Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 581/15·16.03.2015

Anhörungsrüge zurückgewiesen: Keine Versagung des rechtlichen Gehörs

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde. Das OVG hält die Rüge für unbegründet, weil keine Umstände vorgetragen sind, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergeben könnte. Es betont, dass rechtliches Gehör nicht verlangt, jede Einzelheit in den schriftlichen Gründen zu behandeln; die Klägerin trägt die Kosten, der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn substantiierte Umstände vorgetragen werden, aus denen ersichtlich wird, dass entscheidungserhebliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde.

2

Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; es verlangt nicht, in den schriftlichen Gründen jede Einzelheit ausführlich zu erörtern.

3

Eine bloße Meinungsverschiedenheit über die rechtliche Würdigung vorgebrachter Tatsachen begründet keine Gehörsverletzung.

4

Die Nichtübersendung eines für die Entscheidung nicht erheblichen Beschlusses begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Leitsatz

Erfolglose Anhörungsrüge.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

3

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

4

Solche Umstände sind mit der Anhörungsrüge nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Im Kern wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge gegen das Ergebnis der Prüfung des Senats, ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. September 2014 - 1 K 3976/12 - abzulehnen. Sie hält der ihrer Ansicht nach fehlerhaften Prüfung des Senats eine abweichende Rechtsauffassung entgegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt indes nicht davor, dass das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

5

Soweit die Klägerin überdies bemängelt, dass ihr der „Ablehnungsbeschluss der Gewerkschaft“ nicht übersandt worden sei, lässt sie außer Acht, dass dieser Beschluss für den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Senatsbeschluss ohne jedwede Bedeutung war.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

7

Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.