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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 4683/04·17.07.2006

Ablehnung der Berufungszulassung wegen unzureichender Nachweise für Auslandsbehandlungen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Sonderschullehrerin) beantragte Beihilfe für im Ausland entstandene Behandlungen und Medikamente; die Bescheide wurden abgelehnt. Das VG Arnsberg wies die Klage ab, weil Rechnungen nicht erkennen ließen, welche ärztlichen Leistungen erbracht wurden bzw. ob ärztliche Verordnungen vorliegen. Das OVG verweigerte die Zulassung der Berufung, da die Klägerin die Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegte. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beihilfeansprüchen für im Ausland erbrachte medizinische Leistungen müssen die vorgelegten Rechnungen die konkret erbrachten Leistungen so konkret ausweisen, dass die Erforderlichkeit und Notwendigkeit überprüfbar sind.

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Rechnungen genügen als Nachweis ärztlicher Leistungen nur, wenn sich daraus eindeutig ergibt, dass die Leistungen von einem Arzt oder einem nach Landesrecht anerkannten Heilberufsträger erbracht wurden; fehlt diese Erkennbarkeit, sind die Aufwendungen nicht beihilfefähig.

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Für die Erstattung von Arzneimitteln im Beihilferecht ist regelmäßig eine ärztliche Verordnung erforderlich; ohne solche Verordnung ist die Erforderlichkeit nicht überprüfbar und die Erstattung zu versagen.

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Im Zulassungsverfahren nach § 124 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten hinreichend substantiiert dargelegt werden; die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags reicht nicht zur Zulassung der Berufung aus.

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Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Vortrags abgelehnt, kann nach § 154 Abs. 2 VwGO der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen haben; der Streitwert ist nach § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2, 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 391/04

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.736,19 Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

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Die Klägerin, eine Sonderschullehrerin im Dienst des beklagten Landes, beantragte unter dem 15. Juni und 18. Juli 2003 bei dem Schulamt für den Kreis T. die Gewährung einer Beihilfe u. a. zu folgenden Aufwendungen:

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Rechnungen des "Centro Naturista van Buren, s. l." Oliva (Valencia), Spanien, vom 24. April 2003 über 273,00 Euro, vom 9. Juni 2003 über 232,40 Euro, vom 9. Juni 2003 (betreffend den Sohn der Klägerin) über 505,60 Euro, vom 3. Juli 2003 über 250,00 Euro und vom 3. Juli 2003 (betreffend den Sohn der Klägerin) über 1.186,00 Euro,

5

Rechnung des Facharztes für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren X. vom 8. Mai 2003 u. a. über 6,99 Euro (A 271 Moxibustion) sowie 3,00 Euro (Auslage/Material: Moxazigarre),

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Rechnung der Gemeinschaftspraxis Dr. M. , Dr. X. und Kollegen vom 19. Mai 2003 u. a. über 0,26 Euro (Netto/Gebühr für einen Notfallausweis).

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Gegen die insoweit abschlägigen Bescheide des Schulamtes legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Bezirksregierung B. u. a. mit der Begründung zurückwies, dass die Auslandsaufwendungen der Klägerin nicht beihilfefähig seien, weil nicht erkennbar sei, welche ärztlichen Leistungen im Einzelnen erbracht worden seien; dasselbe gelte für die in den Rechnungen aufgeführten Medikamente, bei denen überdies angenommen werden müsse, dass es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Präparate handele.

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Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage im wesentlichen unter Hinweis auf sein Urteil vom selben Tag zu weiteren Auslandsaufwendungen der Klägerin (VG Arnsberg 13 K 3293/03) abgewiesen. Zusammenfassend hat es ausgeführt, im Hinblick auf die Rechnungen des Centro Naturista van Buren fehle es, was die aufgeführten Präparate anbelange, an einer schriftlichen Verordnung eines Arztes. Soweit in den Rechnungen das Feld "Consultas / Analisis de sangre /Bloedonderzoek" angekreuzt sei und damit Aufwendungen für Behandlungsleistungen geltend gemacht würden, ergebe sich aus den Rechnungen nicht, welche Behandlungen im Einzelnen erbracht worden seien. Dementsprechend sei die Notwendigkeit der Behandlungen nicht überprüfbar mit der Folge, dass die Aufwendungen nicht als beihilfefähig angesehen werden könnten. Schließlich ergebe sich aus den Rechnungen auch nicht, dass es sich überhaupt um Leistungen eines Arztes oder Heilpraktikers handele.

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II.

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Der hiergegen gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Prozessbeteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheidet (§ 87 a Absätze 2 und 3 VwGO), ist unbegründet.

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Die Klägerin beruft sich insbesondere auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und wiederholt zur Begründung ihren Vortrag in dem gleichgelagerten Verfahren OVG NRW 6 A 4682/04 (VG Arnsberg 13 K 3293/03). Dieser Vortrag kann die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Das hat der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tag im vorgenannten Verfahren im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Zu den im Streitfall von dem vorgenannten Verfahren abweichenden Besonderheiten, ist ergänzend zu bemerken:

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Soweit im vorliegenden Fall neben den Aufwendungen für Arzneimittel auch mögliche Behandlungskosten in Streit sind, die im Ausland entstanden sind, hat das Verwaltungsgericht deren Beihilfefähigkeit u. a. deshalb verneint, weil nicht erkennbar sei, dass es überhaupt um ärztliche Leistungen gehe. Hiergegen werden im Berufungszulassungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Auf die weiteren um-fangreichen Ausführungen der Klägerin zur Frage der Wirksamkeit der "Behandlungsmethode" kommt es deshalb im Streitfall ebenso wenig an wie in dem Verfahren OVG NRW 6 A 4682/04.

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Soweit das Verwaltungsgericht die Beihilfefähigkeit der Beträge über 6,99 Euro und 3,00 Euro aus der Rechnung vom 8. Mai 2003 sowie 0,26 Euro aus der Rechnung vom 19. Mai 2003 verneint hat, geht die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren auf diesen Teil des erstinstanzlichen Streitstoffes nicht mehr ein.

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Dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise (Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und auch von grundsätzlicher Bedeutung sei (Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird von der Klägerin zwar geltend gemacht, ist aber nicht in einer hinreichend substantiierten Form dargelegt.

15

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).