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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 644/15·07.06.2015

Zulassung der Berufung: Keine Verlängerung Auslandsbeurlaubung und kein Hinausschieben Ruhestand

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Studiendirektor beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Verlängerung seiner Beurlaubung für den Auslandsschuldienst und das Hinausschieben des Ruhestandseintritts abgelehnt hatte. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), weil das Zulassungsvorbringen die tragenden Gründe des VG nicht substantiiert angriff. Die Ablehnung der Weiterbeurlaubung war rechtmäßig, da nach Überschreiten der Achtjahresgrenze die Voraussetzungen der Verwaltungsvereinbarung (insb. Fehlen geeigneter Ersatzbewerber, dringendes Interesse) nicht vorlagen. Eine etwaige unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wäre nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich; der Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze war zudem an die Weiterbeurlaubung gekoppelt und ging deshalb ins Leere.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn der Zulassungsantrag sich fristgerecht und substantiiert mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt.

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Ein Verfahrensfehler wegen unterlassener Beteiligung einer Gleichstellungsbeauftragten führt nach § 46 VwVfG NRW nicht zur Aufhebung, wenn offensichtlich ist, dass die Entscheidung in der Sache dadurch nicht beeinflusst worden sein kann.

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Die Verlängerung einer Beurlaubung für den Auslandsschuldienst über eine festgelegte Höchstdauer hinaus setzt nach den hierfür maßgeblichen ermessenslenkenden Vorgaben u.a. voraus, dass geeignete Ersatzbewerber nicht benannt werden können und ein dringendes Interesse an der weiteren Verwendung besteht.

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Für die Beurteilung, ob ein Ersatzbewerber geeignet ist, kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des bislang Stelleninhabenden an.

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Wird das Hinausschieben des Ruhestandseintritts ausdrücklich von der Bewilligung einer Weiterbeurlaubung abhängig gemacht, erledigt sich der Antrag auf Hinausschieben bei rechtmäßiger Ablehnung der Beurlaubung als gegenstandslos.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 LGG NRW§ 46 VwVfG NRW§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW§ 34 Abs. 3 Satz 2 FrUrlV NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6586/14

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Studiendirektors auf Zulassung der Berufung, der das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestands sowie die Weiterbeurlaubung für den Auslandsschuldienst begehrt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Weiterbeurlaubung sowie ein Hinausschieben seines am 31. Juli 2015 bevorstehenden Eintritts in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 habe. Dahingestellt bleiben könne, ob die Gleichstellungsbeauftragte vor der ablehnenden Entscheidung gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 LGG beteiligt worden sei. Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil offensichtlich sei, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW seien im Falle des Klägers nicht erfüllt, weil die Gegebenheiten, mit denen der Kläger ein dienstliches Interesse für seinen weiteren Einsatz im Auslandsschuldienst in B.      darzulegen versuche, letztlich nicht über das hinausgingen, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahrenen Beamten einhergehe. Es sei allein Sache des Dienstherrn zu entscheiden, ob und in welcher Weise er die infolge des Ausscheidens eines erfahrenen Mitarbeiters entstehende Lücke, die auch zu einem Einbruch bei den Arbeitsergebnissen führen könne, kompensiere. Dass der Dienstherr diese Entscheidung in Bezug auf die Referatsleiterin im MSW NRW K.     sowie den Schulleiter im Auslandsschuldienst Dr. D.      zugunsten der Beamten getroffen habe, führe nicht zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers. Frau K.     habe andere dienstliche Tätigkeiten als der Kläger verrichtet und hinsichtlich der Stelle von Dr. D.      sei nicht ersichtlich, dass ein geeigneter Nachfolger zur Verfügung gestanden hätte. Unabhängig davon habe die Bezirksregierung ihren Ablehnungsbescheid vom 27. August 2014 zu Recht darauf gestützt, dass die beantragte Verlängerung der Beurlaubung ausscheide, weil deren Dauer die Höchstdauer für die Vermittlung einer Auslandsdienstlehrkraft von acht Jahren überschreite und die Voraussetzungen für eine über acht Jahre hinausgehende Beurlaubung nach Ziffer 2.1.5 b) Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) nicht vorlägen. Denn für die Weiterbeurlaubung wäre jedenfalls erforderlich, dass es an geeigneten Ersatzbewerbern mangele, was für den in Streit stehenden Dienstposten eines Fachberaters/Koordinators für das Fach Deutsch nicht der Fall sei. Zudem habe das MSW NRW ein dringendes Interesse an einer Verlängerung des Einsatzes des Klägers im Auslandsschuldienst verneint. Die positive Bescheidung der Verlängerung der Beurlaubung habe der Kläger aber zur Voraussetzung seines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemacht.  Dieser Antrag gehe daher von vornherein ins Leere.

