Berufungszulassung abgelehnt: Begrenzte Dienstfähigkeit eines Beamten trotz Schwerbehinderung
KI-Zusammenfassung
Ein Steueroberinspektor a. D. begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit bestätigt hatte. Er berief sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sowie auf einen Verfahrensfehler wegen unterlassener Sachaufklärung. Das OVG NRW verneinte substantiierte Zweifel, weil das amtsärztliche Gutachten auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhe, fachärztliche Befunde einbezogen habe und Einwände des Klägers nicht durchgriffen. Eine unzureichende Berücksichtigung der Schwerbehinderung und eine Aufklärungspflichtverletzung sah der Senat ebenfalls nicht; der Zulassungsantrag blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt wird.
Der Zulassungsantrag muss innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO so substantiiert begründet werden, dass das Rechtsmittelgericht allein aufgrund des Vorbringens das Vorliegen ernstlicher Zweifel prüfen kann; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.
Bei der Feststellung der (begrenzten) Dienstfähigkeit hat der Amtsarzt den physischen und psychischen Zustand des Beamten in einer Gesamtschau zu bewerten und dabei auch die dienstlich beobachteten Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf Quantität und Qualität der Arbeitsleistung zu berücksichtigen.
Eine Schwerbehinderung schließt die Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit nicht aus; im Rahmen der Dienstfähigkeitsprüfung dürfen auch dauerhafte krankheitsbedingte Leistungsminderungen berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie (auch) schwerbehindertenrechtlich erfasst sind.
Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nur vor, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, nach dem bisherigen Prozessstoff aufdrängen musste.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 639/19
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Steueroberinspektors a. D., der sich gegen die Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit wendet.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Der Kläger stützt den Antrag erfolglos auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
1. Der Kläger macht erfolglos geltend, das durch Dr. B. erstellte amtsärztliche Gutachten vom 27.7.2018 sei unzureichend.
a. Der Kläger dringt zunächst mit seiner Rüge nicht durch, dem Gutachten lägen unzutreffende Informationen zugrunde. Er trägt hierzu vor, entgegen der Angabe in dem Begutachtungsauftrag habe er nicht lediglich 30 % bis 40 % der eigentlich erforderlichen Arbeitsmenge bewältigt. Wenn die komplette Post mit Anträgen, Einsprüchen und die vollständige Aktenpflege mit Aktenabgaben und Übernahmen bearbeitet sei, sei vielmehr 60 % der Arbeitsleistung erbracht worden. Die eigentliche Bearbeitung einer Steuererklärung mache lediglich 40 % des Gesamtarbeitsaufkommens aus, wobei hier eigentlich auch nicht in Abrede gestellt werde, dass er zusätzlich auch Steuererklärungen bearbeitet habe.
Hierzu hat das beklagte Land in der Erwiderung vom 25.5.2022 ausgeführt, der Kläger habe entgegen seiner bloßen Behauptung eben nicht die komplette Post mit Anträgen und Einsprüchen bearbeitet, die vollständige Aktenpflege mit Aktenabgaben und Übernahmen erledigt und zusätzlich noch Steuererklärungen bearbeitet. Hierzu seien seinerzeit auch entsprechende Aufzeichnungen geführt worden. Dem ist der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nicht weiter entgegengetreten. Dass die Angaben des beklagten Landes zutreffen, ergibt sich überdies aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen detaillierten Vermerken über die vom Kläger über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg gezeigten quantitativen sowie qualitativen Minderleistungen, wie etwa den Anlagen der an die Amtsärztin gerichteten Gutachtenaufträge vom 30.6.2017 und 17.5.2018, dem Vermerk zum Personalgespräch vom 20.11.2017 und dem durch die Dienststellenleitung verfassten Vermerk über den Leistungsstand des Klägers vom 27.11.2018. Ausweislich der Anlagen zu den Gutachtenaufträgen erzielte der Kläger in einem 11-monatigen Zeitraum von Mitte 2016 bis Mitte 2017 insgesamt 400 Erledigungen, was bei der nach Angaben des beklagten Landes durchschnittlichen monatlichen Erledigungszahl der Sachbearbeiter der Laufbahngruppe 1.2 von 180 bis 250 Steuererklärungen lediglich gut 20 % entspricht; in dem Zeitraum vom 1.9.2017 bis zum 23.1.2018 erledigte der Kläger im Verhältnis zu anderen Sachbearbeitern der Laufbahngruppe 2.1 mit vergleichbarer Arbeitszeit und Bezirksgröße danach insgesamt maximal 30 bis 40 % der durchschnittlichen Arbeitsmenge. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass er - wie er behauptet - deutlich mehr als 60 % der zu erwartenden Arbeitsmenge erledigt hätte und die Amtsärztin daher von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre.
