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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 469/16·09.05.2017

Zulassung der Berufung gegen Ruhestandseintritt zum Schulhalbjahresende abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Lehrerin a.D. beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, wonach sie mit Ablauf des 31.7.2015 altersbedingt in den Ruhestand trat. Streitpunkt war die Verfassungsmäßigkeit von § 31 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW (Ruhestand zum Ende des Schulhalbjahres). Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab und bestätigte die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Es verwies auf den gesetzlichen Gestaltungsraum und pädagogisch/schulorganisatorische Rechtfertigungen.

Ausgang: Zulassungsantrag der Lehrerin auf Berufung als unbegründet abgewiesen; Regelung zum Ruhestand zum Schulhalbjahresende für verfassungsgemäß erachtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Regelung, wonach Lehrkräfte nach Erreichen der Altersgrenze mit dem Ende des Schulhalbjahres in den Ruhestand treten, ist mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, sofern pädagogische und schulorganisatorische Gründe die Sonderregelung rechtfertigen.

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Die Ungleichbehandlung von Lehrkräften gegenüber anderen Beamten ist nicht willkürlich, wenn sie durch den spezifischen öffentlichen Bildungsauftrag und das Bedürfnis nach Kontinuität im Schulbetrieb sachlich begründet ist.

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Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung von Altersgrenzen einen weiten Gestaltungsspielraum; die gerichtliche Überprüfung darf nicht darauf abzielen, die vermeintlich gerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu erzwingen.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder grundsätzliche Rechtsfragen voraus; pauschale Angriffe oder das Ausbleiben einer Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung genügen nicht.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen eindeutig ergibt, dass das Gericht das Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hat; es besteht keine Pflicht, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu widerlegen.

Relevante Normen
§ 31 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 33 Abs. 5 GG§ Art. 7 Abs. 1 GG§ 1 und 2 SchulG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4336/15

Leitsatz

1. Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin a.D.

2. § 31 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW, wonach Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen mit dem Ende des Schulhalbjahres nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand treten, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet.

2

I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei zu Recht mit Ablauf des 31. Juli 2015 in den gesetzlichen Ruhestand getreten. Die maßgebliche Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW, wonach Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen mit dem Ende des Schulhalbjahres nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand treten, sei mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen geltende besondere Altersgrenze reihe sich in die vom Gesetzgeber vorgenommene differenzierte Betrachtung verschiedener Beamtengruppen ein. Die Rechtfertigung für den Ruhestandseintritt mit dem Ende des Schulhalbjahres ergebe sich aus dem besonderen, grundgesetzlich geschützten Bildungsauftrag öffentlicher Schulen, der einen möglichst kontinuierlichen Einsatz der Lehrkräfte erfordere.

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Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen auf. Die dogmatischen Ausführungen der Klägerin zum Gleichheitsgrundsatz sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung schlüssig in Frage zu stellen. Die Klägerin zeigt weder auf, dass es für die Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gibt, noch, dass eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen.

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Die von der Klägerin beanstandete unterschiedliche Behandlung von Lehrkräften gegenüber den übrigen Beamten ist mitnichten willkürlich, sondern aus gewichtigen Gründen gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf den öffentlichen Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG und seine einfachgesetzliche Ausprägung in §§ 1 und 2 SchulG NRW hingewiesen. Es hat weiter zu Recht angenommen, dass aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen Lehrerwechsel im laufenden Schuljahr zu vermeiden sind. Diese Bewertung steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach die von anderen Beamtengruppen abweichende Zurruhesetzung bei Lehrern mit Ende des Schul(-halb-)jahres verfassungsgemäß, insbesondere vereinbar mit dem Gleichheitssatz ist.

6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1966- II C 109.64 -, BVerwGE 25, 83 = juris, Rn. 20 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 3 CE 12.1267 -, juris, Rn. 25 ff. und 33, sowie Urteil vom 11. November 2014 - 3 BV 12.1195 -, juris, Rn. 60 ff. und 103; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 26. Mai 1970 - Vf. 69-VII-69 -, juris.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben „die schulorganisatorischen und pädagogischen Notwendigkeiten […] seit jeher bei der Bestimmung der Altersgrenze für Lehrer eine Rolle gespielt. Sie sind sachgerecht und geben zu verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlass.“

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BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 = juris, Rn. 52.

