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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 469/08·14.04.2010

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung in beamtenrechtlicher Beurteilungsstreitigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über eine dienstliche Beurteilung. Das OVG verweigerte die Zulassung, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO dargetan sind. Insbesondere vermochte die nachträgliche Behauptung eines Formfehlers im Beurteilungsvorschlag den Entscheid nicht zu erschüttern. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Die nachträgliche Rüge eines bei Abfassung des Beurteilungsvorschlags unterlaufenen Formfehlers begründet nur dann ernstliche Zweifel, wenn sie sich gerade auf die für das Gesamtergebnis maßgebliche Würdigung stützt und nicht nur den Entstehungsprozess des Vorschlags betrifft.

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Die Nichtberichtigung eines Vorschlags durch den Erstbeurteiler während einer inhaltlich geführten Beurteilerbesprechung spricht dafür, dass der Vorschlag vom Erstbeurteiler inhaltlich übernommen wurde.

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Kosten- und Streitwertentscheidungen im Zulassungsverfahren ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG und sind bei Ablehnung des Zulassungsantrags dem Antragsteller aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es könne offen bleiben, ob der Erstbeurteiler V.         bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlages tatsächlich, wie in seinem Schreiben vom 4. Dezember 2006 dargestellt, das Hauptmerkmal Leistungsergebnis nicht, wie geplant, mit 4, sondern versehentlich nur mit 3 Punkten bewertet habe. Er habe sich jedenfalls im weiteren Beurteilungsverfahren die Note "entspricht voll den Anforderungen" zu eigen gemacht. Dafür spreche maßgeblich das Unterbleiben jeglichen korrigierenden Hinweises zu seinem Beurteilungsvorschlag nach dessen Weiterleitung, insbesondere in der Beurteilerbesprechung am 9. März 2006, in der die Leistungsmerkmale aller Angehörigen der Vergleichsgruppe eingehend erörtert worden seien.

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Diese überzeugende Würdigung stellt der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht durchgreifend in Zweifel.

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Nachdem das Verwaltungsgericht die Frage eines Fehlers beim Erstellen des ur-sprünglichen Beurteilungsvorschlags hat dahinstehen lassen, geht zunächst das sich auf das Schreiben vom 4. Dezember 2006 beziehende Zulassungsvorbringen ins Leere. Der Erstbeurteiler erklärt in dem Schreiben lediglich, er habe beim Leistungsergebnis nicht, wie geplant, in Übernahme des Vorschlages seines Vorgängers, POK I.          , "übertrifft die Anforderungen", sondern versehentlich nur "entspricht voll den Anforderungen" formuliert. Er bezieht sich damit allein auf den Prozess der Erstellung des schriftlichen Beurteilungsvorschlages, worauf es nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ankommt.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erstbeurteiler habe jedenfalls im weiteren Verlauf das Hauptmerkmal Leistungsergebnis mit der Note "entspricht voll den Anforderungen" für zutreffend bewertet gehalten, ist nicht zu beanstanden. Dafür spricht auch, dass der Erstbeurteiler sein angebliches "Fehlurteil" erst neun Monate nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens in einem Gespräch mit dem Kläger, nicht aber während des laufenden, mit einer Erörterung des Vorschlags verbundenen Verfahrens, bemerkt haben will.

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Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht aus der bloßen Teilnahme des Erstbeurteilers an der Beurteilerbesprechung am 9. März 2006 darauf schließen dürfen, dieser habe sich die Note zu eigen gemacht, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf die bloße Anwesenheit des PHK V.         , sondern auf den vom Beklagten geschilderten - vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen – Ablauf der Konferenz abgestellt und es für lebensfremd gehalten, dass ein an der Beurteilerbesprechung teilnehmender Erstbeurteiler einen Beurteilungsvorschlag nicht korrigiert, der nicht seiner tatsächlichen Überzeugung entspricht. Insoweit hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass den Besprechungsteilnehmern sämtliche Angaben zu den 12 Angehörigen der Vergleichsgruppe (Gesamturteil, Bewertung der Hauptmerkmale, laufbahnrechtliche Daten) nicht nur über Laptop/Beamer, sondern auch durch Aushändigung entsprechender Listen in Papierform präsentiert und diese im Einzelnen ausführlich erörtert worden sind. Angesichts dieser Umstände greift auch das – rein spekulative – Zulassungsvorbringen, möglicherweise sei PHK V.         zum Zeitpunkt der Besprechung der Beurteilung des Klägers physisch oder geistig abwesend gewesen, nicht durch. Anhaltspunkte für eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht sind damit ebenfalls nicht dargetan.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).