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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 481/10·14.04.2010

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen versäumter Begründungsfrist verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung, die Begründungsfrist nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO wurde jedoch versäumt. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Antrag als unzulässig, da die Begründung erst nach Ablauf der zwei‑Monatsfrist einging. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist wird versagt, weil die Versäumnis auf anwaltlichem, der Klägerin zurechenbarem Verschulden beruht. Die Klägerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen anwaltlichen Verschuldens abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzliche Begründungsfrist nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht eingehalten wird.

2

Gesetzliche Fristen zur Begründung von Zulassungsanträgen sind durch richterliche Anordnung nicht verlängerbar.

3

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach §60 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die Fristversäumnis auf anwaltlichem Verschulden beruht, das der Partei gemäß §173 VwGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist.

4

Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach §§154 Abs.2 VwGO sowie §§47,52 GKG; die Ablehnung des Zulassungsantrags macht das Urteil des Verwaltungsgerichts gem. §124a Abs.5 Satz4 VwGO rechtskräftig.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 60 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässiger Antrag einer Realschulkonrektorin auf Zulassung der Berufung.

Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung bei Anwaltsverschulden.

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 4. Februar 2010 zugestellt worden. Die Frist von zwei Monaten zur Begründung des Zulassungsantrages gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO lief danach mit dem 6. April 2010 (Dienstag nach Ostern) ab. Die Begründung des Zulassungsantrages ist indessen erst am 12. April 2010 und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

3

Daran führt der Umstand, dass für die Klägerin am 6. April 2010 noch beantragt worden ist, die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu verlängern, nicht vorbei. Denn diese Frist kann als gesetzliche Frist durch richterliche Anordnung nicht verlängert werden. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 60 VwGO nicht vor, weil die Fristversäumnis auf anwaltlichem, der Klägerin gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare Verschulden beruht.

4

Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2006 - 10 A 737/06 -, juris.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).