Berufungszulassung abgelehnt: Anerkennung Laufbahnbefähigung nach § 28 LVOPol
KI-Zusammenfassung
Ein Polizeihauptkommissar begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Anerkennung einer Laufbahnbefähigung für den Polizeivollzugsdienst. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und besondere Schwierigkeiten, weil der Zulassungsantrag die tragenden Gründe des VG nicht substantiiert angreift. Insbesondere fehlte eine hinreichende Auseinandersetzung damit, dass § 28 LVOPol weder unmittelbar noch analog einschlägig sei und die behördliche Gleichwertigkeitsbewertung nur eingeschränkt überprüfbar ist. Der Antrag wurde daher abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung der Anerkennung einer Laufbahnbefähigung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert tragende Entscheidungsgründe der Vorinstanz angegriffen werden.
Werden wesentliche gegen eine Rechtsauffassung sprechende Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils im Zulassungsantrag nicht aufgegriffen, ist das Rechtsmittel nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordern die substantiierte Darlegung überdurchschnittlicher, das normale Maß deutlich überschreitender Komplexität; der bloße Hinweis auf eine spezielle oder angeblich erstmalige Fallkonstellation genügt nicht.
Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Gericht auf den entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt (hier: eingeschränkte gerichtliche Kontrolle eines Beurteilungsspielraums) zuvor im Verfahren hingewiesen hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 12 K 1631/19
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeihauptkommissars, dessen Klage auf Anerkennung einer Laufbahnbefähigung gerichtet ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgewiesen:
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung einer Laufbahnbefähigung. Das Klagebegehren sei an den Regelungen der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVOPol) vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. 2021, 684) zu messen. Aus § 28 LVOPol als insoweit einzig in Betracht kommender rechtlicher Grundlage könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung der Befähigung für einen Laufbahnabschnitt des Polizeivollzugsdienstes nicht herleiten. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol könnten in den Laufbahnabschnitt II oder den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes in Einzelfällen durch Anerkennung der Befähigung Beamtinnen und Beamte anderer Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten und zweiten Einstiegsamtes übernommen werden, die die Befähigung für eine Laufbahn erworben hätten, die dem Laufbahnabschnitt II oder dem Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig seien. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 LVOPol seien die Laufbahnen einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch erfolgreiche Unterweisung erworben werden könne. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 LVOPol entscheide das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle über die Anerkennung der Befähigung für einen Laufbahnabschnitt. Gemessen hieran könne der Kläger nicht beanspruchen, dass seine Laufbahnbefähigung (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes) für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes anerkannt werde.
Die Bestimmung des § 28 Abs. 1 LVOPol sei auf den Fall des Klägers bereits nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung scheitere daran, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol die Anerkennung der Befähigung von "Beamten anderer Laufbahnen" der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten und zweiten Einstiegsamtes, als dem Laufbahnabschnitt II bzw. III des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig regele. Der Kläger sei durchgehend, auch während der im Zusammenhang mit einem angestrebten Laufbahnwechsel in die Allgemeine Verwaltung durchgeführten Unterweisung nebst zugehörigem Fachhochschulstudium, Polizeivollzugsbeamter im Laufbahnabschnitt II gewesen und geblieben. Es gehe hier also nicht um den durch § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol erfassten Fall der Übernahme eines Beamten einer anderen Laufbahn in den Laufbahnabschnitt II oder III des Polizeivollzugsdienstes, sondern um die Anerkennung einer Befähigung, die ein Polizeivollzugsbeamter des Laufbahnabschnitts II im Vorgriff auf einen (zeitweise) erstrebten Laufbahnwechsel in die Allgemeine Verwaltung erworben habe, für einen weiteren Aufstieg innerhalb desselben Laufbahnabschnittes, in dem er sich bereits befinde. Diesen Fall erfasse § 28 LVOPol nicht.
