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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 5168/96·11.03.1998

Berufung gegen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtLaufbahn-/EinstellungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Ablehnung ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an und berief sich auf Ausnahmeregelungen der Laufbahnverordnung. Streitpunkt war die Überschreitung der Höchstaltersgrenze und das Vorliegen eines rechtzeitig gestellten Antrags oder einer wegen Kinderbetreuung begründeten Ausnahmesituation. Das OVG weist die Berufung als unbegründet zurück: die Klägerin hatte die Altersgrenze überschritten, die behauptete Kausalität der Kinderbetreuung fehlt und die Anforderung von Bewerbungsunterlagen gilt nicht als Antrag.

Ausgang: Berufung gegen Ablehnung der Übernahme als Beamtin auf Probe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Überschreitung der in der Laufbahnverordnung normierten Höchstaltersgrenze schließt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aus, sofern keine gesetzlich geregelte Ausnahme vorliegt.

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Eine Altersausnahme wegen Geburt oder tatsächlicher Betreuung eines Kindes kommt nur in Betracht, wenn diese Geburt/Betreuung die entscheidende und unmittelbare Ursache für die verzögerte Einstellung ist.

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Die Ausnahmevorschrift, wonach ein Antrag vor Überschreitung der Höchstaltersgrenze gestellt sein muss und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgen soll, setzt eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne der Vorschrift voraus (§ 84 Abs. 1 Satz 2 LVO).

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Die bloße Anforderung von Bewerbungsunterlagen oder eine unverbindliche Anfrage stellt keinen Antrag auf Einstellung bzw. Übernahme im Sinne der für Ausnahmen maßgeblichen Vorschrift dar.

Relevante Normen
§ 130a VwGO§ 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LVO§ 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVO§ 84 Abs. 1 Satz 2 LVO§ 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 540/94

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.474,87 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Senat weist die Berufung mit dem Antrag,

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das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidenten X vom 00.00.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,

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hilfsweise,

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das Begehren der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,

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gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß zurück. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin beanstandete Verwaltungsentscheidung, mit der der Regierungspräsident X es abgelehnt hat, die - seit dem 00.00.00 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigte - Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen, ist rechtlich einwandfrei.

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Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Laufbahnverordnung (LVO) in der hier maßgebenden Fassung der Zehnten Änderungsverordnung vom 11. Mai 1993, GV NW 268, darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 a LVO (wozu die Klägerin gehört) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. An dieser Voraussetzung fehlt es. Die am 00.00.00 geborene Klägerin hatte das 35. Lebensjahr am 00.00.00 und damit vor dem 00.00.00, dem Zeitpunkt ihrer Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst, vollendet.

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§ 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVO rechtfertigt die Überschreitung der Altersgrenze nicht. Nach dieser Vorschrift darf die Altersgrenze zwar, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfange der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern um sechs Jahre, überschritten werden. Diese Bestimmung führt nicht zu einem der Klägerin günstigen Ergebnis. Sie hat zwar ein am 00.00.00 geborenes Kind, das sie nach ihren Angaben neben ihrer am 00.00.00 begonnenen Tätigkeit als Ausbilderin bei der Evangelischen Stiftung X tatsächlich betreut hat. Die Geburt und die Betreuung des Kindes waren aber nicht, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich,

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vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 - und vom 9. September 1997 - 6 A 4144/94 -, m.w.N.,

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die entscheidende (unmittelbare) Ursache dafür, daß die Klägerin nicht schon vor dem 00.00.00, dem Tage des Unterrichtsbeginns des Schuljahres 0000/00, als Lehrerin eingestellt wurde. Diese späte Einstellung lag vielmehr daran, daß, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erläutert hat, ihre Bewerbungen seit Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I am 00.00.00 bis zum Schuljahresbeginn 0000/00 sämtlich erfolglos geblieben waren.