b. Ohne Erfolg bleiben auch die weiteren gegen die inhaltliche Tragfähigkeit des Gutachtens gerichteten Einwände. Der Kläger macht insoweit geltend, die Amtsärztin sei weder Fachärztin für Kardiologie noch Fachärztin auf neurologischem oder psychiatrischem Gebiet, weshalb es bereits an der notwendigen medizinischen Expertise mangele, um möglicherweise vorhandene Grunderkrankungen richtig einschätzen zu können. Soweit das amtsärztliche Gutachten davon ausgehe, ihm mangele es an Konzentrationsfähigkeit, fehle es dafür an einer medizinisch belastbaren Grundlage, weil dies nicht anhand formalisierter testpsychologischer Verfahren getestet worden sei.
Der Kläger lässt hierbei unberücksichtigt, dass die von der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 27.7.2018 festgestellten Erkrankungen mit den fachärztlicherseits bestätigten Diagnosen übereinstimmen, die sich aus den vom Kläger vorgelegten Attesten ergeben. Er hat das Vorliegen dieser Erkrankungen überdies bereits mit Schreiben vom 23.10.2018 gegenüber seinem Dienstherrn unstreitig gestellt. Demnach lagen bei dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung, koronare Herzerkrankung, Herzschwäche, Bluthochdruck, Adipositas, Rückenbeschwerden, Z. n. Hörsturz und Hörminderung vor. Für die Feststellung dieser Erkrankungen war daher eine besondere fachärztliche Expertise der Amtsärztin nicht erforderlich.
Dass dies - wie der Kläger meint - für die richtige Einschätzung der Erkrankungen notwendig gewesen wäre, ist mit dem Zulassungsantrag weder hinreichend dargelegt, noch sonst ersichtlich. Der ergänzenden Stellungnahme der Amtsärztin vom 16.11.2018 ist zu entnehmen, dass eine Gesamtschau der ihr vorliegenden Erkenntnisse zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit des Klägers geführt hat. Sie hat dabei zum einen die vom Kläger vorgelegten Berichte der Fachärzte berücksichtigt, wie etwa den Befundbericht der Kardiologen vom 29.3.2018, in dem deutliche Einschränkungen der Herzfunktion beschrieben sowie engmaschige (halbjährliche) kardiologische Kontrollen und eine Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung für Adipositas, Psychosomatik und Kardiologie dringend empfohlen werden. Sie hat zum anderen die von der Dienststelle beschriebenen Einschränkungen in der dienstlichen Tätigkeit des Klägers berücksichtigt, die sich im Arbeitsalltag als mangelnde Konzentrationsfähigkeit, schnelle Ermüdbarkeit und insgesamt verminderte Leistungsfähigkeit gezeigt hätten. Hierzu enthalten die an die Amtsärztin gerichteten Aufträge zur Erstellung der Dienstfähigkeitsgutachten vom 30.6.2017 und 17.5.2018 - wie bereits erwähnt - detaillierte Vermerke über die vom Kläger über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg gezeigten quantitativen sowie qualitativen Minderleistungen. Dieser Einschätzung seiner dienstlichen Leistungen hat der Kläger - wie vorstehend ausgeführt - nichts von Substanz entgegengesetzt. Ausweislich der Stellungnahme vom 16.11.2018 hat die Amtsärztin schließlich auch den Inhalt der mit dem Kläger am 12.6.2018 und 10.7.2018 geführten Gespräche berücksichtigt, in denen er immer wieder seine berufliche und private Be- und Überlastung als Begründung für das Nichterreichen des Arbeitssolls beschrieben habe. Die auf dieser tatsächlichen Grundlage unter Berücksichtigung der von der Dienststellenleitung im Arbeitsalltag festgestellten Auswirkungen getroffene Einschätzung der Amtsärztin, die festgestellten Erkrankungen führten zu einer mangelnden Belastbarkeit, zu Müdigkeit und Konzentrationsschwäche und daher zu einer begrenzten Dienstfähigkeit des Klägers, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Bei der im Gutachten erwähnten "Konzentrationsschwäche" handelt es sich dabei ersichtlich nur um die Beschreibung eines von mehreren im dienstlichen Alltag beobachteter Symptome, dessen konkreterer Erfassung und Bewertung es schon deshalb nicht bedurfte, weil nach dem Vorstehenden für die Einschätzung der Amtsärztin das insgesamt vom Kläger gezeigte desolate dienstliche Leistungsbild maßgeblich gewesen ist, dem er auch nicht durchgreifend entgegengetreten ist.
