Zulassung der Berufung wegen Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage betreffend ein abgebrochenes Stellenbesetzungsverfahren. Das OVG verneint die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO und lehnt den Antrag als unbegründet ab. Es stellt fest, die Klage sei wegen Verwirkung unzulässig, da die Klägerin längere Zeit untätig blieb und durch erneute Bewerbung den Abbruch akzeptierte. Die Qualifikation des Abbruchs als Verwaltungsakt erachtet das Gericht als unbeachtlich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt eine schlüssige, substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils und die darlegungsfähige Begründung ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit voraus.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn die mit der Zulassung verfolgte Frage klärungsbedürftig ist, über den Einzelfall hinausweist und dies im Zulassungsantrag substantiiert dargetan wird.
Das Recht, sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zu wenden, kann verwirken, wenn der Bewerber über einen längeren, vom Einzelfall abhängigen Zeitraum untätig bleibt und dadurch beim Dienstherrn der Eindruck entsteht, dass er den Abbruch nicht mehr angreift.
Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens begründet nicht notwendigerweise einen Verwaltungsakt; die Frage des Verwaltungsaktcharakters ist für die Zulässigkeit des Rechtschutzes nach den einschlägigen Vorschriften zu prüfen und beeinflusst nicht die Verwirkungslage.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1616/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, die Klage sei bereits unzulässig.
Soweit das im Jahr 2013 begonnene Stellenbesetzungsverfahren betroffen ist, stellt die Klägerin weder in Frage, dass der Beklagte das Verfahren abgebrochen und sie darüber mit Schreiben vom 17. Juni 2016 informiert hat, noch, dass sie es versäumt hat, hiergegen fristgerecht einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Verfehlt macht sie geltend, sie könne weiterhin die Neubescheidung ihrer Bewerbung auf die zu Beginn des Jahres 2012 ausgeschriebene Stelle der Leiterin/des Leiters der Arbeitsgruppe "Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Ausländerbehörde" beanspruchen. Der Anspruch ist untergegangen, weil der Beklagte (auch) dieses Verfahren abgebrochen hat. Dabei kann erstens auf sich beruhen, ob sich der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vom Juni 2016 auch auf dieses 2012 begonnene Verfahren bezieht. Zweitens kann offenbleiben, ob die Maßgaben der Rechtsprechung des BVerwG zum Rechtsschutz gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens,
vgl. etwa Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 = juris Rn. 12, und Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 24,
auch hier Anwendung finden. Das ist in der Tat zweifelhaft, weil es insoweit an einer ausdrücklichen Mitteilung des Abbruchs fehlt.
Aber auch wenn beides verneint wird, ist die Klage unzulässig. Die Klägerin hat ihr Recht, sich gegen den Abbruch zu wenden, verwirkt. Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Fortsetzung des Verfahrens als auch des prozessualen Klagerechts tritt ein, wenn der Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde gegen den Abbruch nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dies gilt zunächst für das Zeitmoment. Stellt man sich - mit der Klägerin - auf den Standpunkt, das im Jahre 2012 begonnene Stellenbesetzungsverfahren sei nicht identisch mit dem im Jahre 2013 geführten Verfahren, dann ist in jenem im Jahre 2012 begonnenen Verfahren im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2013 - 4 L 70/13 - nichts weiter geschehen. Die Klägerin trägt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nichts dafür vor und es ist auch den Verwaltungsvorgängen nichts dafür zu entnehmen, dass sie auf die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens hingewirkt hat. Als erste Intervention lässt sich insoweit erst ihre Antragstellung und Klageerhebung im Juli 2014, also nach einem Zeitablauf von deutlich über einem Jahr, auffassen. Besonderes Gewicht gewinnt im Streitfall allerdings das Umstandsmoment. Denn die Klägerin ist nicht etwa nur in Bezug auf Fortführung des im Jahre 2012 begonnenen Verfahrens untätig geblieben; vielmehr hat sie sich auf die Ausschreibung der nämlichem