Ablehnung des Zulassungsantrags gegen dienstliche Beurteilung einer Justizobersekretärin
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre dienstliche Beurteilung bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ab. Das Gericht bemängelt unzureichende Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und keine durchgreifenden Gegenargumente. Kosten und Streitwert werden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dienstliche Beurteilung mangels ernstlicher Zweifel abgewiesen; Antragstellerin trägt Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Es genügt nicht, die Unrichtigkeit der Entscheidung pauschal zu behaupten oder das Vorbringen der ersten Instanz ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen zu wiederholen.
Die dienstliche Beurteilung hat sich am Statusamt (Statusposition) zu orientieren und die fachliche Leistung im Vergleich zu amtsgleichen Beamten darzustellen; eine Orientierung allein an der Funktion/des Dienstpostens ist unzulässig.
Beanstandungen, die auf einer (nicht Streitgegenstand des Verfahrens bildenden) Beförderungsentscheidung beruhen, sind in einem Verfahren über die dienstliche Beurteilung unbeachtlich.
Die Verfahrenskostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des GKG.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 854/2405.06.2025Zustimmendjuris Rn. 5 m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 557/1801.07.2018Zustimmendjuris Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 47/1416.04.2014Zustimmendjuris Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 1141/1309.02.2014Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 983/1323.10.2013Zustimmendjuris Rn. 5
Leitsatz
Erfolgloser Antrag einer Justizobersekretärin auf Zulassung der Berufung, die sich mit ihrer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es enthält keine schlüssigen Argumente, die die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtmäßig, durchgreifend in Frage stellen. Insbesondere gibt es nichts dafür her, dass der Beurteilung, wie die Klägerin zu meinen scheint, ein sachwidriger Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt worden ist.
Der einer dienstlichen Beurteilung zu Grunde zu legende abstrakte Maßstab darf sich nach allgemeiner Auffassung nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, der von Fall zu Fall wechselt, orientieren; die Orientierung muss vielmehr am Statusamt - hier dem Amt einer Justizobersekretärin - bzw. den daraus abgeleiteten Anforderungen erfolgen. Die dienstliche Beurteilung hat demgemäß die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Anderenfalls wären dienstliche Beurteilungen als Mittel der Bestenauslese ungeeignet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2008
- 6 A 395/06 - und Urteil vom 8. November 2005
- 6 A 1474/04 -, ZBR 2007, 267.
Dass das beklagte Land vorliegend einen hiervon abweichenden Beurteilungsmaßstab gebildet und der dienstlichen Beurteilung der Klägerin zu Grunde gelegt hat, ist nicht ersichtlich.
Die Klägerin wendet sich im Weiteren im Kern gegen die zu ihren Lasten getroffene Beförderungsentscheidung des beklagten Landes und rügt eine unzulässige Bevorzugung der ausgewählten Konkurrentin. Der vorgenommene Leistungs- und Eignungsvergleich habe dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht genügt. Dieses Vorbringen geht indes ins Leere, da die Beförderungsentscheidung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Streitgegenständlich ist allein die angegriffene dienstliche Beurteilung der Klägerin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).