Die Bestimmung sei auf den Fall des Klägers auch nicht analog anwendbar. Bei § 28 Abs. 1 LVOPol handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die in Abweichung von den in der Laufbahnverordnung der Polizei vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen in die Laufbahnabschnitte II und III für eng begrenzte Fälle eine Übernahme in diese Laufbahnabschnitte auch für Beamte anderer Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 vorsehe. Die Bestimmung spreche selbst ausdrücklich von "Einzelfällen", in denen ein Zugang zu den Laufbahnabschnitten II und III des Polizeivollzugsdienstes eröffnet werden solle, und unterstreiche damit ebenso wie die grundsätzliche Übertragung der Entscheidung über die Gleichwertigkeit einer Befähigung auf das Ministerium des Inneren (§ 28 Abs. 3 Satz 1 LVOPol) den Ausnahmecharakter der Norm. Eine über den ausdrücklich definierten Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol hinausgehende analoge Anwendung der Bestimmung auf Fälle der hier in Rede stehenden Art würde das mit der Laufbahnverordnung der Polizei errichtete System der Laufbahngliederung und unterschiedlichen Qualifikationsvoraussetzungen, deren Erfüllung den Zugang zu den einzelnen Laufbahnabschnitten eröffneten, in Frage stellen. Dem Kläger sei der Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II mit seiner Beförderung zum Polizeikommissar am 23.2.2005 in Abweichung von den heute in § 13 ff. LVOPol i. V. m. §§ 5 ff. VAPPol II geregelten Qualifikationsvoraussetzungen, die eine Ausbildung mit Fachhochschulstudium beinhalteten, eröffnet worden. Die Grundlage für einen solchen prüfungsfreien Aufstieg bilde im aktuellen Laufbahnrecht der Polizei die Bestimmung des § 7 Abs. 1 LVOPol. Gemäß § 7 Abs. 2 LVOPol sei für die danach prüfungsfrei aufgestiegenen Polizeibeamten eine Beförderung nur bis zur Besoldungsgruppe A 11 möglich; Führungsfunktionen könnten nicht übernommen werden. Dieses ausdifferenzierte System der Laufbahnverordnung der Polizei, das für Einstellung und Aufstieg in den II. Laufbahnabschnitt grundsätzlich eine Ausbildung mit Fachprüfung fordere und nur ausnahmsweise den prüfungsfreien Aufstieg bei begrenzter Beförderungsmöglichkeit in diesen Laufbahnabschnitt ermögliche, würde systemwidrig aufgeweicht, würde man über eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 LVOPol eine durch den Verordnungsgeber nicht vorgesehene Erweiterung der Beförderungsmöglichkeiten der durch § 7 Abs. 1 LVOPol erfassten Polizeivollzugsbeamten des Laufbahnabschnitts II und damit eine gleichrangig neben die Ausbildung mit abschließender Fachprüfung nach §§ 13 ff. LVOPol i. V. m. §§ 5 ff. VAPPol II tretende Aufstiegsmöglichkeit schaffen.
Die Verneinung der analogen Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol stelle keine Art. 3 GG widersprechende gleichheitswidrige Behandlung solcher Beamter dar, die - wie der Kläger - die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der allgemeinen Verwaltung erfüllten, ohne aber "Beamter anderer Laufbahnen" im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol zu sein. Der Kläger unterscheide sich von den durch § 28 Abs. 1 Satz1 LVOPol unmittelbar angesprochenen Beamten maßgeblich dadurch, dass die besagte Unterweisungszeit einzig einen Laufbahnwechsel aufgrund Polizeidienstunfähigkeit (§ 115 Abs. 1 und 3 LGB NRW) habe vorbereiten sollen, zu dem es wegen zwischenzeitlich festgestellter (Wieder-) Erlangung der Polizeidienstfähigkeit nicht mehr gekommen sei. Er habe somit das differenzierte polizeilaufbahnrechtliche System der Zuordnung von Beamten zu Laufbahnabschnitten nie verlassen und sei den Beschränkungen in der Durchlässigkeit dieser Laufbahnabschnitte unterworfen geblieben. Dass sich an diese beamtenrechtliche Zuordnung und die sich daraus ergebende Beschränkung in den Aufstiegsmöglichkeiten letztlich unterschiedliche Folgen knüpften, sei durch sachliche Gründe gedeckt. Dies gelte gerade auch im Falle des Klägers, der sich mit seiner Erklärung vom 9.1.2005 für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst freiwillig dem Regime des § 7 Abs. 2 LVOPol unterworfen habe.
Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 28 LVOPol lasse sich nichts für eine analoge Anwendung der Bestimmung herleiten. Es sei nicht zu erkennen, dass der Verordnungsgeber jedweden außerhalb der Polizei erworbenen Sachverstand für den Polizeivollzugsdienst habe nutzbar machen wollen; dies habe vielmehr ausdrücklich nur für Beamtinnen und Beamte "anderer Laufbahnen" gelten sollen.
Abgesehen von alldem sei die durch den Kläger im Rahmen seiner Unterweisungszeit zum Laufbahnwechsel in die allgemeine Verwaltung erworbene Befähigung nicht mit derjenigen für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes "gleichwertig" im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 LVOPol seien die Laufbahnen und Laufbahnabschnitte einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehörten und die Befähigung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch erfolgreiche Unterweisung erworben werden könne. Die danach vorzunehmende (Prognose-) Entscheidung, ob die angestrebte polizeilaufbahnrechtliche Befähigung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch erfolgreiche Unterweisung erworben werden könne, treffe die Behörde im Rahmen eines ihr zukommenden Beurteilungsspielraums; sie sei einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Es handele sich um eine polizeifachliche Bewertung, die sachgerecht nur durch die mit entsprechenden Fragen befassten Innenbehörden getroffen werden könne. Denn erst durch die Verknüpfung einer Vorbildung, die hinsichtlich ihrer Relevanz in Bezug auf die die Laufbahn prägenden Aufgaben zu bewerten sei, mit den in der beruflichen Tätigkeit erworbenen weiteren Kompetenzen, Kenntnissen und Erfahrungen solle nach der Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 LVOPol die Feststellung der Laufbahnbefähigung ermöglicht werden. Diese Verknüpfung setze von einschlägigen Erfahrungen getragene polizeifachliche und personalwirtschaftliche Bewertungen, Einordnungen und Abwägungen voraus, die die Funktionsfähigkeit der Polizei und die sachgerechte Wahrnehmung der in der Polizei zu vergebenden Ämter im Blick haben müssten und daher ihrer Natur nach nur aus der Verwaltung selbst heraus getroffen werden könnten.
Ein Beurteilungsfehler liege nicht vor. Das beklagte Land habe sich zur Begründung seiner Ablehnungsentscheidung auf §§ 1, 1a VAP2.1 bezogen. Damit habe es erkennbar zum Ausdruck bringen wollen und zum Ausdruck gebracht, dass es aufgrund struktureller Ähnlichkeiten in den jeweiligen Fachhochschulausbildungen lediglich die Laufbahnbefähigungen für die Laufbahngruppen 2, erstes Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes, der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und Westfalen, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden, in der Finanzverwaltung als Diplom-Finanzwirtin (FH) oder Diplom-Finanzwirt (FH) sowie des Justizdienstes als Diplom-Rechtspflegerin (FH) oder Diplom-Rechtspfleger (FH) für gleichwertig erachte, wohingegen die (uneingeschränkte) Laufbahnbefähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugs-dienstes aufgrund struktureller Unterschiede in der Fachhochschulausbildung mit der Gruppe der vorstehend genannten Laufbahnbefähigungen nicht vergleichbar sei und diese strukturellen Unterschiede auch nicht durch bisherige Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit sowie durch erfolgreiche Unterweisung auszugleichen sein sollen. Dies werde durch den Schriftsatz des beklagten Landes vom 14.1.2022 bestätigt, mit dem die Erwägungen aus dem Bescheid vom 15.4.2019 ergänzt und vertieft worden seien, was sich gemessen an § 114 Satz 2 VwGO (in analoger Anwendung) als zulässig darstelle. Die vorgenommene Bewertung sei angesichts der erheblichen Unterschiede in den Fachhochschulausbildungen zum allgemeinen Verwaltungsdienst und zum Polizeivollzugsdienst beurteilungsfehlerfrei. Dies werde - wie das Verwaltungsgericht näher dargestellt hat - bereits angesichts der durch den Verordnungsgeber definierten Mindestinhalte deutlich, durch die sich die Struktur der Ausbildung erschließen lasse.
