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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 507/11·19.10.2011

Zulassung der Berufung abgelehnt: Schadensersatz wegen unterbliebener Verbeamtung

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienst- und AmtshaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Lehrer beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Schadensersatz wegen unterbliebener bzw. verspäteter Verbeamtung und Erstattung von Anwaltskosten. Zentrale Frage ist, ob der Zulassungsantrag die in § 124 VwGO geforderten substantiierten Zulassungsgründe (insb. ernstliche Zweifel) darlegt. Der Senat lehnt den Antrag ab: Es werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gesehen, da kein Verschulden der Verwaltung vorliegt und das EU-Recht keinen eigenständigen Schadensersatzanspruch begründet. Kosten und Streitwertentscheidung trifft der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers wegen abgewiesener Schadensersatzklage als unzulässig/verworfen; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe anzugeben; der Zulassungsantrag muss die in Betracht kommenden gesetzlichen Zulassungsgründe benennen und deren Voraussetzungen substantiiert darlegen.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor, wenn die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, dass ein Schadensersatzanspruch an dem fehlenden Verschulden der Verwaltung scheitert.

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Ein Schadensersatzanspruch gegen die Verwaltung wegen unterbliebener oder verspäteter Ernennung scheitert, wenn die Verwaltung nicht verschuldet handelte oder der Kläger den Schaden durch rechtzeitige Inanspruchnahme von Rechtsmitteln (vgl. § 839 Abs. 3 BGB) hätte vermeiden können.

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Die bloße Berufung auf die Richtlinie 2000/78/EG bzw. allgemeine europäische Rechtsprechung begründet nicht ohne weitere Darlegung einen individuellen Schadensersatzanspruch; es bedarf konkreter Aufzeigung, inwiefern aus der Richtlinie unmittelbare Rechte folgen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 839 Abs. 3 BGB§ 52 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F.§ LBG NRW a.F.§ Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Lehrers auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Schadensersatz wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung sowie auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten abgelehnt worden war.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Der Senat unterstellt zunächst, dass der Kläger entsprechend seinem Antrag vom 1. März 2011 nach wie vor die Zulassung der Berufung beantragt, obwohl er seinen Schriftsatz vom 28. März 2011 ausdrücklich als Berufungsbegründung bezeichnet und darin einen Berufungsantrag stellt.

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Der Antrag des Klägers dürfte gleichwohl bereits unzulässig sein, weil er den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, auf die das Verwaltungsgericht mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen hat. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt werden und näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein sollen.

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Diesen Anforderungen dürfte der Zulassungsantrag nicht entsprechen, weil der Kläger keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet. Aber auch wenn man zu seinen Gunsten annimmt, er habe der Sache nach den allein in Betracht kommenden Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht, bleibt der Antrag ohne Erfolg.

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Aus den dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

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Das Verwaltungsgericht hat – soweit mit Blick auf das Klägervorbringen von Relevanz – festgestellt, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches mangels eines Verschuldens der Verwaltung nicht gegeben seien. Die Verwaltung werde durch die Kollegialgerichtsregelung entlastet, weil die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bis zum Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als rechtmäßig angesehen worden sei. Unabhängig davon habe der Kläger es entgegen der Regelung des § 839 Abs. 3 BGB unterlassen, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

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Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei schon aus der europäischen Rechtsprechung und der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis entstanden, ist bereits nicht aufgezeigt, dass allein dieser Umstand auch den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründet. Unabhängig davon ist nicht vorgetragen, unter welchem Gesichtspunkt aus der zitierten Richtlinie ein Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis hätte folgen sollen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07) verweist, führt dies nicht weiter, weil dieses für einen Verstoß der laufbahnrechtlichen Altersgrenze gegen die Richtlinie 2000/78/EG nichts Durchgreifendes hergibt. Das Bundesverwaltungsgericht zeigt vielmehr ausdrücklich die grundsätzliche Rechtfertigung von Altersgrenzen auf. Die Feststellung der Unwirksamkeit der die laufbahnrechtliche Altersgrenze betreffenden Regelungen in den § 52 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. beruhte hingegen auf einer unzureichenden normativen Regelung der Ausnahmetatbestände. Das vom Kläger behauptete Verzögerungsverschulden wegen der verspäteten "Umwandlung" und "Manifestierung" der Richtlinie im LBG NRW ist auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

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Soweit der Kläger mehrfach ausdrücklich betont, er habe bei seiner Einstellung im Jahr 2008 nicht seine Verbeamtung, sondern nur die Übernahme in das Angestelltenverhältnis beantragt, ist nicht nachvollziehbar, in welcher Weise dieser Umstand geeignet sein könnte, den tragenden Gesichtspunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen, hinsichtlich der Ablehnung der Ernennung bzw. der verspäteten Ernennung des Klägers liege kein Verschulden seitens der Verwaltung vor.

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Ist demnach nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch mangels Verschuldens verneint hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Schadensersatzanspruch unabhängig davon möglicherweise noch weitere, das ablehnende Urteil selbstständig tragende Aspekte entgegenstehen. Es bedarf daher keiner weiteren Überprüfung, ob dem Schadensersatzanspruch – wie der Kläger meint – der unterbliebene Gebrauch eines Rechtsmittels tatsächlich nicht entgegen gehalten werden kann.

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Schließlich ist nicht erkennbar, in welcher Weise die gerügte Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten Einfluss auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch und in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Gesichtspunkt des Verschuldens nehmen könnte. Unabhängig davon ist schon nicht von einer fehlerhaften Nichtberücksichtigung auszugehen, weil die Kindererziehungszeiten nicht ursächlich für die verspätete Einstellung gewesen sind. Dasselbe gilt – zu Gunsten des Klägers die Berücksichtigungsfähigkeit von in der V.     abgeleisteten Wehrdienstzeiten unterstellt – hinsichtlich der Wehrdienstzeiten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr.  2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).