Anhörungsrüge nach §152a VwGO wegen Darlegungsmangels unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, der seinen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hatte. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht die Darlegungserfordernisse des §152a Abs.2 Satz6 VwGO erfüllt. Das Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf die materielle Begründetheit und stellt keinen Bezug zur angefochtenen Entscheidung her. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wegen mangelnder Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung bezeichnet und das Vorliegen einer in entscheidungserheblicher Weise erfolgten Gehörsverletzung konkret dargelegt wird.
Die Darlegungspflicht erfordert die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen der Rüge und eine substanziierte Darstellung, weshalb diese Voraussetzungen vorliegen, insbesondere welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden ist.
Vorbringen, das ausschließlich die materielle Begründetheit der Hauptsache betrifft und keinen Bezug zur angefochtenen Entscheidung herstellt, genügt nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung der Anhörungsrüge richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; der Beschluss über die Anhörungsrüge ist gemäß §152a Abs.4 Satz3 VwGO unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 4610/03
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2006 - Aktenzeichen 6 A 4622/04 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO entspricht.
Nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Darlegen bedeutet regelmäßig, dass die mit der Rüge als gegeben erachteten gesetzlichen Voraussetzungen der Rüge benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rüge des Klägers entspricht diesen Anforderungen nicht.
Der Kläger trägt vor, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil der Senat entgegen seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, wonach die Oberstudiendirektorin I. seine Versetzung vorgenommen habe, um einen Dritten auf seiner Stelle einzusetzen. Ferner habe der Senat nicht die Feststellungen des Disziplinarverfahrens zur Kenntnis genommen, in dem festgestellt worden sei, dass keine berufsrechtlichen Verfehlungen seinerseits feststellbar gewesen seien. Zuletzt habe der Senat von einer Vernehmung der Schuldirektorin I. abgesehen, welche habe bestätigen sollen, dass es keine Spannungen und Störungen zwischen ihm und der Schulleitung gegeben habe. Hierzu seien erstinstanzlich weitere Beweisanträge angeboten worden.
Dieser Vortrag lässt einen Bezug zu dem angefochtenen Beschluss nicht erkennen. Mit dem Beschluss hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt, mit dem die Klage des Klägers gegen die durch Zeitablauf erledigte Abordnung als unzulässig abgewiesen worden ist. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Anhörungsrüge befasst sich hingegen ausschließlich mit Gesichtspunkten, die allein im Rahmen der Begründetheit zum Tragen kommen können.
Fehlt es an der Darlegung, dass das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006
- 7 B 103.05 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.