Zulassung der Berufung abgelehnt: Vorbildung und Höchstaltersgrenze bei Technischem Lehrer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Versagung der Einstellung in die Laufbahn des Technischen Lehrers. Streitpunkt war, ob ihre frühere selbständige Tätigkeit als Schneiderin der Fachhochschulvorbildung entspricht und ob Betreuungszeiten Ausnahmen von der Altersgrenze rechtfertigen. Das OVG verneint die Entsprechung mangels Anforderungsniveaus und sieht den Kausalzusammenhang der Betreuungszeiten durch spätere Selbständigkeit als unterbrochen an; der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe nach § 124 VwGO nicht dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW liegt vor, wenn sie nach Erwerb des Abschlusses ausgeübt wird und auf dem Anforderungsniveau erfolgt, das der Vorbildung entspricht.
Die bloße inhaltliche Zugehörigkeit der Tätigkeit zu demselben Aufgabenfeld reicht nicht aus; erforderlich ist, dass die Tätigkeit die im Studium erworbenen fachwissenschaftlichen Grundlagen praktisch auf dem entsprechenden Niveau umsetzt.
Zur Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 2 LVO NRW muss die Verzögerung der Einstellung kausal durch die Betreuung von Kindern verursacht sein; eine zwischenzeitliche selbständige Tätigkeit kann den Kausalzusammenhang unterbrechen.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt eine substantiierte Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils durch schlüssige Gegenargumente gegen die entscheidungstragenden Erwägungen voraus.
Leitsatz
Eine der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW als Voraussetzung für die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers liegt vor, wenn die Tätigkeit auf jener Vorbildung aufbaut, indem sie auf dem Anforderungsniveau erfolgt, das der Vorbildung entspricht.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Erfolg der Klage stehe entgegen, dass die Klägerin die in § 60 LVO NRW geregelten Anforderungen an die Befähigung eines Bewerbers für die Laufbahn des Technischen Lehrers nicht erfülle, ist rechtsfehlerfrei. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers, wer - erstens - das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis einer Fachhochschule erworben und - zweitens - danach eine fünfjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, es handele sich bei der Tätigkeit als selbständige Änderungs- bzw. Damen- und Herrenmaßschneiderin, die die Klägerin vor ihrem Eintritt in den Schuldienst zuletzt ausgeübt hat, nicht um eine ihrer Vorbildung als Diplom-Ingenieurin (FH) im Studiengang Bekleidungstechnik entsprechende Tätigkeit, wie es nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW erforderlich ist. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Damen- und Herrenschneiderei nach Abschnitt 1 Nr. 19 der Anlage B zur Handwerksordnung als zulassungsfreies Handwerk und die Änderungsschneiderei nach Abschnitt 2 Nr. 37 der Anlage B zur Handwerksordnung als handwerksähnliches Gewerbe ohne Meisterprüfung und erst recht ohne Fachhochschulabschluss betrieben werden können.
Der Zulassungsantrag hält dem erfolglos entgegen, wenn auch das Handwerk der Damen- und Herrenschneiderei inzwischen ohne Meisterbrief geführt werden könne, müsse es der Klägerin unbenommen bleiben, einen "Meisterbetrieb Damen- und Herrenschneiderei" auf der Grundlage eines Fachhochschulabschlusses zu betreiben. Damit ist nicht dargelegt, dass es sich um eine der Vorbildung entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW handelt.
Bereits das § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW normierte Erfordernis, wonach die der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit nach dem Erwerb des Fachhochschulabschlusses ausgeübt werden muss, ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass es sich um eine Tätigkeit handeln muss, die auf jener Vorbildung aufbaut, indem sie auf dem Anforderungsniveau erfolgt, das der Vorbildung entspricht.
Vgl. Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, B § 24 Erl. 4, zur ähnlichen Anforderung in § 24 Abs. 2 Nr. 3 LVO NRW.
Anderenfalls wäre nicht verständlich, warum verlangt wird, dass die Tätigkeit nach dem Fachhochschulabschluss ausgeübt worden sein muss. Nicht ausreichend ist mithin, dass die hauptberufliche Tätigkeit inhaltlich in einem Aufgabenfeld erfolgt, dem auch die Laufbahn des Technischen Lehrers zugeordnet ist.
Allein dieses Verständnis wird dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht. Bei der Laufbahn des Technischen Lehrers handelt es sich um eine Laufbahn besonderer Fachrichtung im Sinne des § 11 LBG NRW.
Tadday/Rescher, a.a.O., B § 60 LVO NW Erl. 1 b, noch zur gleichlautenden Vorschrift des § 21 LBG NRW a.F.
Gemäß § 11 Abs. 2 LBG NRW tritt dabei die verlangte berufliche Tätigkeit an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung; sie muss gemäß § 11 Abs. 1 LBG NRW geeignet sein, die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig zu ersetzen, und soll demnach ebenso wie Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung des Amtes vermitteln. Ziel des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt ist es gemäß § 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter als eigenverantwortlich Lernende in einer wissenschaftlich fundierten schulpraktischen Ausbildung auf die spätere berufliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vorzubereiten. Die Ausbildung orientiert sich an den grundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer. Dieser Zielsetzung kommt es im Falle der einem Fachhochabschluss entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit am ehesten nahe, wenn die im Studium erworbenen fachwissenschaftlichen theoretischen Grundlagen durch praktische Erprobung und Umsetzung auf einem Anforderungsniveau gefestigt werden, das dem Fachhochschulstudium entspricht.
Dies zugrunde gelegt ist die Tätigkeit als selbständige Änderungs- bzw. Damen- und Herrenmaßschneiderin, für die, wie das Verwaltungsgericht dargetan hat, der Fachhochschulabschluss nicht erforderlich ist und die auch sonst nicht auf diesem Abschluss aufbaut, keine der Vorbildung entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW.
Das Verwaltungsgericht hat demnach ferner - selbständig tragend - zu Recht festgestellt, dass dem Erfolg der Klage die Regelung der Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gemäß §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 2, 84 LVO NRW entgegensteht. Die Klägerin ist im Juni 1968 geboren und damit inzwischen 43 Jahre alt, so dass sie die in den genannten Regelungen festgelegte Altersgrenze von 40 Jahren überschreitet. Der Umstand, dass sie zwischen 1996 und 2002 ihre 1996 und 1998 geborenen Kinder betreut hat, ändert daran nichts. Diese Betreuungszeit ist nicht, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c LVO NRW erforderlich ist, für die Verzögerung der Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis kausal geworden.
Zur Rechtmäßigkeit dieses Erfordernisses BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -.
Vielmehr ist der Kausalzusammenhang dadurch unterbrochen, dass die Klägerin Ende des Jahres 2004 die selbständige Tätigkeit als Schneiderin aufgenommen hat, bevor sie zum August 2007 in den Schuldienst gewechselt ist. Ihr Argument, eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs liege nicht vor, weil sie jene Tätigkeit aufgenommen habe, um die Voraussetzungen der Befähigung für die Laufbahn eines Technischen Lehrers zu erfüllen, ist nach dem oben Ausgeführten nicht tragfähig.
Auf das weitere Zulassungsvorbringen, das jedenfalls die Frage der Höchstaltersgrenze nicht betrifft, kommt es damit nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).