Zulassung abgelehnt – Abgeltung krankheitsbedingten Erholungsurlaubs nur bei <4 Wochen
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige Regierungsamtmann beantragte die Zulassung der Berufung, um die finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs geltend zu machen. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab. Es stellte fest, dass ein Anspruch nach Art.7 Abs.2 RL 2003/88/EG nur besteht, wenn im Urlaubsjahr weniger als vier Wochen Urlaub vorlagen; bei unterjährigem Ausscheiden ist anteilig zu rechnen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Abgeltungsanspruch nach Art.7 Abs.2 RL 2003/88/EG verneint, da im Urlaubsjahr vier Wochen Mindesturlaub erreicht bzw. anteilig zu berechnen ist
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommener Erholungsurlaubs nach Art.7 Abs.2 RL 2003/88/EG besteht nur, sofern die betroffene Person im jeweiligen Urlaubsjahr weniger als vier Wochen Urlaub hatte.
Bei unterjähriger Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses ist der gemeinschaftsrechtliche Mindesturlaub von vier Wochen anteilig für die Berechnung eines Abgeltungsanspruchs zugrunde zu legen.
Für die Beurteilung des Abgeltungsanspruchs ist unerheblich, ob Urlaub auf Ansprüche aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr angerechnet wurde; maßgeblich ist die Zuordnung zum betreffenden Urlaubsjahr.
Nationale Ergänzungs- oder Auslegungsansprüche (etwa durch entsprechende Anwendung nationaler Normen) können den Umfang des durch die Richtlinie geschützten Mindesturlaubs nicht zuungunsten der Richtlinie einseitig erweitern, soweit dies der unionsrechtlichen Zielsetzung widerspricht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5381/09
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Regierungsamtmanns a.D. auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs begehrt, den er wegen Krankheit und seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.
Der auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gründende Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs besteht nur, wenn und soweit der Betreffende in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht vier Wochen Urlaub hatte.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gründende Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs kann nur bestehen, wenn und soweit der Betreffende in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht vier Wochen Urlaub hatte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Urlaub in Abrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde. Da sich der (gemeinschaftsrechtliche) Mindesturlaub von vier Wochen auf das Urlaubsjahr bezieht, ist er bei unterjähriger Beendigung der Dienstzeit der Berechnung des Abgeltungsanspruchs anteilig zu Grunde zu legen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris, und vom 23. Juli 2012 - 6 A 1700/11 -.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht mithin angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Abgeltungsanspruch nicht zusteht.
Der Hinweis des Klägers auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts E. im Urteil vom 30. September 2010 - 5 Sa 353/10 -, juris, wonach davon auszugehen sei, dass "§ 366 Abs. 2 BGB zumindest entsprechende Anwendung auf den durch die Richtlinie geschützten Mindesturlaub" finde, geht fehl. Der Kläger lässt bereits außer Acht, dass diese Entscheidung sich zu einer anderen - nämlich den gesetzlichen Mindest- und den tariflichen Mehrurlaub betreffenden - Fallkonstellation verhält. Das Bundesarbeitsgericht hat im Übrigen durch Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 -, juris, das Urteil des Landesarbeitsgerichts E. teilweise aufgehoben und die Berufung der Klägerseite insgesamt zurückgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, § 366 Abs. 2 BGB sei in der dort gegebenen Fallkonstellation, auch nicht entsprechend anwendbar.
Der Zulassungsantrag bleibt auch dann erfolglos, wenn man zu Gunsten des Klägers annimmt, er habe der Sache nach auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes
die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungs-
bedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die aufgeworfene Rechtsfrage,
ob "das nationale Recht hinsichtlich der Erfüllung von Urlaubsansprüchen durch die RL-Vorgabe verdrängt werden würde"
ist schon nicht hinreichend verständlich. Im Übrigen werden die vorbezeichneten Darlegungsanforderungen verfehlt, weil jegliche Darlegung, etwa zur Klärungsbedürftigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der Frage, ausbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).