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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 555/11·01.03.2012

Zulassung der Berufung gegen Versetzung in den Ruhestand abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Lehrer beantragt die Zulassung der Berufung gegen seine Versetzung in den Ruhestand. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab. Entscheidungstragende Annahmen des Verwaltungsgerichts wurden nicht substantiiert angegriffen; die tatsächliche Dienstunfähigkeit zum Entscheidungszeitpunkt ist maßgeblich.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versetzung in den Ruhestand als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsbewerber die entscheidungstragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

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Zur Begründung ernstlicher Zweifel reicht es nicht aus, die erstinstanzliche Entscheidung pauschal für unrichtig zu erklären oder das Vorbringen der ersten Instanz ohne spezifische Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Gerichts zu wiederholen.

3

Für die Frage, ob der Dienstherr nach einer anderweitigen Verwendung suchen musste, ist maßgeblich das im entscheidungserheblichen Zeitpunkt tatsächlich gegebene Krankheitsbild; auf die Ursachen des Gesundheitszustands kommt es nicht an.

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Berücksichtigungen von besonderen Härten durch den Dienstherrn sind nur möglich, wenn das einschlägige materielle Recht dem Dienstherrn einen Entscheidungsspielraum einräumt.

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Der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die vorgebrachten Angriffe begründeten Anlass zu Zweifeln geben, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne Weiteres klären ließen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG§ 27 Abs. 1 BeamtStG§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Lehrers auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Versetzung in den Ruhestand wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 50.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

5

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2010 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 26. März 2010 i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG dienstunfähig gewesen. Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.v. § 27 Abs. 1 BeamtStG habe nicht bestanden. Da im März 2010 aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers jedwede anderweitige Verwendung i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG ausgeschlossen gewesen sei, sei das beklagte Land nicht verpflichtet gewesen, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit zu suchen.

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Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung nicht anderweitig verwendbar war. Er wendet vielmehr ein, dass er in diesem Zeitpunkt anderweitig verwendbar gewesen wäre, wenn das beklagte Land zuvor "auf die Vorschläge der behandelnden Mediziner eingegangen wäre und nicht kontraproduktiv dagegen gearbeitet hätte". Dieser Einwand geht jedoch ins Leere. Nicht ein fingierter Gesundheitszustand, sondern das im entscheidungserheblichen Zeitpunkt tatsächlich gegebene Krankheitsbild ist relevant für die Frage, ob und inwieweit der Dienstherr verpflichtet ist, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit zu suchen. Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Umstände für dieses Krankheitsbild ursächlich waren.

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Die Berücksichtigung von Härten, die etwa unter den vom Kläger angesprochenen versorgungsrechtlichen Aspekten gegeben sein könnten, wäre dem beklagten Land allenfalls dann möglich gewesen, wenn das materielle Recht ihm einen Entscheidungsspielraum eröffnet hätte. Dies ist unter Zugrundelegung der durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts indes nicht der Fall.

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Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger legt - wie ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).