beamte seiner aus der Treuepflicht resultierenden Obliegenheit zur Schadensabwendung nicht nachgekommen ist; hierzu kann insbesondere die Pflicht gehören, den Dienstherrn über eine drohende finanzielle Notlage und bevorstehende Kreditaufnahme zu informieren, damit dieser durch rasche Leistung den Schaden abwenden kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5583/14
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Beamten, der Schadensersatz wegen verzögerter Bearbeitung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung einer Beihilfe begehrt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 355,96 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von 355,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2012. Voraussetzung für einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch sei eine Pflichtverletzung, die auf einem Verschulden der für den Dienstherrn handelnden Personen beruhe und zu einem adäquat kausalen Schaden geführt habe. Der Anspruch bestehe nicht, wenn der Beamte seiner aus der Treuepflicht resultierenden Obliegenheit zur Schadensabwendung nicht nachgekommen sei. Es könne offenbleiben, ob in der gut siebzehnmonatigen Bearbeitung des auf Zahlung einer Beihilfe in Höhe von rund 4.000,00 Euro gerichteten Widerspruchs eine Pflichtverletzung zu sehen sei, die auf einem Verschulden der für den Dienstherrn handelnden Personen beruhe. Jedenfalls sei der Kläger seiner aus der Treuepflicht resultierenden Obliegenheit zur Schadensabwendung nicht nachgekommen. Weder seinem eigenen Vorbringen noch der Akte sei zu entnehmen, dass er das beklagte Land um bevorzugte Bearbeitung seines Widerspruchs und auf die bevorstehende Inanspruchnahme des Kredits hingewiesen habe. Wäre das beklagte Land über die bevorstehende Inanspruchnahme des Kredits in Kenntnis gesetzt worden, hätte es der Entstehung des mit der Klage geltende gemachten Verzugsschadens in Form der angefallenen Kreditzinsen durch rasche Bearbeitung des Widerspruchs oder Zahlung der beantragten Beihilfe - unter Vorbehalt der Rückforderung nach abschließender Prüfung - begegnen können. Es entspreche der Praxis des beklagten Landes, die Bearbeitung eines Widerspruchs vorzuziehen, wenn eine finanzielle Notlage geltend gemacht werde.
Diese Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Es bietet kein schlüssiges Argument, das die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellt, es sei nicht zu erkennen, dass das beklagte Land über die bevorstehende Inanspruchnahme des Kredits in Kenntnis gesetzt worden sei. Soweit der Kläger auf ein am 1. Juni 2011 geführtes Telefonat mit Bediensteten des beklagten Landes hinweist, lässt er außer Acht, dass der in Rede stehende Kredit - zwecks Begleichung des von der I. -Klinik unter dem 2. September 2010 für seine stationäre Behandlung in der Zeit vom 13. Juli bis 24. August 2010 in Rechnung gestellten Betrages von 4.294,16 Euro - bereits Anfang April 2011 und somit vor dem angeführten Telefonat in Anspruch genommen worden ist.
Fehl geht der Einwand, das beklagte Land habe auch schon deshalb nicht davon ausgehen können, dass der Kläger eine Vorleistung in Höhe von 3.967,64 Euro ‑ mithin in Höhe der letztlich gewährten Beihilfe - erbringen könne, weil es sich bei ihm um einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 handele. Allein aus diesem Umstand konnte das beklagte Land nicht darauf schließen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, insbesondere auch seine Vermögensverhältnisse, darstellen bzw. seinerzeit dargestellt haben.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzt, der Verwaltungsleiter der I. -Klinik, Herr T. , habe ihn am 15. Oktober 2010 angerufen und mitgeteilt, er habe mit zwei Bediensteten des beklagten Landes telefoniert, die zugesagt hätten, ihm, dem Kläger, einen „Beihilfevorschuss“ zu gewähren, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil das beklagte Land bereits mit Bescheid vom 27. September 2010 die Gewährung einer Beihilfe für die Aufwendungen der genannten stationären Behandlung des Klägers in der I. -Klinik abgelehnt hatte.
