Zulassungsantrag gegen Urteil zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommener Urlaubstage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Dienstherr beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das dem Kläger finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub wegen Krankheit zusprach. Zentrale Frage war, ob die hilfsweise erklärte Aufrechnung wegen Schadensersatzes greift. Das OVG verneint eine Dienstpflichtverletzung und hält die medizinischen Gutachten für tragfähig; der Zulassungsantrag erfüllt die Anforderungen des § 124 VwGO nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommener Urlaubstage besteht, soweit der Urlaub nicht zurückgenommen wurde.
Eine vom Dienstherrn erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch ist nur wirksam, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch begründet ist; hierzu gehört der Nachweis einer dienstlichen Pflichtverletzung.
Bei der Prüfung einer Dienstpflichtverletzung wegen unterlassener Mitwirkung an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kommt den eingeholten medizinischen Gutachten entscheidende Bedeutung zu; bloße Hinweise auf weitere Aufklärungsmöglichkeiten genügen nicht, um die darauf gestützten Feststellungen zu erschüttern.
Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des erstinstanzlichen Urteils bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 537/11
Leitsatz
Erfolgloser Antrag des beklagten Dienstherrn gegen ein Urteil, das den Antrag auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs – soweit nicht zurück genommen – für begründet erklärt.
Zur Erfolglosigkeit einer hilfsweise erklärten Aufrechnung wegen Unbegründetheit des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruches.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 25,33 Urlaubstagen für die Jahre 2009 und 2010 zustehe. Diese Forderung sei nicht durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage § 48 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 81 LBG NRW seien nicht gegeben, da es bereits an einer Dienstpflichtverletzung fehle. Entgegen der Auffassung der Beklagten lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger gegen die aus der allgemeinen Treuepflicht eines Beamten folgende Pflicht zur Erhaltung und ggf. auch Wiederherstellung seiner Gesundheit bzw. seiner vollen Arbeitskraft verstoßen habe. Dagegen sprächen schon die Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten der Amtsärztin Dr. med. L. vom 2. Dezember 2009. Aber auch nach den Aussagen des Priv.-Doz. Dr. med. M. -B. in dem von der Beklagten eingeholten fachpsychiatrischen Gutachten vom 11. August 2010 spreche nichts dafür, dass der Kläger – noch dazu vorsätzlich oder grob fahrlässig – gegen Mitwirkungspflichten verstoßen habe.
Die gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Die Beklagte trägt vor, sie habe angeboten, die behandelnde Fachärztin Frau Dr. med. B1. -I. als Zeugin zu vernehmen, und damit die unterbliebenen bzw. unzureichenden Anstrengungen des Klägers zur Wiederherstellung seiner Gesundheit bzw. vollen Arbeitskraft unter Beweis gestellt. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung verneint hat. Das Verwaltungsgericht stellt in dem angefochtenen Urteil ausführlich die ausweislich der eingeholten Gutachten (amtsärztliches Gutachten der Amtsärztin Dr. med. L. vom 2. Dezember 2009 und fachpsychiatrisches Gutachten des Priv.-Doz. Dr. med. M. -B. vom 11. August 2010) durchgeführten therapeutischen Maßnahmen dar, wie etwa die 14tägliche nervenärztliche und regelmäßige hausärztliche Behandlung und Kontrolle oder die antidepressive Behandlung mit Citalopram. Die u.a. auf diese Aussagen gestützte rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die im Hinblick auf die Wiederherstellung der Gesundheit bzw. vollen Arbeitskraft bestehenden Mitwirkungspflichten nicht verletzt, wird allein durch den Umstand, dass möglicherweise noch weitere Aufklärungsmöglichkeiten über die durchgeführten therapeutischen Maßnahmen bestanden haben mögen, nicht substantiiert in Frage gestellt. Das gilt umso mehr als das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten vom 2. Dezember 2009 nachvollziehbar festgestellt hat, dass sich daraus keine erfolgversprechenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit des Klägers ergäben. Auch das zur Begründung des angefochtenen Urteils ebenfalls herangezogene fachpsychiatrische Gutachten vom 11. August 2010 hält zwar weitere medikamentöse antidepressive Behandlungsversuche für angezeigt, hebt aber zugleich die im Fall des Klägers bestehenden Risiken, Einschränkungen und Erschwernisse hervor und bringt erhebliche Zweifel hinsichtlich der Wiederherstellbarkeit der (dauerhaften und uneingeschränkten) Dienstfähigkeit zum Ausdruck: „Im Falle eines eventuellen therapeutischen Ansprechens wird sehr wahrscheinlich eine langfristige, eventuell mehrjährige Behandlung notwendig werden, während der auch bei Besserung der Stimmungslage und Angstsymptomatik von einer stark reduzierten Belastbarkeit und einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen wäre.“
Dass in der gerügten Unterlassung einer weiteren Beweiserhebung ein Verfahrensmangel liegen könnte, macht die Beklagte nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO genügenden Weise geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Der Einwand, die Beklagte habe „durch entsprechende Begutachtung des Klägers (…) nachgewiesen, dass der Kläger organisch gesund“ sei, ist nicht nachvollziehbar. Das amtsärztliche Gutachten der Amtsärztin Dr. med. L. vom 2. Dezember 2009 kommt ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass der am 1. Juni 2008 erlittene Hirninfarkt „neben der eingeschränkten psychophysischen Belastbarkeit auch eine organische Depression zurück gelassen“ habe. Weshalb diese Feststellungen allein deshalb in Zweifel zu ziehen sein sollen, weil sich die Amtsärztin – wie die Beklagte geltend macht – dabei auf die Aussagen der Fachärztin verlassen habe, ist nicht verständlich. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Fachärztin unzutreffend gewesen sein könnten, bringt die Beklagte nicht vor. Unabhängig davon ist dieser Einwand schon deswegen nicht weiterführend, weil auch nicht organisch bedingte psychische Erkrankungen die Dienstunfähigkeit begründen können.
Schließlich gibt der Umstand, dass nach dem fachpsychiatrischen Gutachten des Priv.-Doz. Dr. med. M. -B. vom 11. August 2010 „aus fachlich psychiatrischer Sicht (…) weitere antidepressive Behandlungsversuche mit anderen Wirkstoffen angezeigt“ sind, nichts Konkretes dafür her, dass damit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes die Dienstfähigkeit des Klägers hätte wiederhergestellt werden können.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Dem nicht weiter substantiierten Vorbringen, die Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung, „weil der dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechende Ausschluss sonst bestehender Ansprüche durch – rechtswidriges – Verhalten des Beamten als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben auch der Tatsache Rechnung tragen würde, dass Beamten der Weg in den vorzeitigen Ruhestand deutlich einfacher gemacht wird, als z.B. vergleichbar den tariflich Beschäftigten im öffentlichen Dienst“, lässt sich schon keine hinreichend konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3, 45 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).