Im Übrigen bestätigt auch die vom Kläger im Nachgang zum amtsärztlichen Gutachten vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des Klinikums V. vom 20.9.2018, dass er u. a. an "mangelnder konzentrativer Belastbarkeit und Ausdauer" litt. Dass die Bescheinigung die mangelnde konzentrative Belastbarkeit und Ausdauer auf die depressive Störung zurückführt, die sich nach Einschätzung des Klinikums V. zum damaligen Zeitpunkt in Vollremission befand, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn auch in dem Zeitraum vom 24.9.2018 bis zum 26.11.2018 war ausweislich des Vermerks vom 27.11.2018 nach der Beobachtung der Dienststellenleiterin weder eine Leistungssteigerung noch eine Veränderung des dienstlichen Verhaltens des Klägers erkennbar, das die Amtsärztin bereits in ihrem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme vom 16.11.2018 umfassend bewertet hat.
c. Soweit der Kläger auf Seite 3 der Zulassungsbegründung vorträgt, das amtsärztliche Gutachten vom 27.7.2018 komme zu der Einschätzung, dass allenfalls noch eine Teildienstfähigkeit vorhanden sei, obwohl das ursprünglich eingeholte Gutachten vom 2.8.2017 seine Dienstfähigkeit bestätigt und sich an der medizinischen Grundlage nichts geändert habe, verhilft dies seinem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Er genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil er lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und sich nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 des Urteilsabdrucks auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht weist dort zutreffend darauf hin, dass sich die Situation nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 2.8.2017 durchaus verändert hat, weil eine (weitere) behandlungsbedürftige Erkrankung des Klägers auf kardiologischem Gebiet (NSTEMI) aufgetreten war und es infolgedessen zu weiteren Ausfallzeiten gekommen ist.
Gleiches gilt mit Blick auf die hiergegen (an anderer Stelle, S. 4 der Zulassungsbegründung) erhobenen Einwände. Der Kläger weist darauf hin, er habe sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im Juli 2018 noch in einer entsprechenden Rehabilitationsmaßnahme befunden, die dazu gedient habe, die volle Dienstfähigkeit wiederzuerlangen. In diesen Zusammenhang sei auch die ärztliche Bescheinigung der Herz- und Gefäßpraxis Am A. zu sehen, die aus kardiologischer Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die Wiederaufnahme der vollen Diensttätigkeit äußere. Auch insoweit fehlt es jedoch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den hierzu ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das darauf hinweist, dass die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste des Facharztes für Kardiologie sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie von der Amtsärztin in ihrer ergänzenden Stellungnahme berücksichtigt worden sind und sie u. a. angesichts der in den kardiologischen Befundberichten beschriebenen deutlichen Einschränkung der Herzfunktion nicht zu einer abweichenden Einschätzung veranlasst haben. Diese Einschätzung war nach der - keinen Bedenken begegnenden - Auffassung des Verwaltungsgerichts angesichts des pauschalen Charakters der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, die die von der Amtsärztin zugrunde gelegten Diagnosen bestätigten, der Natur der Sache nach nur die Einschränkungen in ihrem Fachbereich abdeckten und - im Gegensatz zur Amtsärztin - keine Gesamtschau hätten vornehmen können, ohne weiteres nachvollziehbar.