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Den berechtigten Interessen der Lehrer und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist in Nordrhein-Westfalen zudem dadurch Rechnung getragen, dass ein Ruhestandseintritt auch zum Ende des Schulhalbjahres möglich ist.

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Dies zugrunde gelegt, ist die Ungleichbehandlung – auch mit Blick auf die unterschiedlichen Folgen für die Lehrkräfte je nach Geburtsdatum – entgegen der Auffassung der Klägerin verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen.

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Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass es bei privaten Bildungseinrichtungen und Universitäten keine vergleichbaren Regelungen gebe, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Er zwingt nicht zu der Annahme, die vorgenannten Gründe könnten eine Ungleichbehandlung von Lehrern im öffentlichen Schuldienst gegenüber anderen Beamten nicht rechtfertigen. Die „Besserstellung“ von Lehrkräften an privaten Bildungseinrichtungen oder Hochschulen vermag auch keinen Gleichheitsverstoß zu begründen, weil diese nicht mit öffentlichen Schulen vergleichbar sind.

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Die pädagogischen und schulorganisatorischen Gründe verlieren weiter nicht deshalb ihre Berechtigung und das erforderliche Gewicht, weil es auch aufgrund von Krankheiten, Schwangerschaften etc. zu Wechseln im laufenden Schulhalbjahr kommen kann. Diese nicht vermeidbaren Ursachen für Lehrerwechsel lassen die gewählte Regelung vielmehr umso erforderlicher erscheinen, um weitere Beeinträchtigungen des Schulbetriebs abzuwenden.

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Das Vorbringen der Klägerin, die Lehrkräfte würden „lieber auf der Insel Teneriffa am Strand in der Sonne liegen und ihre restliche Lebenszeit genießen, anstatt demotiviert und desinteressiert mit ihren letzten Kräften noch bis zu 6 Monate vor einer Klasse mit Schülern zu stehen“, führt nicht zur Annahme einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Altersgrenzen für den Ruhestandsbeginn einen weiten Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nicht daraufhin zu überprüfen ist, ob er die gerechteste, vernünftigste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28.05 -, NVwZ 2007, 1192 = juris, Rn. 37, m.w.N.

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Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, was die von der Klägerin befragten Schulleiter oder die Berufsverbände von der Regelung des Ruhestandseintritts bei Lehrern halten.

16

II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.

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III. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 31 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig ist, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich anhand der vorhandenen, oben angeführten Rechtsprechung - verneinend - beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Mit dieser obergerichtlichen, höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Altersgrenze bei Lehrern für den Ruhestandseintritt setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander, er erwähnt sie nicht einmal. Dies genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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IV. Schließlich hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das Urteil im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf einem Verfahrensfehler beruht.

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Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, „dass die Sonderverpflichtung der Lehrer, erst zum Ende eines Schulhalbjahres in Ruhestand treten zu können, sachlich nicht notwendig ist“, ist nicht verfahrensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine Rechtsbehauptung handelt, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Die rechtliche Bewertung, ob ein sachlicher Grund die Ungleichbehandlung der Lehrkräfte beim Ruhestandseintrittsalter gegenüber anderen Beamtengruppen rechtfertigt, ist vielmehr – unter Wahrung des von der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Festlegung der Altersgrenzen für den Ruhestandsbeginn – dem Gericht vorbehalten. Aus diesem Grund ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hätte.

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Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht ferner zu Unrecht vor, gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen zu haben, indem es ihren Sachvortrag übergangen habe. Zur Begründung verweist sie darauf, das Gericht habe in seiner Urteilsbegründung nicht konkret dargelegt, weshalb es die Argumente der Klägerin für einen Gleichheitsverstoß für unzutreffend halte. Damit ist keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt. Das in dieser Vorschrift verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts brauchen die Gerichte sich aber nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96‚ 205 = juris, Rn. 43 f.

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Derartige Einzelfallumstände werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht benannt und sind auch nicht erkennbar.

23

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss gleichen Datums und Rubrums im Verfahren 6 E 209/16 Bezug genommen.

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Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).