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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 483/05·13.12.2006

Zulassung der Berufung gegen Abweisung einer Beihilfeanfechtung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Anfechtungsklage gegen einen Beihilfebescheid als unzulässig eingestuft hatte. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorlagen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Gericht stellte zudem fest, dass bei Beihilfeansprüchen vorrangig die Verpflichtungsklage statthaft ist und die bloße Aufhebung des Bescheids den begehrten Zahlungsanspruch nicht erzwingt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage im Beihilfeverfahren mangels ernstlicher Zweifel abgewiesen; Kläger trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Gewährung von Beihilfe ist eine Anfechtungsklage gegen einen teilweisen oder vollständigen Versagungsbescheid grundsätzlich nicht statthaft; der wirkungsvolle Rechtsschutz ist vorrangig durch die Verpflichtungsklage zu verfolgen.

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Die Aufhebung eines Beihilfebescheids vermag nicht ersatzweise den konkreten Zahlungsanspruch herbeizuführen; deshalb dient die bloße Anfechtungsklage regelmäßig nicht dem Klageziel, eine Leistung zu erzwingen.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus, die sich aus dem Zulassungsvorbringen ergeben müssen.

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Wenn ein Urteil auf mehreren voneinander unabhängigen und selbstständig tragenden Erwägungen beruht, ist der Zulassungsantrag nur dann erfolgreich, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund besteht.

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Eine Umdeutung einer von der Partei ausdrücklich verwendeten Anfechtungsklage in ein Verpflichtungsbegehren ist nicht ohne weiteres möglich; die Parteiwille ist bei der Bestimmung der Klageart zu beachten.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO§ 5 Abs. 8 Satz 2 BVO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6048/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.002,40 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger sein tatsächliches Begehren mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Anfechtungsantrag nicht erreichen könne.

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Diese Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.

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Dem Kläger geht es in der Sache um die Gewährung einer Beihilfe zu den von ihm im April 2004 getätigten Aufwendungen für die dauerhafte stationäre Pflege seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt 2.133,42 EUR. Er meint, das beklagte Land hätte von diesem grundsätzlich beihilfefähigen Pflegeanteil die Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1.432,00 EUR nicht - wie mit Bescheid vom 19. Mai 2004 geschehen - abziehen dürfen und ihm für den Gesamtbetrag eine Beihilfe entsprechend dem für ihn maßgeblichen Beihilfesatz von 70 % gewähren müssen. Sein Begehren ist also letztlich auf die Zahlung von 1.002,40 EUR über den mit dem umstrittenen Bescheid vom 19. Mai 2004 gewährten Betrag hinaus gerichtet. Dieses Ziel kann er dadurch, dass er die bloße Aufhebung des Bescheides verlangt, mit dem die beantragte Begünstigung abgelehnt worden ist, nicht erreichen.

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Wird eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) ganz oder teilweise versagt, ist Rechtsschutz gegen die Versagung im Wege der Verpflichtungsklage zu suchen. Nur im Rahmen der Verpflichtungsklage können die Verwaltungsgerichte - sofern die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen - die zuständige Behörde verpflichten, die versagte Beihilfe zu gewähren. Die Erhebung einer bloßen Anfechtungsklage gegen den ganz oder teilweise versagenden Beihilfebescheid ist daher wegen der Spezialität der Verpflichtungsklage grundsätzlich nicht statthaft. Die Gerichte sollen im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht unnütz mit Verfahren belastet werden, die dem eigentlichen Rechtsschutzziel nicht dienlich sind. Allein aus dem Umstand, dass das beklagte Land im Falle der Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 2004 gehalten wäre, erneut über den Beihilfeantrag des Klägers vom 6. Mai 2004 zu entscheiden, lässt sich kein Argument für die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage herleiten. Das Gegenteil ist der Fall. Mit einer Aufhebung des umstrittenen Bescheides ließe sich die erneute Bescheidung des Beihilfeantrags vom 6. Mai 2004 inhaltlich nicht vorzeichnen. Sollte der neue Bescheid dem Antrag des Klägers nicht in vollem Umfang entsprechen, wäre unter Umständen ein weiteres Klageverfahren erforderlich, um die rechtliche Situation zu klären. Auch wäre eine Aufhebungsentscheidung nicht in der Weise vollstreckbar, dass das beklagte Land überhaupt zu einer erneuten Entscheidung über den Beihilfeantrag gezwungen werden könnte. Bliebe das beklagte Land untätig, müsste der Kläger Verpflichtungsklage erheben, um die zusätzlichen Beihilfeleistungen zu erhalten.

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Das zeigt, dass in Fällen der vorliegenden Art für eine isolierte Anfechtungsklage allenfalls in seltenen Ausnahmefällen Raum sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte, hat der Kläger nicht dargetan. Entgegen seiner Auffassung lässt sich aus dem Bescheid des beklagten Landes vom 30. Dezember 2002 kein "unbefristeter, unbeschränkter und umfassender Anspruch auf Anerkennung der Pflegeaufwendungen als beihilfefähig" herleiten. Dieser Bescheid würde das beklagte Land für den Fall, dass der Bescheid vom 19. Mai 2004 aufgehoben würde und der Beihilfeantrag des Klägers vom 6. Mai 2004 neu beschieden werden müsste, hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden Beihilfe in keiner Weise binden. Der Bescheid vom 30. Dezember 2002 stellt lediglich die Erforderlichkeit einer stationären Pflege für die Ehefrau des Klägers fest und bestimmt den Zeitpunkt für den Beginn des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe (§ 5 Abs. 8 Satz 2 BVO). Er enthält jedoch keine Regelungen zur Höhe der Beihilfe für den jeweiligen Abrechnungszeitraum.

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Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Anfechtungsantrag kann nicht in einen Verpflichtungsantrag umgedeutet werden. Das Verwaltungsgericht hatte in mehreren parallel gelagerten Verfahren, die frühere Abrechnungszeiträume betrafen, zunächst durch Gerichtsbescheid entschieden. In diesen Gerichtsbescheiden vom 13. September 2004 hatte das Verwaltungsgericht das jeweilige Klagevorbringen im Interesse des Klägers als Verpflichtungsbegehren ausgelegt und einen sinngemäß gestellten Verpflichtungsantrag angenommen. Dem ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich entgegengetreten und hat auf dem von ihm schriftlich vorgelegten Anfechtungsantrag bestanden. Mit dem Zulassungsantrag hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten bekräftigt, dass er ausschließlich eine isolierte Anfechtungsklage erhoben habe.

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Soweit sich das Zulassungsvorbringen zu den materiellen Ausführungen in den oben angesprochenen Gerichtsbescheiden verhält, auf die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zulässigerweise Bezug genommen hat, vermögen die genannten Gründe die Zulassung der Berufung weder unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch unter dem Gesichtspunkt des behaupteten Verfahrensmangels zu rechtfertigen.

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Hat das Verwaltungsgericht das angegriffene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde.

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So ist es hier. Hinsichtlich der den Urteilsspruch selbstständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, liegt kein Zulassungsgrund vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).