Lägen danach die Voraussetzungen für eine Anerkennung des durch den Kläger erworbenen Bachelorgrades als gleichwertig im Sinne des § 28 Abs. 1 LVOPol nicht vor, so könne der Kläger auch im Hinblick auf das mit dem ersten Hilfsantrag verfolgte Neubescheidungsbegehren bzw. den mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgten Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.
Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Der Kläger zieht weder die Feststellung erfolgreich in Zweifel, § 28 Abs. 1 LVOPol finde in seinem Fall auch nicht analog Anwendung, noch die weitere Annahme, die von ihm im Rahmen seiner Unterweisungszeit zum Laufbahnwechsel in die allgemeine Verwaltung erworbene Befähigung sei nicht mit derjenigen für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes "gleichwertig" im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol.
Welche Relevanz dem mit dem Zulassungsantrag zunächst herausgestellten Umstand für den Streitfall zukommen soll, dass der Kläger "nicht ansatzweise [..] eine private Qualifikation" erworben habe, "sondern vielmehr eine solche, die [er] aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt festgestellten Polizeidienstunfähigkeit hat antreten müssen", ist dem Antrag nicht zu entnehmen und auch sonst unerfindlich. Der Vortrag verfehlt damit die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Im Hinblick auf die von ihm für möglich gehaltene analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol beschränkt sich der Zulassungsantrag im Wesentlichen auf die Behauptung des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage. Für letztere verweist der Kläger lediglich auf Sinn und Zweck der Regelung, den er in der Möglichkeit sieht, externen Sachverstand für die Polizei zu generieren. Diese Intention werde "auch durch die Person des Klägers erfüllt, wenngleich dieser immer noch 'intern' befindlich" sei. Mit einem wesentlichen Teil der gegen die Möglichkeit einer analogen Anwendung sprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, etwa der Konsequenz des Aufweichens des ausdifferenzierten Systems der Laufbahnverordnung der Polizei, setzt sich der Antrag hingegen gar nicht auseinander und zieht sie demnach auch nicht in Zweifel.
Ebenso wenig weckt der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Einschätzung des beklagten Landes, die vom Kläger im Rahmen seiner Unterweisungszeit zum Laufbahnwechsel in die allgemeine Verwaltung erworbene Befähigung sei nicht mit derjenigen für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes "gleichwertig" im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der - näher begründeten - Annahme des Verwaltungsgerichts, der Behörde sei im Hinblick auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit ein Beurteilungsspielraum eröffnet, der der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich sei, setzt der Kläger allein entgegen, nach dem Amtsermittlungsgrundsatz müsse das Verwaltungsgericht die entscheidungsrelevanten Tatsachen selbst ermitteln und sich dazu gegebenenfalls der Hilfe Sachverständiger bedienen.
Das geht an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei, so dass dem Senat die Prüfung der Tragfähigkeit der Annahme nicht eröffnet ist.
Vgl. allerdings auch VG Bremen, Urteil vom 10.4.2018 - 6 K 1961/16 -, juris Rn. 30, 47ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 5.7.2016 - 5 A 148/13 -, juris Rn. 19.
Denn das Verwaltungsgericht ist nicht von einer Einschränkung hinsichtlich der gebotenen Sachverhaltsaufklärung ausgegangen; als begrenzt angesehen hat es vielmehr - aufgrund ihrer Verknüpfung mit polizeifachlichen und personalwirtschaftlichen Einschätzungen, Einordnungen und Abwägungen - die gerichtliche Überprüfbarkeit der Bewertung der Umstände des Sachverhalts durch die Behörde. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, in Bezug auf welche Sachverhaltsgegebenheiten Aufklärungsbedarf bestanden hätte.
