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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 5045/95·17.06.1998

Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren: Herabsetzung auf 60.492,90 DM

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren von Amts wegen herab und änderte die frühere Festsetzung. Zentrale Frage war die zulässige Bemessungsgrundlage nach dem neuen GKG. Das Gericht orientierte sich an der Bewertung nach §13 Abs.4 Satz 2 und §15 GKG n.F. und legte die für Besoldungsgruppe C4 maßgeblichen Bezüge zugrunde (6,5 x 9.306,60 DM).

Ausgang: Streitwertänderung von Amts wegen: Festsetzung des Streitwerts auf 60.492,90 DM (Herabsetzung gegenüber vorheriger Festsetzung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann den Streitwert von Amts wegen gemäß §25 Abs.2 GKG ändern, wenn sich bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften ein abweichender Wert ergibt.

2

Für die Wertberechnung im Berufungsverfahren sind nach dem neuen GKG (§15 GKG n.F.) die für das maßgebliche Amt geltenden Bezüge zugrunde zu legen.

3

Bei der Streitwertbemessung in Besoldungsangelegenheiten kann in Anlehnung an §13 Abs.4 Satz 2 GKG n.F. der auf die relevanten Monatsbezüge bezogene Multiplikator (hier 6,5) herangezogen werden.

4

Bei der Streitwertfestsetzung kann der Senat sich an höchstrichterlichen Entscheidungen (z. B. BVerwG) zur Bewertungsmethodik ausrichten.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 17 Abs. 3 GKG§ 17 Abs. 4 GKG§ 73 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 591/93

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird von Amts wegen unter Änderung der in dem Beschluß des Senats vom 15. Juli 1997 erfolgten Streitwertfestsetzung auf 60.492,90 DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Senat ändert gemäß § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den durch Beschluß vom 15. Juli 1997 für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 3 und 4, 73 Abs. 1 GKG auf 118.110,90 DM festgesetzten Streitwert von Amts wegen. Der Senat schließt sich der vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 15. Dezember 1997 und 21. Januar 1998 jeweils unter dem Aktenzeichen 2 B 129.97 vertretenen Auffassung an, daß die sich aus dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits für den Kläger ergebende Interessenlage es rechtfertigt, den Streitwert in Anlehnung an die Bewertung des Streitwerts gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG n.F. festzusetzen. Gemäß § 15 GKG n.F. sind für die das Berufungsverfahren betreffende Wertberechnung die für ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 ab August 0000 maßgeblichen Bezüge entscheidend. Danach ergibt sich ein Streitwert von 6,5 x 9.306,60 DM = 60.492,90 DM.