Anhörungsrüge gegen Zurückweisung des Zulassungsantrags – zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch einen Senatsbeschluss, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde. Das Gericht verwirft die Anhörungsrüge als unbegründet, da der Vortrag nicht zeigt, dass seine Ausführungen in entscheidungserheblicher Weise übergangen wurden. Eine Anhörungsrüge darf nicht den Mangel eines unzureichenden Zulassungsantrags nachträglich heilen. Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zur Ablehnung des Zulassungsantrags als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO setzt voraus, dass kein anderes Rechtsmittel gegeben ist und der Beteiligte substantiiert darlegt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Das rechtliche Gehör verpflichtet nicht zur ausdrücklichen und ausführlichen Auseinandersetzung mit jeder Einzelheit in den schriftlichen Entscheidungsgründen; zur Feststellung einer Gehörsverletzung müssen besondere Umstände erkennen lassen, dass Vortrag unberücksichtigt geblieben ist.
Eine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung kann nicht zur Geltendmachung einer in der ersten Instanz unterlassenen Amtsermittlung oder zur Wiederholung der rechtlichen Würdigung dienen.
Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt im Verfahren über die bereits zugelassene Berufung (§ 125 Abs.1 i.V.m. § 86 Abs.1 VwGO) und findet im Berufungszulassungsverfahren keine entsprechende Anwendung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 4065/02
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2006 - Aktenzeichen 6 A 4621/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Anhörungsrüge muss die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO darlegen (§ 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Der Kläger ist der Ansicht, der Senat habe das rechtliche Gehör verletzt, weil er den mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 angebotenen Beweismitteln in Gestalt des Zeugenbeweises nicht nachgegangen sei. Die Zeugen sollten bestätigen, dass seine Unterrichtsinhalte und Lernmethoden einwandfrei gewesen seien.
Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2006 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (145f.), m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298, m.w.N.
Die Anhörungsrüge legt derartige besondere Umstände nicht dar. Aus dem mit der Rüge angefochtenen Beschluss ergibt sich vielmehr unmittelbar, dass der Senat den als übergangen gerügten Vortrag berücksichtigt hat. Der Senat hat zum Vortrag des Klägers, die von der Behörde behaupteten fachlichen Mängel bei der Unterrichtserteilung lägen nicht vor, wörtlich ausgeführt: "Zwar mag den Bewertungen der von der Schulverwaltung festgestellten fachlichen Mängel des Klägers nicht in jeder Einzelheit zu folgen sein, doch lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, dass die hier in Rede stehenden Maßnahmen die Schwelle der Willkür überschritten haben." Die Ausführungen im ersten Halbsatz beruhen gerade auf der Berücksichtigung des Vortrags des Klägers.
Soweit sich der Kläger mit der Anhörungsrüge sinngemäß gegen die Annahme des Senats wendet, wonach sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen lasse, dass die in Rede stehenden Maßnahmen die Schwelle der Willkür überschritten hätten, rügt er lediglich die vorgenommene rechtliche Würdigung. Diese unabhängig von einem möglichen Gehörsverstoß erneut zu überprüfen, kann im Verfahren nach § 152 a VwGO nicht verlangt werden.
Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht und der Senat hätten eine gebotene Amtsermittlung unterlassen, verhilft der Anhörungsrüge aus Rechtsgründen nicht zum Erfolg.
Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil abgelehnt worden ist, kann nicht auf eine durch die erste Instanz unterlassene Amtsermittlung gestützt werden. Der Rechtsmittelführer hat es selbst in der Hand, sich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung rechtliches Gehör zu verschaffen. Genügen seine diesbezüglichen Darlegungen nicht den Anforderungen des Zulassungsverfahrens, so ist es ihm verwehrt, über den "Umweg" der Anhörungsrüge einen zweiten Versuch zu unternehmen.
Eine Anhörungsrüge kann auch nicht auf eine im Berufungszulassungsverfahren unterlassene Amtsermittlung gestützt werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz besteht nur im Verfahren über die bereits zugelassene Berufung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Das Berufungszulassungsverfahren dient demgegenüber nicht einer erneuten und umfassenden Aufarbeitung des Prozessstoffs, sondern lediglich der Prüfung der frist- und formgerecht dargelegten, im Gesetz aufgezählten Zulassungsgründe (vgl. §§ 124 a, 124 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.