Zulassungsablehnung: Beihilfeantrag – Zugang bestimmt Kalenderjahr
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage über den Abzug der Kostendämpfungspauschale aus der Beihilfenverordnung. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO ab, weil weder ernstliche Zweifel noch grundsätzliche Bedeutung vorliegen. Entscheidend war, dass der Antrag durch Einwurf in den Briefkasten des Landesamts noch im Vorjahr zugegangen und damit gestellt war; der subjektive Vordatierungswille ist unbeachtlich. Die Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 VwGO mangels Zulassungsgründen als unzulässig verworfen; Kosten der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung voraus; fehlt es hieran, ist die Zulassung zu versagen.
Für die Bestimmung des Kalenderjahres, in dem ein Beihilfeantrag gemäß § 12a Abs. 1 BVO a.F. gestellt ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs bei der zuständigen Festsetzungsstelle an.
Der Einwurf eines Schriftstücks in den Briefkasten des Empfängers gilt gemäß § 130 BGB als Zugang, sodass das Schriftstück als gestellt und wirksam anzusehen ist.
Subjektive Erklärungs- oder Vordatierungsabsichten des Antragstellers ändern nichts an der rechtlichen Beurteilung des Zugangszeitpunkts; ein darüber bestehender Irrtum begründet keine günstige Rechtsfolge.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 871/00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 138,05 Euro (= 270,- DM) festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durchgreifen.
Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Danach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die gegen den mit Bescheid vom 6. Januar 2 erfolgten Abzug der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 270,- DM für das Kalenderjahr 19 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es nach § 12 a Abs. 1 der Beihilfenverordnung (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung von Art. II Nr. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998, GV. NRW S. 750 - BVO a.F. -) für den Abzug der Kostendämpfungspauschale auf das Kalenderjahr ankomme, in dem der Beihilfeantrag tatsächlich bei der Festsetzungsstelle eingegangen sei. Ein hiervon abweichender Erklärungswille des Beamten sei unerheblich.
Die Klägerin wendet hiergegen ein: Aus dem Wortlaut des § 12 a Abs. 1 BVO a.F. ergebe sich nicht, dass für den Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrags auf den Zugang abzustellen sei. Maßgeblich sei vielmehr der sich aus dem Antrag ergebende Wille des Beamten. Durch die Vordatierung des Antrags auf den 2. Januar 2 und den Zusatz "Antragstellung erfolgt für das Kalenderjahr 2 !" habe sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Antrag aufschiebend bedingt stelle. Ein Vergleich mit den Fällen, in denen eine Rückdatierung nicht zur Einhaltung einer Frist führen könne, greife nicht, weil hier keine Frist zu beachten gewesen sei.
Diese Einwände greifen nicht durch. Der Ehemann der Klägerin hat in deren Auftrag den Beihilfeantrag am 30. Dezember 19 in den Briefkasten des Landesamtes eingeworfen. Das Landesamt konnte daher noch im Jahr 19 von dem Antrag Kenntnis nehmen, so dass dieser in 19 zugegangen und damit wirksam geworden ist (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ). Ist ein Antrag aber wirksam geworden, dann ist er auch gestellt. Zwar ist die Klägerin davon ausgegangen, dass der Briefkasten des Landesamts erst in 2 wieder geleert werden würde, und wollte, wie sich aus der Vordatierung und dem Zusatz ergibt, den Antrag als erst im Jahr 2 gestellt gewertet wissen. Dieser subjektive Wille ist im Rahmen von § 12 a Abs. 1 BVO a.F. in Verbindung mit § 130 BGB jedoch rechtlich unerheblich, die Klägerin unterlag einem Irrtum über die Rechtslage.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind eindeutig in dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Sinn zu beantworten, ohne dass dies der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).