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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 481/05·13.12.2006

Zulassungsablehnung: Anfechtungsklage gegen Beihilfebescheid unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Anfechtung eines Beihilfebescheids als unzulässig beurteilt wurde. Das OVG bestätigt, dass bei teilweiser Versagung von Beihilfe die Verpflichtungsklage grundsätzlich der richtige Rechtsweg ist und die isolierte Anfechtungsklage nur ausnahmsweise zulässig wäre. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Bei ganz oder teilweiser Versagung von Beihilfe zu notwendigen Aufwendungen ist primär die Verpflichtungsklage statthaft; eine bloße Anfechtungsklage gegen einen ablehnenden Beihilfebescheid ist wegen der Spezialität der Verpflichtungsklage grundsätzlich nicht statthaft.

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Eine isolierte Anfechtungsklage gegen einen Beihilfebescheid kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht; für solche Ausnahmen sind vom Kläger substantielle Anhaltspunkte vorzutragen.

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Ein früherer Bescheid, der lediglich die Erforderlichkeit der Pflege und den Beginn des Anspruchs feststellt, begründet keinen unbefristeten, inhaltlich bindenden Anspruch auf bestimmte Beihilfehöhe gegenüber einer späteren Entscheidung.

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Ist ein Urteil auf mehreren unabhängigen, selbstständig tragenden Erwägungen gestützt, muss für jede dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund vorliegen; fehlt er für eine der alternativen Begründungen, kann die Zulassung nicht gerechtfertigt werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO§ 5 Abs. 8 Satz 2 BVO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 4756/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.002,40 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger sein tatsächliches Begehren mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Anfechtungsantrag nicht erreichen könne.

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Diese Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.

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Dem Kläger geht es in der Sache um die Gewährung einer Beihilfe zu den von ihm im März 2004 getätigten Aufwendungen für die dauerhafte stationäre Pflege seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt 2.383,28 EUR. Er meint, das beklagte Land hätte von diesem grundsätzlich beihilfefähigen Pflegeanteil die Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1.432,00 EUR nicht - wie mit Bescheid vom 14. April 2004 geschehen - abziehen dürfen und ihm für den Gesamtbetrag eine Beihilfe entsprechend dem für ihn maßgeblichen Beihilfesatz von 70 % gewähren müssen. Sein Begehren ist also letztlich auf die Zahlung von 1.002,40 EUR über den mit dem umstrittenen Bescheid vom 14. April 2004 gewährten Betrag hinaus gerichtet. Dieses Ziel kann er dadurch, dass er die bloße Aufhebung des Bescheides verlangt, mit dem die beantragte Begünstigung abgelehnt worden ist, nicht erreichen.

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Wird eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) ganz oder teilweise versagt, ist Rechtsschutz gegen die Versagung im Wege der Verpflichtungsklage zu suchen. Nur im Rahmen der Verpflichtungsklage können die Verwaltungsgerichte - sofern die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen - die zuständige Behörde verpflichten, die versagte Beihilfe zu gewähren. Die Erhebung einer bloßen Anfechtungsklage gegen den ganz oder teilweise versagenden Beihilfebescheid ist daher wegen der Spezialität der Verpflichtungsklage grundsätzlich nicht statthaft. Die Gerichte sollen im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht unnütz mit Verfahren belastet werden, die dem eigentlichen Rechtsschutzziel nicht dienlich sind. Allein aus dem Umstand, dass das beklagte Land im Falle der Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2004 gehalten wäre, erneut über den Beihilfeantrag des Klägers vom 4. April 2004 zu entscheiden, lässt sich kein Argument für die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage herleiten. Das Gegenteil ist der Fall. Mit einer Aufhebung des umstrittenen Bescheides ließe sich die erneute Bescheidung des Beihilfeantrags vom 4. April 2004 inhaltlich nicht vorzeichnen. Sollte der neue Bescheid dem Antrag des Klägers nicht in vollem Umfang entsprechen, wäre unter Umständen ein weiteres Klageverfahren erforderlich, um die rechtliche Situation zu klären. Auch wäre eine Aufhebungsentscheidung nicht in der Weise vollstreckbar, dass das beklagte Land überhaupt zu einer erneuten Entscheidung über den Beihilfeantrag gezwungen werden könnte. Bliebe das beklagte Land untätig, müsste der Kläger Verpflichtungsklage erheben, um die zusätzlichen Beihilfeleistungen zu erhalten.

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Das zeigt, dass in Fällen der vorliegenden Art für eine isolierte Anfechtungsklage allenfalls in seltenen Ausnahmefällen Raum sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte, hat der Kläger nicht dargetan. Entgegen seiner Auffassung lässt sich aus dem Bescheid des beklagten Landes vom 30. Dezember 2002 kein "unbefristeter, unbeschränkter und umfassender Anspruch auf Anerkennung der Pflegeaufwendungen als beihilfefähig" herleiten. Dieser Bescheid würde das beklagte Land für den Fall, dass der Bescheid vom 14. April 2004 aufgehoben würde und der Beihilfeantrag des Klägers vom 4. April 2004 neu beschieden werden müsste, hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden Beihilfe in keiner Weise binden. Der Bescheid vom 30. Dezember 2002 stellt lediglich die Erforderlichkeit einer stationären Pflege für die Ehefrau des Klägers fest und bestimmt den Zeitpunkt für den Beginn des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe (§ 5 Abs. 8 Satz 2 BVO). Er enthält jedoch keine Regelungen zur Höhe der Beihilfe für den jeweiligen Abrechnungszeitraum.

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Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Anfechtungsantrag kann nicht in einen Verpflichtungsantrag umgedeutet werden. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Gerichtsbescheid vom 13. September 2004 das Klagevorbringen im Interesse des Klägers als Verpflichtungsbegehren ausgelegt und einen sinngemäß gestellten Verpflichtungsantrag angenommen. Dem ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich entgegengetreten und hat auf dem von ihm schriftlich vorgelegten Anfechtungsantrag bestanden. Mit dem Zulassungsantrag hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten bekräftigt, dass er ausschließlich eine isolierte Anfechtungsklage erhoben habe.

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Soweit sich das Zulassungsvorbringen zu den materiellen Ausführungen in dem oben angesprochenen Gerichtsbescheid verhält, auf den das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zulässigerweise Bezug genommen hat, vermögen die genannten Gründe die Zulassung der Berufung weder unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch unter dem Gesichtspunkt des behaupteten Verfahrensmangels zu rechtfertigen.

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Hat das Verwaltungsgericht das angegriffene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde.

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So ist es hier. Hinsichtlich der den Urteilsspruch selbstständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, liegt kein Zulassungsgrund vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).