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Des weiteren gilt zwar eine Ausnahme von dem Erfordernis der Einhaltung des Höchstalters von 35 Jahren als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag (auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe) gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt (§ 84 Abs. 1 Satz 2 LVO). Die Voraussetzungen für ein Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift zugunsten der Klägerin liegen jedoch nicht vor. Entgegen ihrer Auffassung fehlt es schon an einem entsprechenden Antrag vor Überschreitung der Höchstaltersgrenze.

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Die von der Klägerin im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens 0000/00 unter dem 00.00.00 unterzeichnete und beim Regierungspräsidenten X am 00.00.00 eingegangene formularmäßige Bewerbung um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst ist zwar als gleichzeitiger Antrag anzusehen, sie als Beamtin auf Probe einzustellen. Bei Stellung dieses Antrages hatte sie jedoch die Höchstaltersgrenze bereits überschritten. In diesem Zusammenhang beruft sie sich auch allein auf ein von ihr unter dem 00.00.00 an den Regierungspräsidenten X gerichtetes Schreiben, mit welchem sie die formularmäßigen Bewerbungsunterlagen angefordert und daraufhin - nach ihren Angaben Ende 0000 - erhalten hatte. Das Schreiben vom 00.00.00 beinhaltete jedoch keinen Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO. Sein Text lautet:

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"Betr.: Bewerbung um eine Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen

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Sehr geehrte Damen und Herren,

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hiermit möchte ich die Bewerbungsunterlagen für das nächste Lehrereinstellungsverfahren (zum Februar 0000 oder Sommer 0000) für das Lehramt der Sekundarstufe I - Fächer: Deutsch/Sozialwis- senschaften - anfordern.

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Den Vorbereitungsdienst habe ich am 00.00.00 erfolgreich abgeschlossen (damalige Personalnummer: ; Identnummer: ).

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Mit freundlichen Grüßen"

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Damit war nicht zum Ausdruck gebracht, die Klägerin beantrage ihre Einstellung als Beamtin auf Probe im Lehrereinstellungsverfahren 0000/00. Mit dem Schreiben forderte sie lediglich die Unterlagen für eine (beabsichtigte) Bewerbung zu diesem Lehrereinstellungsverfahren an. Einen darüber hinausgehenden Erklärungsinhalt hatte das Schreiben nicht. Der Regierungspräsident X hatte demzufolge keinen Anlaß, bereits auf dieses Schreiben hin ein Verwaltungsverfahren zwecks Bescheidung der Klägerin, ob sie als Beamtin auf Probe einzustellen sei, einzuleiten. Er konnte vielmehr, wie geschehen, abwarten, ob sich die Klägerin nach der Übersendung der angeforderten Unterlagen in der Tat bewarb, und dann diesen Antrag bescheiden. Da das Schreiben vom 00.00.00 schon dem Wortsinne nach keinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe beinhaltete, ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung, ob der Auffassung des Beklagten generell zu folgen wäre, ein rechtlich beachtlicher Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO könne in einem Lehrereinstellungsverfahren nicht zeitlich vor der Einreichung der formularmäßigen Bewerbung liegen. Eine erweiternde Auslegung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO dahin, daß als Antrag auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auch schon die Anforderung der Unterlagen für eine Bewerbung in einem Lehrereinstellungsverfahren anzusehen sei, scheidet aus. Dies ist schon aufgrund des Ausnahmecharakters der gesetzlichen Vorschrift nicht möglich.

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Schließlich ist nicht ersichtlich, daß die beanstandete Verwaltungsentscheidung im Hinblick auf die Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO rechtsfehlerhaft ist. Hinsichtlich dieses - von der Klägerin nicht angesprochenen - Komplexes verweist der Senat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts, mit denen hierzu eingehend Stellung genommen worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 1 b, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15, § 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Da es mit dem Hauptantrag um eine Verpflichtung des Beklagten zur Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe geht, ist der 6,5-fache Monatsbetrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zuzüglich der ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe e der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B maßgebend.