d. Schließlich ist mit dem Zulassungsvorbringen auch die vom Kläger behauptete Einflussnahme seiner Vorgesetzten auf das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger trägt dazu vor, er habe im Jahr 2018 zwei Begutachtungstermine beim amtsärztlichen Dienst gehabt. Im ersten Termin sei ihm mitgeteilt worden, dass aller Voraussicht nach kein anderes Ergebnis als 2017 dabei herauskommen werde. Einige Wochen später sei er jedoch vom Büro des amtsärztlichen Dienstes kontaktiert und gebeten worden, noch einmal zu einer weiteren Begutachtung zu erscheinen. Im Rahmen dieses Gesprächs habe die Amtsärztin dann gegenüber dem Kläger entgegnet, dass es ein Telefonat mit seiner Vorgesetzten gegeben habe. Ergebnis dieses Begutachtungstermins sei dann die Teildienstfähigkeit gewesen, was den Schluss zulasse, dass hier eine Einflussnahme stattgefunden habe.
Dem ist das beklagte Land durch die Erläuterung entgegengetreten, dass sich die Amtsärztin in dem mit der Dienststellenleiterin geführten Telefonat nach den Auswirkungen der gesundheitlichen Probleme des Klägers auf den Dienstbetrieb erkundigt habe. Dies sei ihr entsprechend der Ausführungen in dem Untersuchungsauftrag erläutert worden. Sie habe auch erfragt, welche Maßnahmen in der Vergangenheit durchgeführt und versucht worden seien, um eine Leistungssteigerung des Klägers zu erreichen. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, die sich mit den handschriftlichen Notizen der Amtsärztin auf dem Befundbogen zur Untersuchung vom 12.6.2018 über das am 22.6.2018 geführte Telefonat decken und aus denen sich kein Hinweis auf eine etwaige unzulässige Einflussnahme des Dienstherrn auf das Untersuchungsergebnis ergibt. Sie belegen lediglich, dass sich die Amtsärztin ein umfassendes Bild über die im dienstlichen Alltag beobachteten Auswirkungen der Erkrankungen des Klägers verschafft und offensichtlich auch geprüft hat, ob weitere Möglichkeiten zur Abmilderung dieser Auswirkungen bestehen, um die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit zu vermeiden.
2. Mit der Rüge, seine Schwerbehinderung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, zeigt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf.
Der Kläger trägt hierzu vor, es sei anerkannt, dass ihn schwerbehinderungsbedingte
Einschränkungen in quantitativer Hinsicht nicht negativ belasten dürften und die Anforderungen an eine schwerbehinderte Person gerade in quantitativer Hinsicht gegenüber gesunden Personen verringert seien. Dies sei ihm aber offensichtlich nicht zugestanden worden und es erwecke den Anschein, als dass die Schwerbehinderteneigenschaft im Rahmen der Begutachtung und auch im Rahmen der weitergehenden Feststellungen des Bescheides keine weitere Erwähnung gefunden habe. Es möge Hilfestellungen gegeben haben. Es sei aber nichts dafür dargetan, dass die Hilfestellungen bei ihm auch tatsächlich "gegriffen hätten". Eine Schwerbehinderung wirke sich regelmäßig auf die Quantität der Leistungen aus bzw. könne sich darauf auswirken. Dies sei ihm ja gerade zum Vorwurf gemacht und deshalb die Entscheidung getroffen worden, dass nur noch eine Teildienstfähigkeit bestehe. Dies impliziere gleichzeitig, dass die Schwerbehinderteneigenschaft gerade nicht ordnungsgemäß Berücksichtigung gefunden habe.
Damit dringt der Kläger nicht durch. Eine - wie auch immer geartete - unzureichende Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung ist nicht hinreichend dargelegt. Zunächst ist dem Zulassungsvorbringen nichts dazu zu entnehmen, welche Erkrankungen und Einschränkungen bei ihm zur Anerkennung eines Grades der Behinderung von 50 v. H. geführt haben, sodass nicht nachvollzogen werden kann, ob und inwieweit - wie der Kläger wohl meint - die in dem amtsärztlichen Gutachten festgestellten, seine begrenzte Dienstfähigkeit begründenden Leistungseinschränkungen tatsächlich schwerbehinderungsbedingt sind. Darüber hinaus benennt der Kläger für seine Forderung nach einer (besonderen) Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung im Rahmen der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens und der Entscheidung über seine begrenzte Dienstfähigkeit durch Bescheid vom 7.1.2019 keinerlei normative oder sonstige Grundlage. Mangels Darlegung bleibt überdies offen, in welcher Weise die vom Kläger geforderte "ordnungsgemäße" Berücksichtigung hätte erfolgen sollen.
