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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 51/07·30.01.2007

Anhörungsrüge nach §152a VwGO wegen Gehörsverletzung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt worden war. Streitfrage war, ob die Rüge das Darlegungserfordernis des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO erfüllt und eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung darlegt. Das OVG verwirft die Rüge als unzulässig, weil der Vortrag sich auf die materielle Begründetheit konzentriert und keinen Bezug zum angefochtenen Beschluss herstellt sowie nicht darlegt, dass entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurden.

Ausgang: Anhörungsrüge nach § 152a VwGO als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung bezeichnet und die Voraussetzungen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert dargelegt werden.

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Die Darlegungspflicht verlangt die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen und eine nähere Ausführung, weshalb diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.

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Fehlt es an einem Bezug der Rüge zur angefochtenen Entscheidung und bezieht sich das Vorbringen ausschließlich auf die materielle Begründetheit, ist die Anhörungsrüge unzulässig.

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Ist nicht dargelegt, dass das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, ist die Rüge zu verwerfen.

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Kostenfolgen und Unanfechtbarkeit: Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Beschlüsse nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3022/01

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2006 - Aktenzeichen 6 A 4620/04 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO entspricht.

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Nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Darlegen bedeutet regelmäßig, dass die mit der Rüge als gegeben erachteten gesetzlichen Voraussetzungen der Rüge benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rüge des Klägers entspricht diesen Anforderungen nicht.

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Der Kläger trägt vor, der Senat habe das rechtliche Gehör verletzt, weil er den mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 angebotenen Beweismitteln zum Nachweis, dass sein Verhalten keine Veranlassung geben habe, eine psychologische Untersuchung seiner Person anzuordnen, nicht nachgegangen sei. Dadurch hätten das Verwaltungsgericht und der Senat gegen ihre verfassungsrechtlich gebotene Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen und zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen.

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Dieser Vortrag lässt einen Bezug zu dem angefochtenen Beschluss nicht erkennen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Begründung abgelehnt, die Klage sei unzulässig, weil sie sich gegen eine erledigte Maßnahme wende und ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gegeben sei. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Anhörungsrüge befasst sich hingegen ausschließlich mit Gesichtspunkten, die allein im Rahmen der Begründetheit zum Tragen kommen können.

6

Fehlt es an der Darlegung, dass das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 7 B 103.05 -.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Der Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.