Der nachfolgende, auch "nur der Vollständigkeit halber" vorgebrachte Vortrag, "dass bereits durch den mehrfach zitierten und in Anspruch genommenen Erlass eine Tätigkeit in Finanz-, Verwaltungs- und im Zollbereich der Gegenstandsbereich, in dem der Kläger, aufgrund des 'angedachten' Laufbahnwechsels ausgebildet worden ist [sic]", ist nicht einmal verständlich.
Ebenfalls "nur der Vollständigkeit halber" beanstandet der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Beurteilungsfehler bei der Verneinung der Gleichwertigkeit sei nicht festzustellen. Insoweit ist wiederum sowohl der - nicht weiter erläuterte - Vortrag nicht nachvollziehbar, diesbezüglich sei "ja gerade Bezug darauf genommen" worden, "dass der angefochtene Bescheid im Wesentlichen Bezug nimmt auf die Ausführungen des Ministeriums des Innern", als auch das Vorbringen, "wenn man dies in Bezug zu der LVOPol, sei es alter oder neuer Fassung nimmt müsste dies dazu führen, dass eine Vergleichbarkeit zu keinem Zeitpunkt gegeben ist [sic]. Dies kann aber doch nicht ansatzweise Regelungsgegenstand der gesetzlichen Regelung sein". Es wird weder klar, was zu der LVOPol (und dort zu welchen Bestimmungen) in Bezug gesetzt werden, noch, im Verhältnis wozu und warum eine Vergleichbarkeit zu keinem Zeitpunkt gegeben sein soll.
Ebenso wenig ist erkennbar, welche Feststellung(en) des Verwaltungsgerichts mit den abschließenden Ausführungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel angegriffen werden sollen. Entgegen der Behauptung des Zulassungsantrags hat das Gericht nicht angenommen, dass der angegriffene "Ausgangsbescheid, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, rechtswidrig ist". Unrichtig ist ferner, dass mit dem angegriffenen Bescheid vom 15.4.2019 "lediglich auf § 19 VAP 2.1 Bezug genommen" worden ist; die Bestimmung ist in dem Bescheid nicht einmal erwähnt. Im Übrigen setzt sich der Kläger weder mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des Bescheides noch mit dessen Ergänzung durch den Schriftsatz vom 14.1.2022 auseinander. Wiederum "nur der Vollständigkeit halber" wird mit dem Zulassungsantrag noch darauf hingewiesen, auch Beamte der 1. Säule nähmen Führungsaufgaben wahr. Abgesehen davon, dass die Relevanz des Vorbringens nicht deutlich wird, lässt es der Antrag insoweit an einer Befassung mit der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 LVOPol fehlen, wonach Führungsfunktionen von Polizeivollzugsbeamten, die - wie der Kläger - in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurden und die II. Fachprüfung nicht abgelegt haben, nicht übernommen werden können.
II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Hierzu ist die Darlegung ungenügend. Weder der Hinweis, es handele sich um "eine Entscheidung, die ganz offensichtlich so, landesweit, noch nicht getroffen worden" sei, noch derjenige auf die ganz spezielle Konstellation im Streitfall reicht dafür aus.
III. Soweit man das - sinngemäß vorgetragene - Zulassungsvorbringen, die Annahme eines Beurteilungsspielraums im Hinblick auf die Annahme der Gleichwertigkeit komme überraschend, zugunsten des Klägers als Rüge eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verstehen wollte, griffe auch dies nicht durch. Eine Überraschungsentscheidung, mit der der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt würde, liegt nicht vor. Dies wäre der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 - 5 B 21.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris Rn. 18.
Davon kann hier keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr bereits mit seinem ausführlichen Hinweis vom 6.1.2022 auf die Annahme eines nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Behörde bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit hingewiesen. Dass der Kläger diese Bewertung nicht teilt, begründet keine Überraschungsentscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).