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Diese verwaltungsgerichtlichen Wertungen stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. Mit seinem umfangreichen Vortrag zu dem für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts erforderlichen „dienstlichen Interesses“ übersieht der Kläger, dass es aus Sicht des Verwaltungsgerichts auf die hierzu dargelegten Umstände nicht ankommt, da der Antrag auf Verlängerung seiner Beurlaubung keinen Erfolg hat. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie die Ausführungen auf Seite 7 (oben) und im drittletzten Absatz der Entscheidungsgründe belegen, den Inhalt des vom Kläger im Betreff mit „Verlängerung meiner Beurlaubung in den Auslandsschuldienst bis zum 31.07.2016“ überschriebenen Antrags vom 25. Juni 2014 angesichts seines eindeutigen Wortlauts ebenso wie die Bezirksregierung E.          dahingehend ausgelegt, dass der Kläger das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand an die Bedingung geknüpft hat, dass ihm zeitgleich eine weitere Verwendung auf dem Dienstposten des Fachberaters/Koordinators für Deutsch in B.      ermöglicht werde, namentlich eine Beurlaubung für den Auslandsschuldienst bis zum 31. Juli 2016 erfolge. Dieser in der Sache zutreffenden Wertung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger an keiner Stelle entgegengetreten. Insbesondere lässt sich weder den Verwaltungsvorgängen noch den Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren entnehmen, dass der Kläger zu irgendeiner Zeit an einer Weiterbeschäftigung als Studiendirektor in anderer als der bisherigen Funktion als Fachberater/Koordinator für Deutsch im Auslandsschuldienst und hier speziell in B.      /U.      interessiert ist. So hat er selbst auf den Seiten 8 und 9 der Zulassungsbegründung ausgeführt, dass er sein Begehren auf Hinausschieben der Regelaltersgrenze mit der positiven Entscheidung über seine Weiterbeurlaubung verbunden habe und er noch ein Jahr im Ausland arbeiten möchte. Die Weiterbeschäftigung könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei von der Vorfrage abhängig, ob und inwieweit eine Weiterbeurlaubung befürwortet werde.

6

Die die Weiterbeurlaubung ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung E.          vom 27. August 2014 ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

7

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die im Ermessen der oberen Schulaufsichtsbehörde stehende Entscheidung, einem Lehrer zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst Urlaub ohne Besoldung zu bewilligen (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 FrUrlV NRW) hier rechtsfehlerfrei ergangen ist, da nichts dafür spricht, dass im Falle des Klägers, der bereits die Höchstdauer einer Beurlaubung von acht Jahren ausgeschöpft hat, die Voraussetzungen der Ziff. 2.1.5 b) Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung vorlägen. Gemäß dieser ermessenslenkenden und in ständiger Praxis angewandten Verwaltungsvorschrift kann „in besonderen Einzelfällen“ einer weiteren Verlängerung der Vermittlung an die Deutsche Auslandsschule und der Beurlaubung über acht Jahre hinaus durch den Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland nach Zustimmung des inländischen Dienstherrn zugestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass

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-          ein dringendes Interesse von Bund und Ländern vorliegt und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt hat und

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-          geeignete Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule vom BVA – ZfA – nicht benannt werden können.

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Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Nach dem Vortrag des Beklagten besteht kein Zweifel, dass für die Stelle des Klägers ein Ersatzbewerber benannt werden kann. Diese Einschätzung wird auch durch den eigenen Vortrag des Klägers bestätigt, wonach sich der Fachberaterfindungsausschuss bereits für eine konkret benannte Nachfolgerin entschieden habe. Dass der Kläger die Nachfolgerin für nicht geeignet erachtet, ist unerheblich, da es für die Frage der (objektiven) Eignung des Ersatzbewerbers nicht auf die subjektive Sicht des Beamten ankommt, der die zu besetzende Stelle bisher innehatte. Ebenso wenig verfängt der Vergleich mit der erfolgten einjährigen Verlängerung der Beurlaubung des Dr. B1.       , da die näheren Umstände dieser Entscheidung nicht substantiiert dargelegt sind. Aus der vorgelegten E-Mail vom 2. März 2015 ergibt sich lediglich, dass Dr. B1.       von einer Ausschreibung seiner Stelle in T.         nichts bekannt war. Entsprechendes gilt für die weiterhin angeführten Fälle zweier „Prozessbegleiter“. Auch insoweit bleiben die näheren Umstände der Entscheidungen über gewährte Beurlaubungszeiten offen.

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Folglich ist auch gegen die Entscheidung der Bezirksregierung E.          , den Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze als gegenstandslos anzusehen, nichts zu erinnern. Dieser Antrag steht unter dem Vorbehalt einer positiven Bescheidung des Antrags auf Verlängerung der Beurlaubung, welche aus den benannten Gründen ausscheidet.

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Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass eine unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sei. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist der Fall, wenn – wie es hier anzunehmen ist – die Tatbestandsvoraussetzungen der betreffenden Norm offenkundig nicht vorliegen. Die Ablehnungsentscheidung vom 27. August 2014 erweist sich auch in dem vom Kläger verstandenen Sinne als alternativlos, weil eine Nachbesetzung des Dienstpostens Fachberater/Koordinator für das Fach Deutsch in B.      mit einer vom Fachberaterfindungsausschuss für geeignet erachteten Ersatzbewerberin möglich ist.

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Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

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Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).