Dem Vorbringen des Klägers vermag der Senat auch deshalb nicht zu folgen, weil seine sinngemäße Behauptung, allein die ungenügende Quantität seiner Leistungen habe zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit geführt (was eine unzureichende Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung impliziere, weil sich eine Schwerbehinderung "regelmäßig" auf die Quantität der Leistungen auswirke), einer tatsächlichen Grundlage entbehrt. Bei dem Kläger lagen nicht nur erhebliche Einschränkungen der qualitativen Leistungsfähigkeit vor, sondern auch die Qualität seiner Leistungen war deutlich herabgesetzt. Dies ergibt sich - wie bereits erwähnt - aus den an die Amtsärztin gerichteten Anlagen zu den Begutachtungsaufträgen vom 30.6.2017 und 17.5.2018, die detaillierte Vermerke über die von den Vorgesetzten des Klägers beobachteten Leistungseinschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten enthalten, und führte so weit, dass die Zeichnungsrechte des Klägers eingeschränkt wurden.
Die genannten Dokumente enthalten ebenfalls eine Zusammenfassung der zahlreichen - mitunter weitreichenden - Unterstützungsangebote, die dem Kläger seitens des Dienstherrn zuteilgeworden sind, indes nicht zu einer durchgreifenden Leistungssteigerung geführt haben. Der Anlage zum Gutachtenauftrag vom 30.6.2017 ist hierzu zu entnehmen, dass seit dem Jahr 2006 durch ständige Gespräche mit der Sachgebiets- und Dienststellenleitung sowie durch Zuweisung einfacherer Aufgaben vergeblich versucht worden sei, eine annähernd durchschnittliche Arbeitsleistung des Klägers zu erreichen. Er sei im Dezember 2006 in der Kraftfahrzeugsteuerstelle mit typischen Aufgaben des mittleren Dienstes betraut worden, um ihm eine Stabilisierung der Gesundheit zu ermöglichen. Der Versuch, dem Kläger als alleinerziehendem Vater die Ausübung des Dienstes in Heimarbeit zu ermöglichen, sei wegen seiner fehlenden Fähigkeit, seine Arbeit selbständig zu organisieren und zu erledigen, nach zwei Jahren beendet worden. Nachdem im Jahr 2014 die Besteuerung der Kraftfahrzeuge von den Ländern auf den Bund übertragen worden und demnach der bisherige Arbeitsbereich des Klägers entfallen sei, sei er umfangreich in die Aufgaben der Veranlagungsstelle eingearbeitet und intensiv durch einen in demselben Büro untergebrachten Ansprechpartner sowie die Sachgebietsleitung betreut worden. Die ihm übertragenen Aufgaben hätten lediglich ein Mindestmaß an steuerrechtlichem Grundwissen erfordert, das auch bei durchschnittlichen Kräften des mittleren Dienstes vorausgesetzt werden könne. Der Kläger sei lediglich für die Bearbeitung von Vorgängen eingesetzt worden; äußere "Störfaktoren" wie die Bearbeitung von Telefon, Post, oder der Umgang mit Publikumsverkehr hätten nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört. Es sei jedoch trotz der umfangreichen Einarbeitung und ständigen Betreuung immer wieder zu inhaltlichen, sich wiederholenden Fehlern gekommen. Der Anlage zum Gutachtenauftrag vom 17.5.2018 ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger auch nach der Feststellung seiner uneingeschränkten Dienstfähigkeit durch das Gutachten vom 2.8.2017 Unterstützung bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten erhielt. Er sei ab dem 1.9.2018 als Sachbearbeiter im Veranlagungsbezirk eingesetzt worden, wobei der Umfang des im zugeteilten Bezirks entsprechend seiner Schwerbehinderung reduziert worden sei. Ihm sei entgegen der regulären Vorgehensweise ein Bezirk ohne Arbeitsrückstände übertragen worden, mit einem Anfangsbestand von 14 Steuererklärungen. Die zuständige Sachgebietsleiterin habe dem Kläger für fachliche und organisatorische Fragen als Ansprechpartnerin zur Verfügung gestanden, eine Vielzahl von Gesprächen zur Arbeitsleistung mit dem Kläger geführt und ihn in der Arbeitsorganisation unterstützt. Überdies sind dem Kläger ausweislich der zur Personalakte gehörenden "Teilakte Unterlagen über Krankheit" seit 2009 insgesamt 9 Gespräche im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements angeboten worden, wobei ihm die Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung freigestellt war. Eine unzureichende Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise zu erkennen.
