Zulassung der Berufung gegen Versetzung wegen fehlender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Studienrat beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Nichtigkeit seiner Versetzung wegen unterbliebener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten verneint. Das OVG lehnt die Zulassung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ab. Es stellt fest, dass die unterbliebene Beteiligung nicht automatisch einen besonders schwerwiegenden, offenkundigen Fehler i.S. des § 44 VwVfG NRW begründet und der Kläger als Mann nicht der primär schutzbedürftigen Gruppe des Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG angehört.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Darlegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsentscheids verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; der Zulassungsantrag muss sich innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO substantiiert mit den entscheidungstragenden Erwägungen auseinandersetzen.
Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 44 VwVfG NRW verlangt das Vorliegen eines offenkundigen oder besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlers; das bloße Unterlassen der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begründet Nichtigkeit nicht automatisch.
Für die Annahme eines besonders schwerwiegenden Fehlers i.S.v. § 44 VwVfG NRW ist maßgeblich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Norm im Einzelfall vorliegen; die Zweckbindung der Vorschrift allein genügt hierfür nicht.
Zur Prüfung verfassungsrechtlich begründeter Schutzaufträge (Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG) ist zu bestimmen, ob die betroffene Person einer Gruppe angehört, deren strukturelle Benachteiligung gerade beseitigt werden soll; die bloße Zugehörigkeit zum Männergeschlecht begründet diese Annahme nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3458/12
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Studienrats, der die Feststellung der Nichtigkeit einer Versetzungsverfügung wegen unterbliebener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begehrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Mit dem Zulassungsantrag macht der Kläger geltend, seine mit Bescheid vom 4. September 2009 verfügte Versetzung sei gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig gewesen. Dies begründet Zweifel am Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgericht schon deshalb nicht, weil der Antrag sich nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit der die Entscheidung insoweit selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, wonach die für die Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW zusätzlich erforderliche
vgl. etwa Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG Kommentar, 2010, § 44 Rn. 14; Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 13. Auflage 2012, § 44 Rn. 18.
Offenkundigkeit des Fehlers nicht anzunehmen ist.
Überdies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten auch keinen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW darstellt; hierauf kann verwiesen werden. Dabei ist es unrichtig, wenn mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung dagegen vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe den Mangel "in die Nähe eines zu vernachlässigenden Verfahrensfehlers gerückt" bzw. "einem unbeachtlichen Verfahrensfehler gleichgesetzt" bzw. aus seiner Ansicht folge im "Umkehrschluss", die Gleichstellungsbeauftragte könne "konsequenzlos übergangen" werden. Das Verwaltungsgericht hat nicht in Frage gestellt, dass die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zur Rechtswidrigkeit einer Maßnahme führen kann; es hat jedoch - worauf es ankommt - im Streitfall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW verneint. Entgegen der Auffassung des Klägers zwingt es ferner nicht bereits zur Annahme eines besonders schwerwiegenden Fehlers im Sinne jener Norm, dass die Verfahrensvorschrift, die nicht beachtet worden ist, der Umsetzung grundgesetzlicher Vorgaben dient.
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 13. Auflage 2012, § 44 Rn. 18.
Im Hinblick auf den hier in Betracht kommenden Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist zudem anzumerken, dass der Kläger als Mann nicht zu der Bevölkerungsgruppe gehört, deren derzeit noch bestehende strukturelle Benachteiligung zu beseitigen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG in erster Linie vorgibt.
Ob der Kläger mit seiner entsprechenden "Anmerkung" darüber hinaus noch geltend machen will, dass die Nichtigkeit der Versetzung aus dem Umstand folgt, dass die Anhörung unterblieben ist, ist unklar. Insoweit wären jedenfalls die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits im Ansatz verfehlt. Das Vorbringen griffe überdies nicht durch.
Vgl. zum Anhörungsmangel Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG Kommentar, 2010, § 44 Rn. 32; Knack/Henneke, VwVfG Kommentar, 9. Auflage 2010, § 44 Rn. 17.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).