Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Schadensersatzklage aus dem Beamtenverhältnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Ein Polizeioberkommissar beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Freistellung von einem Vergütungsanspruch durch Schadensersatz. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil der Antrag keine Zulassungsgründe nennt und der Schadensersatzanspruch nicht zuvor gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert wurde. Die Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, da keine Zulassungsgründe dargelegt und der Schadensersatzanspruch nicht vor Klageerhebung gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Schadensersatzanspruch vor Klageerhebung gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert worden ist.
Die Pflicht zur vorherigen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Dienstherrn ist eine unentbehrliche Klagevoraussetzung und kann im Prozess nicht nachgeholt werden.
Ein Zulassungsantrag zur Berufung muss die gesetzlichen Zulassungsgründe benennen und substantiiert darlegen, weshalb deren Voraussetzungen vorliegen (§ 124a Abs. 4 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils als Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel am Entscheidungsergebnis begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 1745/11
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtet ist.
Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass das Schadensersatzbegehren vor Klageerhebung gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert worden ist.
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 499,68 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, auf die das Verwaltungsgericht mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen hat. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Der Antrag des Klägers entspricht schon deshalb diesen Anforderungen nicht, weil er keinen Zulassungsgrund benennt.
Auch wenn man zu seinen Gunsten annehmen wollte, er mache der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, bleibt der Zulassungsantrag gleichwohl ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wären nur dann anzunehmen, wenn die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründeten. Dies ist nicht der Fall.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, der Kläger verfolge mit seiner Leistungsklage das Begehren, im Wege des allein in Betracht zu ziehenden Schadensersatzes von dem Vergütungsanspruch freigestellt zu werden, den sein Prozessbevollmächtigter für eine außergerichtliche Tätigkeit ihm gegenüber geltend gemacht habe. An der Ergebnisrichtigkeit des klageabweisenden Urteils bestehen keine Zweifel. Die Klage ist bereits unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine auf Schadensersatz gerichtete Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis einen vor Klageerhebung an den Dienstherrn gerichteten entsprechenden Antrag voraus. Es handelt sich hierbei um eine Klagevoraussetzung, nicht um eine im Prozess nachhol-bare bloße Sachurteilsvoraussetzung. Der Schadenersatzanspruch muss vor der Erhebung der Klage in erkennbarer Form an den Dienstherrn herangetragen werden, so dass dieser nicht erst im Prozess mit ihm konfrontiert wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46, und vom 27. Juni 1986 - 6 C 131.80 -, BVerwGE 74, 303, sowie Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - 2 B 36.76 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66, und vom 6. Oktober 1976 - 2 B 71.75 -, Buchholz 237.0 § 29 LBG BW Nr. 1; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 3 ZB 09.1593 -, juris.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Erfordernis im Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350, zwar klarstellend eingeschränkt. Hiernach setzt die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis, wenn die Durchführung eines Vorverfahrens möglich ist, nicht zwingend einen diesem Verfahren vorgeschalteten zusätzlichen Antrag an den Dienstherrn voraus. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber zugleich zu entnehmen, dass das Schadensersatzbegehren vor Klageerhebung, sei es durch einen Antrag oder im Wege des Widerspruchs, gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert werden muss. Daran fehlt es, wenn der Antrag bzw. der Widerspruch nicht erkennen lässt, dass (auch) Schadensersatz gefordert wird.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 3 ZB 09.1593 -, juris.
Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Klage unzulässig, weil der Kläger das beklagte Land erst mit der Klageerhebung mit einem Schadensersatzanspruch konfrontiert hat. Zuvor hatte er unter dem 10. Dezember 2010 und unter dem 13. Januar 2011 lediglich einen auf § 80 VwVfG NRW gestützten Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Nachdem das beklagte Land mit Bescheid vom 16. März 2011 eine Kostenerstattung abgelehnt hatte, hat der Kläger am 21. April 2011 Klage erhoben, ohne zuvor einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, geschweige denn zu konkretisieren. Zur Begründung der Klage hat er ausgeführt, ihm stehe ein Kostenerstattungsanspruch gegen das beklagte Land „unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes“ zu. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist somit erst im gerichtlichen Verfahren und damit verspätet erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).