Stelle im Juni 2013 mit Schreiben vom 12. Juli 2013 beworben. Dabei hat sie nicht nur die Verfahrensfortsetzung in keiner Weise angemahnt, sondern darüber hinaus zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass ihr klar war, dass es sich um die Neuausschreibung der bereits im Jahre 2012 ausgeschriebenen Stelle handelte, und ihre Bewerbung aus dem Jahre 2012 in das neue Verfahren einbezogen. Denn es heißt in dem Bewerbungsschreiben: "Bewerbung auf die nochmals intern ausgeschriebene Stelle des Leiters/der Leiterin der Arbeitsgruppe 'Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Ausländerbehörde' (…); "hiermit bewerbe ich mich nochmals auf die Stelle der Leiterin der Arbeitsgruppe 'Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Ausländerbehörde'. Diesbezüglich nehme ich Bezug auf meine Bewerbung vom 09.03.2012, die ich für die jetzige Stellenausschreibung aufrecht erhalte". Ein solches Verhalten lässt allein den Schluss zu, dass die Klägerin die Fortführung des im Jahre 2012 begonnenen Verfahrens nicht mehr beanspruchen wollte. Es musste sich ihr aufdrängen, dass der Beklagte mit der Neuausschreibung der besagten Stelle im Juli 2013, die auf den von ihr selbst erwirkten Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts vom 20. März 2013 hin erfolgt ist, das im Jahre 2012 begonnene Stellenbesetzungsverfahren inzident abgebrochen hat. Denn die Funktionsstelle der Leiterin/des Leiters der Arbeitsgruppe "Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Ausländerbehörde" ist bei dem Beklagten nur einmal vorhanden. Der Beklagte konnte sie, wie der Klägerin bewusst sein musste und ihr ausweislich ihres Bewerbungsschreibens auch klar war, mithin auch nur einmal besetzen.
Keine Rolle spielt daher - mangels noch offenem Auswahlverfahren - das Zulassungsvorbringen, der Beamte sei in einem offenem, also nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren nicht verpflichtet, die zeitnahe Fortführung mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu bewirken. Ebenfalls ohne Relevanz ist der Vortrag, der Beklagte habe den formellen und materiellen Anforderungen an den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht genügt. Das mag - mindestens zum Teil - zutreffen; gleichwohl wäre es, wie dargelegt, der Klägerin möglich und von ihr zu erwarten gewesen, den erfolgten Abbruch zu erkennen und dagegen vorzugehen.
Die Auffassung, die Abbruchentscheidung sei nach der Rechtsprechung ein Verwaltungsakt, ist gleichfalls ohne Belang für die Streitentscheidung und im Übrigen unzutreffend. Der Verwaltungsaktcharakter wird in der Rechtsprechung vielmehr verneint, weil die Entscheidung nicht darauf gerichtet sei, eine unmittelbare Rechtsfolge zu setzen.
Vgl. etwa Sächs.OVG, Beschluss vom 18. September 2014 - 2 B 60/14 -, juris Rn. 10 m. w. N.; Bay.VGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 3 B 04.2171 - , juris Rn. 86.
Diese Auffassung liegt offensichtlich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde; anderenfalls wäre Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, nicht nach § 123 VwGO zu suchen.
Nur angemerkt sei zu dem lediglich für den Fall der Berufungszulassung angekündigten Antrag in Bezug auf die Umsetzung des Beamten F. auf den Dienstposten, dass die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegt.
BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, BVerwGE 153, 246 = juris Rn. 20.
II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich - wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt - auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen.
III. Der schließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
"ob der Dienstherr unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er ein Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will, wenn er die ausgeschriebene Stelle lediglich (identisch, teilidentisch oder gar nicht identisch erneut) ausschreibt, ohne den Stellenbewerbern gegenüber ausdrücklich zu erklären, dass und aus welchem Grund das frühere Besetzungsverfahren mit der neuen Ausschreibung abgeschlossen und ohne Stellenbesetzung endgültig beendet wird",
stellt sich im Streitfall lediglich zum Teil und ist im Übrigen nicht fallübergreifend, sondern nur abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu klären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).