Das Vorbringen des Klägers, eine aus der Treuepflicht des Beamten herzuleitende Verpflichtung zur Aufklärung über die Notwendigkeit eines Darlehens sei nur dann anzunehmen, wenn der Dienstherr nicht von der finanziellen Bedürftigkeit des Beamten ausgehen könne, geht schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt hat, dass aus der Treuepflicht des Beamten eine Verpflichtung zur Aufklärung herzuleiten ist. Es hat dem Kläger vielmehr, wie dargestellt, entgegengehalten, dass er seiner aus der Treuepflicht resultierenden Obliegenheit zur Schadensabwendung nicht nachgekommen sei. Im Übrigen konnte und musste das beklagte Land nicht von der finanziellen Bedürftigkeit des Klägers ausgehen, denn dessen wirtschaftlichen Verhältnisse waren ihm, wie bereits ausgeführt, nicht bekannt.
Dem Vorbringen sind ferner keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das beklagte Land im Fall des Klägers nicht entsprechend seiner in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2016 beschriebenen Praxis verfahren wäre und die Bearbeitung seines Widerspruchs vorgezogen hätte, wenn er eine finanzielle Notlage geltend gemacht hätte.
Auch der Einwand des Klägers, allgemeine zivilrechtliche Wertungen zu § 254 BGB dürften im Hinblick auf die besonderen im Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten bestehenden Rücksichtnahmepflichten nicht undifferenziert übertragbar sein, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich vorliegend nicht auf allgemeine zivilrechtliche Wertungen zu § 254 BGB, geschweige denn auf deren undifferenzierte Übertragung auf die vorliegende Fallkonstellation beschränkt. Es hat vielmehr geprüft, ob die Voraussetzungen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegeben sind, und dies verneint. Ergänzend hat es abschließend darauf hingewiesen, seinen vorherigen Ausführungen entsprechend sei auch in der zivilrechtlichen Literatur und Rechtsprechung (zu § 254 BGB) anerkannt, dass der Schädiger von der Notwendigkeit der Kreditaufnahme in Kenntnis gesetzt werden müsse, um die Möglichkeit zu erhalten, die Kreditaufnahme durch schnelle Zahlung zu vermeiden.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts gründet schließlich nicht, wie der Kläger meint, „nachrangig“ darauf, dass in der gut siebzehnmonatigen Bearbeitung des auf Zahlung einer Beihilfe in Höhe von rund 4.000,00 Euro gerichteten Widerspruchs eine Pflichtverletzung zu sehen sei, die auf einem Verschulden der für den Dienstherrn handelnden Personen beruhe. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass dies dahinstehen könne, weil der Kläger jedenfalls seiner aus der Treuepflicht resultierenden Obliegenheit zur Schadensabwendung nicht nachgekommen sei. Dieser entscheidungstragenden Annahme setzt das Zulassungsvorbringen, wie dargestellt, nichts Durchgreifendes entgegen.
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn, wie hier, im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Es beschränkt sich darauf, folgende seiner Ansicht nach „allgemein klärungsbedürftige“ Rechtsfragen aufzuwerfen:
- „Ab wann handelt es sich bei Verzögerung einer Pflichterfüllung des Dienstherrn (ggf. auch im Zusammenhang mit Überlastung) um eine Pflichtverletzung?“
- „Wann muss der Dienstherr davon ausgehen, dass der Beamte auf umgehende oder zumindest zeitnahe Auszahlung des geschuldeten Geldbetrags angewiesen ist?“
- „Welche Exkulpationsmöglichkeiten bzw. -voraussetzungen bestehen für die Behörde, um ein Verschulden der Verzögerung auszuschließen?“
- „Ist der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn verpflichtet, ihn auf die Notwendigkeit der umgehenden bzw. zeitnahen Auszahlung des vom Dienstherren geschuldeten Geldbetrags hinzuweisen, und wenn ja, immer oder nur unter bestimmten Voraussetzungen?“
Ausführungen dazu, warum die jeweilige Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird, enthält das Zulassungsvorbringen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).