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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 51/12·12.02.2012

Zulassung der Berufung wegen Ernennung eines Beamten abgelehnt (Ämterstabilität/Rechtsschutz)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Besetzung einer Beamtenstelle. Streitpunkt ist, ob die Ernennung wegen Mängeln im Auswahlverfahren aufgehoben werden kann, insbesondere vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Ämterstabilität. Das OVG verneint Zulassungsgründe: Es liegt keine Rechtsschutzvereitelung vor und der vorläufige Rechtsschutz gewährte ausreichenden gerichtlichen Zugriff. Der Antrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung der Ernennung eines Beamten auf die Klage eines unterlegenen Bewerbers nur dann nicht entgegen, wenn eine Rechtsschutzvereitelung vorliegt.

2

Hat ein unterlegener Bewerber vor der Ernennung die Möglichkeit, die Auswahlentscheidung in einem den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (z.B. durch ein vor der Ernennung geführtes einstweiliges Anordnungsverfahren), sind seine verfassungsrechtlichen Rechte gewahrt.

3

Das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz begründet keinen Anspruch auf eine materielle 'richtige' Entscheidung oder auf eine nachträgliche zweite gerichtliche Prüfung der Ernennung, sofern die vorherige gerichtliche Kontrolle möglich war.

4

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in substantiierter und fristgemäßer Form darzulegen; pauschale oder unkonkrete Einwände genügen nicht.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 123 VwGO

Leitsatz

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung der Ernennung eines Beamten auf die Klage eines unterlegenen Bewerbers hin (nur) in Fällen der Rechtsschutzvereitelung nicht entgegen (wie BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 19.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.

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Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung der Ernennung eines Beamten auf die Klage eines unterlegenen Bewerbers hin dann nicht entgegensteht, wenn letzterer daran gehindert worden ist, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung auszuschöpfen. Nach den insoweit eindeutigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies jedoch lediglich für den Fall der Rechtsschutzvereitelung, mithin namentlich bei Verletzung der Mitteilungs- und der Wartepflicht(en) der Behörde. Hatte hingegen - wie hier - ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften. Das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung noch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung, gerichtlich verfolgt werden kann. Es ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten, dass die Möglichkeit besteht, die Ernennung anzufechten. Auch wenn die Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift, ist deren Rechtsbeständigkeit aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss dazu sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Das von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen (nur) dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt.

5

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nach Allem verfassungsrechtlich unbedenklich, dass dem unterlegenen Konkurrenten im Regelfall die Anfechtung der Ernennung eines Mitbewerbers im Hauptsacheverfahren verwehrt ist und das vorläufige Rechtsschutzverfahren dessen Funktion übernimmt. Der Umstand, dass nach ihrer Ansicht dem Auswahlverfahren im Streitfall Fehler anhaften, weil "das beklagte Land einen willkürlichen Beurteilungsmaßstab herangezogen hat", ändert daran nach dem oben Ausgeführten nichts.

6

Dass ein Fall der Rechtsschutzvereitelung vorläge, macht die Klägerin nicht geltend. Es ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin in zwei Instanzen erfolglos um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen nachgesucht.

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Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Frage,

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"ob der Hauptsacherechtsschutz tatsächlich im Einzelfall ins einstweilige Rechtsschutzverfahren verlagert werden kann",

9

ist, soweit er sich überhaupt fallübergreifend und nicht nur "im Einzelfall" beantworten lässt, wie oben dargestellt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).