Zulassungsantrag Berufung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bei Morbus Crohn abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender gesundheitlicher Eignung (Morbus Crohn). Das OVG bestätigt das Urteil der Vorinstanz: Amtsärztliches Gutachten und S3‑Leitlinie stützen die Prognose eines komplizierten Verlaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzeitiger Dienstunfähigkeit. Die Zulassung wird mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgelehnt; Kosten und Streitwertfestsetzung werden getroffen.
Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung gegen die Ablehnung der Übernahme wegen fehlender gesundheitlicher Eignung als unzulässig/verworfen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für das Beamtenverhältnis ist maßgeblich eine auf tatsächlichen Anhaltspunkten und medizinischen Erkenntnissen beruhende Prognose, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Altersgrenze dauernde Dienstunfähigkeit oder lang andauernde krankheitsbedingte Ausfälle eintreten werden.
Die Tatsache, dass der Krankheitsverlauf individuell stark variieren kann, schließt eine negative Prognose nicht aus, wenn bestimmte Faktoren (z. B. junges Alter, schwere Erstmanifestation, frühzeitige Notwendigkeit immunsuppressiver Therapie) das Risiko eines komplizierten Verlaufs überwiegend wahrscheinlich machen.
Ein positives Ansprechen auf Therapie und eine aktuelle Remission rechtfertigen nicht automatisch die Annahme langfristiger Beschwerdefreiheit, wenn die Ausgangsbefunde und die Leitlinienlage einen ungünstigeren Langzeitverlauf nahelegen.
Im Zulassungsverfahren nach § 124 VwGO bedarf die Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer schlüssigen und substantiierten Darlegung; bloße Einwendungen ohne tragfähige Anhaltspunkte genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 16669/17
Leitsatz
Zur gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei "Morbus Crohn"
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin macht allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Diese ergeben sich aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Bescheid vom 12. September 2017, mit dem diese wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abgelehnt worden ist, sei rechtmäßig. Die maßgeblich auf das amtsärztliche Gutachten vom 27. April 2017 gestützte negative Prognoseentscheidung bezüglich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin, die an Crohn Colitis/Morbus Crohn leide, halte einer gerichtlichen Überprüfung stand. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit.
Die Antragsbegründung stellt die Annahme, die Klägerin sei für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gesundheitlich nicht geeignet, nicht schlüssig in Frage.
Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe unkritisch die Ausführungen der Amtsärztin und des beklagten Landes übernommen, bei ihr habe sich bereits gezeigt, dass mit zusätzlichen Symptomen zu rechnen sei. Das trifft schon nicht zu. Während diese etwa auf eine Herpesinfektion, Gelenkbeschwerden und psychische Beeinträchtigungen verwiesen haben, hat das Verwaltungsgericht hierauf nicht abgestellt. Einzig die reduzierte Leistungsfähigkeit während der Cortisonbehandlung hat es erwähnt. Anders als von der Klägerin dargestellt, hat es aber nicht allein hierauf gestützt angenommen, dass die Erkrankung zu solchen Beeinträchtigungen führen wird, dass mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit oder häufigen Ausfallzeiten zu rechnen ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf das junge Lebensalter der Klägerin sowie die Notwendigkeit von Steroiden bei der Erstdiagnose abgestellt und hieraus unter Hinweis auf die S3-Leitlinie „Diagnostik und Therapie des M. Crohn“ von 2014 (S. 31) auf einen komplizierten Verlauf geschlossen.
Das angefochtene Urteil wird auch mit dem Argument, Statistiken seien für die Ermittlung des individuellen Krankheitsverlaufs nicht tauglich, weil dieser sehr unterschiedlich sein könne, nicht schlüssig in Frage gestellt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näher ausgeführt hat, bedarf es einer auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Prognose, dass der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird. Maßgeblich ist nicht der gesicherte, sondern der voraussichtliche Verlauf der Erkrankung, der auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers zu prognostizieren ist. Dass der Krankheitsverlauf sehr unterschiedlich sein kann, steht der Annahme nicht entgegen, dass bei Vorliegen bestimmter Faktoren ein komplizierter Verlauf überwiegend wahrscheinlich ist.
Mit dem bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand, die Amtsärztin habe das gute Ansprechen der Klägerin auf die Therapie und die stabile Remission unberücksichtigt gelassen, hat sich das Verwaltungsgericht - anders als mit der Antragsbegründung dargestellt - bereits auseinandergesetzt. Darauf wird Bezug genommen. Weder aus dem positiven Therapieverlauf noch aus dem erneut angeführten privatärztlichen Attest vom 1. Dezember 2016, in dem von einer längerfristigen Remission die Rede ist, lässt sich schließen, dass bei der Klägerin ein schwerer Verlauf nicht eintreten wird. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 18. Juli 2017 geht der behandelnde Facharzt - insoweit übereinstimmend mit der Amtsärztin - davon aus, dass die Schwere der Erkrankung bei der Erstdiagnose mit der Notwendigkeit einer immunsuppressiven Therapie statistisch mit einem komplizierten Verlauf assoziiert ist. Die aktuelle Remission unter einer immunsuppressiven Behandlung rechtfertigt deshalb keine andere Betrachtung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass langfristige Remissionen über Jahre zwar möglich, aber bei der konkreten Befundkonstellation der Klägerin nicht die Regel seien, beruht auf entsprechenden Ausführungen der Amtsärztin in der ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2017. Dass die frühzeitige Therapie mit Azathioprin den weiteren Verlauf möglicherweise günstig beeinflussen kann, steht der Prognose vorzeitiger Dienstunfähigkeit oder häufiger Ausfallzeiten nicht entgegen, weil dies sowohl nach der privatärztlichen Stellungnahme vom 18. Juli 2017 als auch nach der erwähnten S3-Leitlinie (S. 32) bisher nicht durch kontrollierte klinische Studien bestätigt ist.
Anders als mit dem Zulassungsvorbringen dargestellt, hat das Verwaltungsgericht auch nicht eine negative gesundheitliche Prognose gestellt, „nur weil Morbus Crohn nicht heilbar ist“. Vielmehr hat es gestützt auf die Ausführungen der Amtsärztin und die erwähnte S3-Leitlinie angenommen, dass aufgrund der genannten Faktoren bei der Klägerin ein komplizierter Verlauf der chronischen, in Schüben verlaufenden Darmerkrankung überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).