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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 5050/00·27.02.2002

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Besoldungsregelung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrecht/BesoldungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegen. Das Gericht betont den weiten Gesetzgebungsspielraum im Besoldungsrecht. Die Kosten trägt der Kläger; Streitwert 210,87 €.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO als unbegründet/versagt; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; liegt beides nicht vor, ist die Zulassung zu versagen.

2

Der Gesetzgeber hat im Besoldungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum; eine gesetzliche Differenzierung ist verfassungswidrig, nur wenn sie unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt werden kann.

3

Bei der gerichtlichen Prüfung gesetzlicher Regelungen ist nicht nach der gerechtesten oder zweckmäßigsten Lösung zu fragen, sondern nur, ob die Grenzen des Gesetzgebungsspielraums überschritten sind.

4

Kosten- und Streitwertentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 13 Abs. 2, 73 Abs. 1 GKG; bei Ablehnung des Zulassungsantrags sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ Art. 1 Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess§ 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG§ 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2081/99

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 210,87 Euro (= 412,42 DM) festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulas- sungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO - hier anwendbar in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I Seite 3987 - greifen nicht durch.

3

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger beanstandeten Bestimmungen des § 40 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 BBesG mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Es hat zutreffend insbesondere den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, Seite 39. zu der vormals geltenden Fassung des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG herangezogen, dessen Grundsätze nach wie vor Geltung beanspruchen können. Auf die angefochtene Entscheidung kann deswegen Bezug genommen werden. Hervorgehoben sei nochmals, dass der Gesetzgeber bei den Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit hat, deren Grenzen erst überschritten sind, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen. In Anwendung dieser Grundsätze hat es das Verwaltungsgericht zu Recht für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten, wenn die im Streit stehenden Regelungen die Suspendierung des § 6 BBesG davon abhängig machen, dass einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Hingewiesen sei auch darauf, dass nicht zur Überprüfung steht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, vernünftigste und zweckmäßigste Lösung gewählt hat, sondern nur, ob die Grenzen der, wie dargestellt, weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überschritten sind. Über dies sei dem Kläger zu bedenken gegeben, dass eine weitere Previlegierung teilzeitbeschäftigter Ehegatten im Vergleich zur Fallgruppe zweier vollzeit-beschäftigter Ehegatten ihrerseits auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen könnte.

4

Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - a.a.O., Seite 55 unter C III 2 c a.E.

5

Nach den vorstehenden Ausführungen wirft die Rechtssache auch keine klärungs- bedürftigen Fragen auf, so dass ihr eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zukommt. Ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, "auch die vorliegende Fallgestaltung mit in den Schutzbereich des § 40 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 BBesG mit einzubeziehen", lässt sich ohne Weiteres verneinen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 73 Abs. 1 GKG.

7

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.