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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 4763/05·15.08.2006

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Zurruhesetzungsverfügung aufgrund angeblicher Dienstfähigkeit. Zentral war, ob das amtsärztliche Gutachten vom 17.08.2004 plausibel ist und ernstliche Zweifel an der Entscheidung begründet. Der Senat sah im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel und bestätigte die Bewertung der Dienstunfähigkeit. Die Kostenentscheidung wurde der Klägerin auferlegt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Zurruhesetzungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kosten der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu versagen, wenn im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorgetragen werden.

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Die Plausibilität eines amtsärztlichen Gutachtens wird durch unverbindliche Hinweise auf frühere Untersuchungen oder zeitliche Differenzen nicht erschüttert; eine Erschütterung erfordert konkrete und substantielle Anhaltspunkte für Widersprüche oder Verfahrensmängel.

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Bei Zurruhesetzungen nach Landesbeamtengesetz ist eine Ermessensprüfung vorzunehmen; eine Versagung des Absehens von der Zurruhesetzung ist gerechtfertigt, wenn das medizinische Gutachten dauernde Dienstunfähigkeit und fehlende Eignung für anderweitige Verwendung feststellt.

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Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 45 Abs. 1 Satz 1 LBG§ 45 Abs. 3 LBG§ 46 LBG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 4150/04

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Prozessbeteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin - bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die ihr in ihrem Amt als Konrektorin obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen vermag und damit dienstunfähig im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG) ist. Es hat sich insoweit - wie zuvor schon die Bezirksregierung E. - maßgeblich auf das Gutachten der Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen E1.ringenberg und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie L. von der Abteilung Gesundheit des Kreises H. vom 17. August 2004 gestützt. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Die Klägerin hat auch mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dargetan, dass es diesem Gutachten an der nötigen Plausibilität fehlt. Der Umstand, dass die Klägerin bereits im November 2002 amtsärztlich untersucht und dabei für dienstfähig befunden worden war, spricht - aus den bereits vom Verwaltungsgericht genannten Gründen - nicht gegen die Richtigkeit des Gutachtens vom 17. August 2004. Die erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin vom 24. Februar 2004 bezog sich nach Lage der Akten allein auf die Frage der Beihilfefähigkeit eines Sanatoriumsaufenthalts wegen einer Neurodermitis. Um die Dienstfähigkeit der Klägerin ging es bei dieser Untersuchung nicht. Die Plausibilität des Gutachtens vom 17. August 2004, das auf einer amtsärztlichen Untersuchung vom 24. Juni 2004 beruhte, wird durch das Ergebnis dieser kurze Zeit vorher durchgeführten Untersuchung nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist die von der Klägerin behauptete Widersprüchlichkeit der Untersuchungsergebnisse nicht festzustellen. Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass in dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. August 2004 auf nicht näher bekannte fachärztliche Befunde Bezug genommen werde, verfängt nicht. Es gab für das Verwaltungsgericht und gibt für den Senat keinen Grund zu der Annahme, dass das Gutachten vom 17. August 2004 nicht ordnungsgemäß aus diesen fachärztlichen Befunden entwickelt worden sein könnte. Wie im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 17. Oktober 2004 ausgeführt wird, handelt es sich insoweit um Befunde der die Klägerin behandelnden Ärzte, laut Aktenvermerk vom 17. November 2004 insbesondere um einen Bericht der Hautärztin der Klägerin. Diese Befunde sind der Klägerin zugänglich. Es hätte ihr daher oblegen, von sich aus auf etwaige Widersprüche zwischen den Befunden und dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. August 2004 hinzuweisen. Der weitere Vortrag der Klägerin, dass der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie L. , der das Gutachten vom 17. August 2004 ebenfalls unterzeichnet hat, nicht die gesamte Untersuchung begleitet habe, sondern nur 30 Minuten lang anwesend gewesen sei, ist nicht geeignet, die Plausibilität dieses Gutachtens in Frage zu stellen. Die Untersuchung der Klägerin erstreckte sich auch auf Bereiche außerhalb des Fachgebiets des Facharztes. Eine zeitweise Abwesenheit des Facharztes ließe sich schon hiermit erklären. Die Behauptung der Klägerin, dass eine 30-minütige fachärztliche Untersuchung im vorliegenden Fall unzureichend gewesen sei, ist nicht belegt, zumal der Facharzt - wie er in einem Schreiben vom 10. März 2005 ausgeführt hat - vor der eigentlichen Untersuchung den gesamten Akteninhalt, die bisherigen ärztlichen Aufzeichnungen sowie aktuelle zusätzliche Informationen gewürdigt hat. Dass er eine eigene ausführliche Stellungnahme vorlegen werde, hat der Facharzt in seinem Schreiben vom 10. März 2005 nicht angekündigt. Er hat hierin vielmehr klargestellt, dass das von ihm gemeinsam mit der Fachärztin E1.ringenberg verfasste Gutachten seine Stellungnahme zur Dienstfähigkeit der Klägerin darstelle. Die Notwendigkeit, über das amtsärztliche Gutachten vom 17. August 2004 hinaus ein weiteres Gutachten zum Gesundheitszustand der Klägerin einzuholen, bestand nach alledem nicht, auch nicht - aus den bereits vom Verwaltungsgericht genannten Gründen - nach Beendigung des Sanatoriumsaufenthalts der Klägerin im Sommer 2004.

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Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung ermessensfehlerhaft ist. Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat die Bezirksregierung E. durchaus geprüft, ob nach § 45 Abs. 3 oder § 46 LBG von einer Zurruhesetzung abgesehen werden kann. Dies ergibt sich schon aus ihrem

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Gutachtenauftrag an das Gesundheitsamt des Kreises H. vom 5. Mai 2004 und aus ihrem Vermerk vom 12. Oktober 2004. Bei ihrer Entscheidung ist die Bezirksregierung E. schließlich dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. August 2004 gefolgt, in dem festgestellt wird, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig sei und eine gesundheitliche Eignung auch für eine anderweitige Verwendung nicht gegeben sei. Dies ist vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet worden. Das Zulassungsvorbringen bietet keinen Anlass für eine hiervon abweichende Bewertung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).