Ungeachtet all dessen sind vom Kläger sinngemäß aufgestellten Thesen, die Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn die in Anbetracht seiner Schwerbehinderung gewährten Unterstützungsangebote auch tatsächlich "gegriffen hätten", also zu einer Steigerung seines Leistungsumfangs geführt hätten, bzw. schwerbehinderungsbedingte Einschränkungen des Leistungsumfangs hinderten grundsätzlich die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit, nicht tragfähig. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen dienstlicher Beurteilungen eine geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie durch eine Behinderung bedingt ist, das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen darf.
Vgl. Nr. 10.2.1 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen [SGB IX] im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung des Runderlasses des Ministeriums des Innern vom 14.11.2003 - 25 – 5.35.00 – 5/03, MBl. NRW. 2003 S. 1498).
Um die dienstliche Beurteilung der Leistungen des Klägers geht es hier jedoch nicht, sondern um die Feststellung seiner (begrenzten) Dienstfähigkeit. Im Rahmen dieser Feststellung hat der hiermit beauftragte Amtsarzt seiner Einschätzung den physischen und psychischen Zustand des Beamten unabhängig davon zugrunde zu legen, ob bzw. inwieweit dieser Zustand zur Feststellung einer Schwerbehinderung geführt hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2010 - 6 A 2270/07 -, IÖD 2011, 50 = juris Rn. 46.
Bei dieser Einschätzung kann und muss der Amtsarzt auch berücksichtigen, inwieweit krankheitsbedingte Einschränkungen zu einer dauerhaften, durch medizinische bzw. sonstige Maßnahmen nicht (in absehbarer Zeit) behebbaren Verringerung der Quantität der durch den Beamten erbrachten Leistungen führen. Dass eine begrenzte Dienstfähigkeit auch bei vorliegender Schwerbehinderung festgestellt wird, ist in der Rechtsprechung dementsprechend unbeanstandet geblieben.
Vgl. OVG Nds., Urteil vom 9.11.2010 - 5 LC 164/09 -, juris Rn. 18, 27 ff., nachgehend BVerwG, Urteil vom 30.8.2012 - 2 C 82.10 -, NVwZ-RR 2012, 928 = juris; siehe ferner Bay. VGH, Beschluss vom 30.11.2015 - 3 ZB 13.197 -, juris Rn. 29.
II. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben.
Der Kläger führt - soweit verständlich - hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Sein Prozessbevollmächtigter habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag dahingehend gestellt, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse. Dieser sei abgelehnt worden. Es hätte sich aber geradezu aufgedrängt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, weil die Amtsärztin nicht über die notwendige medizinische Expertise verfüge und im Hinblick auf die angeblich nicht vorhandene Konzentrationsfähigkeit Testverfahren nicht durchgeführt worden seien. Auch die privatärztlichen Bescheinigungen, die im Hinblick auf das amtsärztliche Begutachtungsergebnis eingeholt worden seien, hätten Anlass dazu geboten.
Damit dringt er nicht durch. Der Senat vermag auf der Grundlage der Ausführungen des Klägers nicht zu erkennen, dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens verfahrensfehlerhaft gewesen sein bzw. in dem Unterbleiben einer weiteren Sachaufklärung ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dies war hier nicht der Fall. Wie unter I. gezeigt, greifen sämtliche vom Kläger gegen das amtsärztliche Gutachten vom 27.7.2018 erhobenen Einwände (mangelnde fachliche Expertise der Amtsärztin, fehlende Durchführung von Testverfahren zur Konzentrationsfähigkeit, entgegenstehende privatärztliche Atteste, unzureichende Berücksichtigung der Schwerbehinderung) nicht durch. Es ist daher nicht zu erkennen, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).