Zulassungsablehnung: Kein gemeinschaftsrechtlicher Abgeltungsanspruch für Schwerbehindertenzusatzurlaub
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige Stadtamtmann begehrte in der Berufung die finanzielle Abgeltung seines wegen Krankheit und vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nicht genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs. Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Es stellte fest, dass Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX nicht zum unionsrechtlichen Mindesturlaub gehört und deshalb kein Anspruch aus Art. 7 RL 2003/88/EG auf Abgeltung besteht. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Abgeltung von Schwerbehindertenzusatzurlaub als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zusätzliche nationalrechtliche Urlaubstage (z. B. Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX) gehören nicht zum unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG.
Der unionsrechtliche Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erstreckt sich nur auf den durch die Richtlinie geschützten Mindesturlaub und nicht auf darüber hinausgehende nationalstaatliche Zusatzurlaubsansprüche.
Nationale Regelungen, die eine Abgeltung zusätzlichen Urlaubs vorsehen (z. B. aufgrund des Bundesurlaubsgesetzes), begründen keinen eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Abgeltungsanspruch für solche Zusatzurlaubstage.
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich; bloße Behauptungen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten genügen nicht.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5288/09
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Stadtamtmanns a.D. auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die finanzielle Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs begehrt, den er wegen Krankheit und seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.
Der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX und seine Abgeltung sind unionsrechtlich nicht verbürgt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 900,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger die begehrte finanzielle Abgeltung des wegen Krankheit nicht mehr in Anspruch genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs nicht beanspruchen kann. Der europarechtlich gewährleistete Mindesturlaub (vgl. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) schließt solche Urlaubstage nicht ein, auf die aus besonderen Gründen ein zusätzlicher Anspruch auf der Grundlage einzelstaatlicher Regelungen besteht. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX und seine Abgeltung sind unionsrechtlich nicht verbürgt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris, und vom 23. Juli 2012 - 6 A 193/11 -, juris; BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 -, BAGE 134, 1.
Zusätzliche Urlaubstage wegen Schwerbehinderung sind daher nicht abzugelten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von dem hier nicht einschlägigen § 7 Abs. 4 BUrlG erfasst wird und daher auf der Grundlage des (hier nicht anwendbaren) Bundesurlaubsgesetzes ebenso wie nicht genommener Mindesturlaub abzugelten ist. Dies beruht auf einer einzelstaatlichen Regelung und ist auf den gemeinschaftsrechtlichen Abgeltungsanspruch (vgl. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG), der hier allein in Rede steht, nicht übertragbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1.
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache nicht die vom Kläger angenommenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).