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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 4679/04·03.05.2006

Zulassungsablehnung: Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienst- und LaufbahnrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 35 LBG bestätigte. Streitpunkt war, ob die Entlassung unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG und der amtsärztlichen Prognose rechtmäßig war. Der Senat sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und hält die Feststellungen zur Dienstunfähigkeit und Prognose für tragfähig. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 35 Abs. 1 LBG ist rechtmäßig, wenn der Beamte i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG dienstunfähig ist und keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der maßgeblichen Frist besteht.

2

Bei der Ermessensausübung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG ist entscheidend, ob die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar sind; erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung, die das Erreichen oder Bestehen der Laufbahnprüfung in absehbarer Zeit verhindern, können die Entlassung rechtfertigen.

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Privatärztliche Atteste oder nachträgliche berufliche Tätigkeiten heben eine tragfähige amtsärztliche Prognose und die darauf beruhende Ermessensentscheidung nicht ohne weiteres auf, sofern sie die ursprüngliche Beurteilung nicht substantiiert widerlegen.

4

Im Zulassungsverfahren nach § 124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

Zitiert von (5)

1 zustimmend · 4 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 LBG§ 35 Abs. 2 Satz 1 LBG§ 45 Abs. 1 Satz 2 LBG§ Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG§ 23 Abs. 4 BRRG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2402/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.564,59 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die auf § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG gestützte Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf auch unter Berücksichtigung der sich aus § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG ergebenden Einschränkung des dem Dienstherrn bei der Entlassung zustehenden Ermessens rechtmäßig sei. Der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides am 26. Februar 2004 jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG dienstunfähig gewesen, da er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan und keine Aussicht bestanden habe, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig sein werde.

5

Diese im Einzelnen begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt.

6

Soweit der Kläger behauptet, das angefochtene Urteil lasse unberücksichtigt, dass wegen § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG bei der Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf zwischen einem nur laufbahnrechtlich relevanten Vorbereitungsdienst und einem solchen unterschieden werden müsse, der zugleich Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sei, trifft diese Behauptung nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat gerade im Hinblick auf § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG ausgeführt, dass die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf nur aus Gründen erfolgen dürfe, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stünden. Danach sei allerdings die Entlassung bereits dann gerechtfertigt, wenn während der Dienstzeit Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten in einem Maße aufgetreten seien, dass wegen der gesundheitlichen Probleme das Erreichen oder gar Bestehen der Laufbahnprüfung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei.

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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt: Der Kläger konnte seit dem 12. November 2002 seinen Dienst krankheitsbedingt nicht ausüben. Während nach der ersten amtsärztlichen Untersuchung des damals dienstunfähigen Klägers im März 2003 die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nicht ausgeschlossen erschien, ergab die amtsärztliche Nachuntersuchung durch das Gesundheitsamt der Stadt F. im Oktober 2003, dass sich das psychische Zustandsbild des Klägers trotz fortgesetzter Psychotherapie und zeitweiser stationärer Behandlung im Vergleich zur Voruntersuchung nicht wesentlich geändert habe und mit einer Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in den folgenden sechs Monaten nicht zu rechnen sei.

8

Diese tatsächlichen Feststellungen tragen die prognostische Einschätzung, nach der nicht zu erwarten sei, dass der Kläger die Laufbahnprüfung in absehbarer Zeit werde ablegen können.

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Dass er sich - wie er vorträgt - bei Eintritt der Dienstunfähigkeit bereits im Prüfungsstadium befunden habe und durch seinen krankheitsbedingten Ausfall daher keine Wissenslücken entstanden seien beziehungsweise entstünden, die eine sinnvolle Fortführung der Ausbildung ausschließen würden, ist für die Rechtmäßigkeit des Ergebnisses, der hier in Rede stehenden Ermessensentscheidung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG letztlich ohne Belang. Für eine rechtmäßige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf reichte es im Falle des Klägers aus, dass auf Grund des zuletzt erstellten amtsärztlichen Gutachtens von November 2003 im Anschluss an die mehr als vierzehn Monate währende Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes weitere Ausfallzeiten zu erwarten waren, die für sich genommen den Fortgang und den Abschluss seiner Ausbildung auf unabsehbare Zeit gehindert hätten. Für eine - wie der Kläger meint - aus § 23 Abs. 4 BRRG herzuleitende Ermessensreduzierung auf Null, die seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausschließen würde, ist dagegen nichts ersichtlich.

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Soweit der Kläger schließlich unter Berufung auf das ärztliche Attest des Arztes für Neurologie und Psychatrie U. vom 23. Januar 2004 und seine seit Mitte 2004 aufgenommene Tätigkeit an einer Privatschule die in dem amtsärztlichen Gutachten von November 2003 enthaltene Prognose zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit angreift, sind damit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargetan. Der Senat hat bereits in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 B 1004/04) mit Beschluss vom 28. Juni 2004 ausgeführt, dass das privatärztliche Attest vom 23. Januar 2004 nicht überzeuge und die Prognose des Facharztes, der Kläger werde bei regelmäßiger neuro-psychiatrischer Behandlung zum Ablauf des ersten Halbjahres 2004 die volle Dienstfähigkeit auf Dauer erlangen, nicht plausibel sei. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens festzuhalten. Der Umstand, dass der Kläger - wie er behauptet - seit Mitte 2004 an einer Privatschule auf Honorarbasis Unterricht erteilt, stellt die amtsärztliche Prognose zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit ebenso wenig in Frage. Abgesehen davon, dass allein eine abweichende tatsäch-liche Entwicklung die Geeignetheit einer zuvor gestellten Prognose als Entschei- dungsgrundlage regelmäßig nicht nachträglich zu beseitigen vermag, lässt die beschriebene Unterrichtstätigkeit auch nicht etwa den Schluss zu, der Kläger sei seit Mitte 2004 den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung gewachsen.

11

Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

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Davon kann hier keine Rede sein. Der Kläger benennt -wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.

14

Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).