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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 4720/04·08.03.2005

Zulassungsantrag zur Berufung verworfen wegen Fristversäumnis und unzureichender Begründung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtZulassungsverfahren zur BerufungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Zwei-Monats-Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO versäumt wurde und eine Wiedereinsetzung nicht gewährt ist. Ferner genügte die Begründung nicht, da nicht dargelegt wurde, welcher der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO gilt. Kosten wurden dem Kläger auferlegt und der Streitwert für das Zulassungsverfahren festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender Darlegung der Zulassungsgründe; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124a VwGO ist unzulässig, wenn die in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebene Zwei‑Monats‑Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe nicht eingehalten wird.

2

Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils an den Prozessbevollmächtigten und ist gewahrt nur bei fristgerechtem Zugang der Begründung beim zuständigen Gericht.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das Versäumnis glaubhaft und unverschuldet dargelegt wird; fehlen die Voraussetzungen, ist die Wiedereinsetzung zu versagen.

4

Die Begründung des Zulassungsantrags muss klar angeben, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe der Antrag gestützt wird; pauschale oder nicht zuordenbare Ausführungen genügen nicht.

5

Bei Zurückweisung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert ist nach den Vorgaben des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 60 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 566/02

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.

3

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist seinem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt am 13. Oktober 0000 gegen Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß zugestellt worden. Demgemäß endete die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags mit Ablauf des 13. Dezember 0000 (einem Montag). Der Begründungsschriftsatz vom 13. Dezember 0000 ist jedoch mit "Vorab fax" erst am 14. Dezember 0000 und damit um einen Tag verspätet bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) scheidet aus. Der Kläger hat auf den wiederholten gerichtlichen Hinweis, dass die Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt ist, nicht reagiert.

4

Unabhängig davon genügt die Begründung des Zulassungsantrags den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO auch deshalb nicht, weil in ihm Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht dargelegt worden sind. Zu dieser Darlegung gehört zunächst, dass dem Gericht deutlich gemacht wird, auf welchen Zulassungsgrund bzw. auf welche der fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO der Antrag gestützt wird. Daran fehlt es. Der aus drei Sätzen bestehenden Begründung ist nicht zu entnehmen, auf welchen Zulassungsgrund der Zulassungsantrag abzielt bzw. ob seitens des Klägers ein bestimmter Zulassungsgrund überhaupt ins Auge gefasst worden ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).

6

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteils des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).