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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 569/23·06.02.2025

Zulassungsablehnung: Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nach Ruhestand unzulässig

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine ehemalige Rektorin, beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Ziel, den in ihrer Zurruhesetzungsverfügung genannten Ruhestandsgrund zu ändern. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch grundsätzliche Bedeutung substantiiert dargelegt wurden. Es bestätigte die gefestigte Rechtsprechung, dass nach Eintritt des Ruhestands eine rechtmäßig gewordene Zurruhesetzung und deren Grund nicht nachträglich geändert werden können.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels darlegbarer Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) als unzulässig verworfen; Kosten trägt die Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nach rechtsgeschäftlicher oder behördlicher Wirksamkeit eingetretene Zurruhesetzung des Beamtenstatus ist nach Beginn des Ruhestands nicht mehr nachträglich änderbar; statusverändernde Verwaltungsakte sind nach Ruhestandsbeginn nicht korrigierbar.

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Der in der Zurruhesetzungsverfügung genannte Grund muss zum Zeitpunkt des Erlasses feststehen; eine Aufspaltung zwischen der Zurruhesetzung als solcher und dem Ruhestandsgrund ist nicht zulässig.

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Eine Änderung des Zurruhesetzungsgrundes ist sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Beamten ausgeschlossen; auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens eröffnet diese Möglichkeit nicht.

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO sind entweder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder die substantiierte Darlegung grundsätzlicher Bedeutung erforderlich; pauschale oder nicht substanziierte Vorbringen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1196/20

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Rektorin a. D., die mit ihrer Klage die Auswechselung des Grundes der Zurruhesetzung begehrt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.

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I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer

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- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

5

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

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Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

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Erfolglos wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Änderung des Zurruhesetzungsgrundes scheide nach ihrem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.8.2019 aus. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass nach dem Beginn des Ruhestands eine rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nicht mehr nachträglich geändert werden kann. Dies betrifft insbesondere den Grund, auf dem die Ruhestandsversetzung beruht. Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt, der nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar ist. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich. Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Eine nachträgliche Änderung - auch im Wege eines Wiederaufgreifensverfahrens - ist gleichermaßen zugunsten wie zu Lasten des Beamten ausgeschlossen. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos. Eine nachträgliche Änderung dahingehend, dass der Zurruhesetzungsgrund in einer Schwerbehinderung besteht, scheidet auch dann aus, wenn die Schwerbehinderung rückwirkend ab einem Zeitpunkt festgestellt wird, der vor dem Ruhestandseintritt (oder gar vor Erlass des Zurruhesetzungsbescheids) liegt.

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Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.4.2014 - 2 C 65.11 -, IÖD 2014, 160 = juris LS und Rn. 25ff. sowie vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193 = juris LS Nr. 3 und Rn. 13; auch von der Weiden, Anmerkung zu BVerwG - 2 C 65.11 -, jurisPR-BVerwG 16/2014 Anm. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 5.2.2024 - 6 A 2039/21 -, juris Rn. 13 und 15f., vom 24.9.2019 - 1 A 1530/17 -, juris Rn. 14, und vom 23.7.2018 - 6 A 1520/16 -, juris Rn. 4ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.2024 - 3 ZB 23.92 -, juris Rn. 4ff.; OVG M.-V., Urteil vom 7.2.2024 - 2 LB 67/17 -, juris Rn. 37ff.

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Auf das Vorliegen eines - gegebenenfalls abweichend zu beurteilenden - Falls, in dem der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweisen würde, beruft sich die Klägerin schon nicht. Er ist aber auch nicht gegeben. Auch in einer solchen Fallkonstellation ist nämlich zu fordern, dass sich die (angefochtene) Versetzung in den Ruhestand entweder aus eigenständigen - von der Festlegung des Zurruhesetzungsgrundes unabhängigen - Gründen oder aber deshalb als rechtswidrig erweist, weil der Beamte die (eigentlich) erstrebte Zurruhesetzungsart noch vor tatsächlichem Eintritt in den Ruhestand beantragt hat und er zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts diese Art der Zurruhesetzung auch beanspruchen konnte.

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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.2024 - 3 ZB 23.92 -, juris Rn. 4; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22.8.2016 - 2 A 10453/16 -, NVwZ-RR 2017, 201 = juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.9.2013 ‑ 4 S 1042/12 -, juris Rn. 26ff.

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Hier hat die Klägerin die Zurruhesetzungsverfügung bereits nicht angefochten, sondern bestandskräftig werden lassen.

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Gegen die dargestellten gefestigten Annahmen der Rechtsprechung wendet sich die Klägerin erfolglos. Ihr Vortrag, sie erstrebe nicht eine Aufhebung, sondern eine Änderung des Zurruhesetzungsbescheids, hilft nicht weiter, da nach der Rechtsprechung (gerade) auch eine Änderung des Zurruhesetzungsbescheids nach dem Beginn des Ruhestands nicht möglich ist. Soweit sie - im Widerspruch zu jener gefestigten Rechtsprechung - geltend macht, die Regelung könne im Rahmen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens durchaus geändert werden, weil sich die Änderung nicht auf den - geänderten - Status auswirke, lässt sie es schon an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlen. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Beamten erkennt, "bei denen der Grad der Behinderung durch die staatliche Verwaltung sofort richtig festgesetzt worden ist", ist diese nach dem oben Ausgeführten im Interesse der Rechtsbeständigkeit der - hier von der Klägerin nicht einmal angefochtenen - Statusentscheidung, der Rechtsklarheit sowie des Vertrauensschutzes gerechtfertigt. Wie bereits erwähnt, können sich im Übrigen die genannten Maßgaben sowohl zu Lasten als auch zugunsten des Beamten auswirken.

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III. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Dies zugrunde gelegt, ist die Berufung nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage,

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"Hat die Nennung des Rechtsgrundes in einem Verwaltungsakt, mit dem eine Beamtin bzw. ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird, eine Auswirkung auf die statusrechtliche Regelung der Versetzung in den Ruhestand?",

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zuzulassen. Die Frage zielt auf die der Rechtsauffassung der Klägerin entsprechende Feststellung, dass eine nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes keine Auswirkungen auf die durch die Zurruhesetzung eintretende Statusveränderung habe und daher möglich sein müsse. Angesichts der oben zitierten gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zur Unabänderlichkeit einer Zurruhesetzungsverfügung nach Ruhestandsbeginn, die auch eine nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes ausschließt, ist jedoch ein insoweit bestehender - erneuter bzw. weitergehender - Klärungsbedarf weder mit dem Zulassungsvorbringen aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Da das Begehren der Klägerin nur auf den Austausch des Grundes für ihre Versetzung in den Ruhestand gerichtet ist, besteht ihr wirtschaftliches Interesse in der Differenz zwischen ihren jetzigen Versorgungsbezügen und den entsprechenden Bezügen im Falle ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung auf Antrag unter Berufung auf ihre Schwerbehinderung. In einem solchen Fall ist es angezeigt, sich für die Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) zu orientieren und den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus festzusetzen.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2024 - 6 A 2039/21 -, juris Rn. 30f. m. w. N.

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Hieraus ergibt sich im Streitfall ein Streitwert in der Wertstufe bis 3.000 Euro.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 84 Abs. 3 Hs. 1 VwGO).