Zulassung der Berufung gegen Ruhestandsversetzung einer schwerbehinderten Lehrerin abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (schwerbehinderte Lehrerin) begehrte die Zulassung der Berufung gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Sie berief sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie auf Verfahrensfehler. Das OVG NRW verneinte beide Zulassungsgründe, weil das Vorbringen die Darlegungsanforderungen nicht erfüllte und die Annahme dauernder Dienstunfähigkeit auch unter Berücksichtigung behinderungsbedingter Modifikationen tragfähig blieb. Prävention/BEM nach § 167 SGB IX seien keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Zurruhesetzung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung substantiiert mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Maßgeblich für die Prüfung der Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG ist, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen die Erfüllung der Dienstpflichten des zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn dauerhaft verhindern und den Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigen.
Zu den Dienstpflichten von Lehrkräften gehören insbesondere Zusammenarbeit und Abstimmung mit Kollegium und Schulleitung sowie die Kooperation mit Erziehungsberechtigten; diese Pflichten bestehen grundsätzlich auch bei anerkannter Schwerbehinderung fort.
Präventionsmaßnahmen und ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 1 und 2 SGB IX sind keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für eine Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorliegen.
Eine Verfahrensrüge (u.a. Verletzung der Amtsermittlung oder des rechtlichen Gehörs) erfordert eine substantiierte Darlegung; pauschale Behauptungen einer unvollständigen Sachverhaltserfassung genügen den Darlegungsanforderungen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6879/19
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin mit Schwerbehinderung, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft zählen ungeachtet einer vorliegenden Schwerbehinderung u.a. die Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Kollegium und der Schulleitung sowie die Kooperation mit Erziehungsberechtigten.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn die Rechtsmittelführerin oder der Rechtsmittelführer
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
1. Zunächst zieht die Klägerin mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass bei einem schwerbehinderten Menschen andere Maßstäbe bei der Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit anzulegen seien als bei einem nicht schwerbehinderten Beamten, die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 19.8.2019 dauernd dienstunfähig gewesen, nicht durchgreifend in Zweifel. Die Klägerin führt hierzu aus, die „behördlich anerkannte Schwerbehinderung“ solle gerade dem Teilhabebedürfnis Rechnung tragen. Dieser Umstand habe bei der rechtlichen Wertung keine hinreichende Berücksichtigung gefunden. Ihre Dienstfähigkeit sei bereits per se durch die Schwerbehinderung eingeschränkt; den gesetzlichen Maßstäben der Dienstfähigkeit nach § 26 BeamtStG könne sie bereits deswegen nicht entsprechen. Dem sei allerdings durch die Wahrung der gesteigerten Fürsorgepflicht entgegen zu treten.
Insoweit verfehlt das Zulassungsvorbringen bereits die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil die aufgestellte Rechtsbehauptung ohne jegliche Unterfütterung bleibt. Auch abgesehen davon ergeben sich aus ihm keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Es kann insbesondere offenbleiben, ob bzw. inwieweit der Beurteilungsmaßstab im Rahmen der Prüfung der Dienstfähigkeit im Sinne des § 26 BeamtStG mit Blick auf eine vorliegende Schwerbehinderung allgemein zu modifizieren ist. Denn die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin durch das Verwaltungsgericht ist auch unter Anlegung eines die Schwerbehinderung der Klägerin berücksichtigenden Maßstabs im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein solcher Maßstab kann sich im vorliegenden Fall einer Lehrkraft mit Schwerbehinderung aus der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen in der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung geltenden Fassung (RdErl. d. Ministeriums des Innern - 21-42.12.01 v. 11.9.2019, MBl. NRW. 2019 S. 418 - mittlerweile ersetzt durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Fassung der Richtlinie mit RdErl. v. 19.12.2023) und den dazu ergangenen Hinweisen für den Schulbereich (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 14.5.2020 - 211-1.23.04.6907 - Hinweise -) ergeben.
Ausgangspunkt für die Annahme der Dienstunfähigkeit ist zunächst - unabhängig von einer Schwerbehinderung -, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Dabei ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat - von den Dienstpflichten bezogen auf das abstrakt-funktionelle Amt des Beamten auszugehen. Das Amt im statusrechtlichen Sinne ist durch die Amtsbezeichnung, das ihm vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe bestimmt. Aus ihm ergibt sich der wesentliche Inhalt des (Beamten-)Rechtsverhältnisses einschließlich des übertragenen Aufgabenbereiches. Im Streitfall war demnach auf die Dienstpflichten des der Klägerin zuletzt übertragenen Amtes einer Lehrerin für die Sekundarstufe I (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) abzustellen.
Zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft für die Sekundarstufe I - wie auch aller anderen Lehrkräfte - zählen u. a. nach § 57 Abs. 2 SchulG NRW die Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens, der Organisation der Schule und die Zusammenarbeit und Abstimmung mit Kollegen über die pädagogische Arbeit. Nach § 44 SchulG NRW gehört es darüber hinaus zum Pflichtenkreis, nicht nur die Schüler, sondern auch deren Eltern - auch außerhalb des Unterrichts - über wichtige Schulangelegenheiten sowie die Lern- und Leistungsentwicklung zu informieren und zu beraten. Weitere Konkretisierung haben diese Pflichten durch §§ 9, 10 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18.6.2012 - ABl. NRW S. 384) erfahren, wonach Lehrkräfte etwa zur Förderung der Schüler eng mit den Eltern zusammenarbeiten und letzteren an einem Sprechtag im Schulhalbjahr sowie in Sprechstunden oder in Ausnahmefällen an besonders zu vereinbarenden Terminen für Rücksprache und Beratung zur Verfügung stehen. Zu den Aufgaben der Lehrkräfte zählen ferner die Mitwirkung bei Konferenzen, Dienstbesprechungen und Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts sowie die Übernahme von Vertretungsaufgaben.
Auf der Grundlage der Vorgaben der oben genannten Richtlinie und der dazu ergangenen Hinweise für den Schulbereich können sich allerdings gewisse Modifikationen für Lehrkräfte mit Schwerbehinderungen ergeben. Hiernach nehmen diese etwa an Schulwanderungen und Schulfahrten nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung teil (Ziffer 8.1 der Hinweise). Der Arbeitsplatz ist schwerbehindertengerecht zu gestalten (Ziffer 8.2 der Hinweise). Bei der Unterrichtsverteilung und Stundenplangestaltung einschließlich der Übertragung von Sonder- oder Zusatzaufgaben sowie der Bildung von Lehrerteams für bestimmte Bildungsgänge ist auf behinderungsbedingte Notwendigkeiten in der Regel Rücksicht zu nehmen. Zu Vertretungsstunden sind Lehrkräfte mit Schwerbehinderung nur in angemessenen Grenzen heranzuziehen; sie sind zur Frage ihrer Belastbarkeit mit Vertretungsstunden vorher zu hören. Außerunterrichtliche Aufgaben können ihnen nur nach vorheriger Erörterung übertragen werden. Demgegenüber bleibt die - von der Klägerin für sich abgelehnte - Verpflichtung zur Teilnahme an Konferenzen und anderen besonderen schulischen Veranstaltungen hiervon ausdrücklich unberührt (Ziffer 8.4 Abs. 2 Satz 3 der Hinweise). Des Weiteren kann eine Pflichtstundenermäßigung in Anspruch genommen werden (Ziffer 8.5 der Hinweise unter Bezugnahme auf § 93 Absatz 2 SchulG).
Indes ist auch unter Berücksichtigung dieser Modifikationen weder erkennbar noch hat die Klägerin auch nur ansatzweise dargelegt, dass insbesondere die Pflicht zur Abstimmung und Zusammenarbeit mit Schulleitung und Kollegen, auch im Rahmen von Konferenzen, von der Dienstpflicht einer Lehrerin für die Sekundarstufe I mit Schwerbehinderung ausgenommen wäre.
Dass das Verwaltungsgericht auf eine „Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten und Vorgesetzten“ abgestellt hat (Urteilsabdruck S. 15), ist hiernach nicht zu beanstanden; hinzu tritt im Übrigen eine Pflicht zur Kooperation auch mit Erziehungsberechtigten. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von den gutachterlichen Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten vom 13.12.2018 - unter Beachtung des Zusatzgutachtens vom 10.1.2019 sowie der ergänzenden Erläuterungen der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung - zu Recht festgestellt, dass die Erkrankung der Klägerin diese an der Erfüllung der benannten Pflicht hindert und der Schulbetrieb durch ihre erheblichen - ausnahmslos durch Konflikte mit der jeweiligen Schulleitung ausgelösten - Fehlzeiten in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt wird. Die Klägerin kann demnach aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ihren Pflichten in einem Umfang nicht mehr nachkommen, dass eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet ist.
Zu diesem Maßstab im Rahmen der Beförderungseignung BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -, NVwZ 2009, 389 = juris Rn. 14.
Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
2. Ebenso erfolglos rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass gerade ihre verminderte psychische Widerstandskraft durch eine leidensgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes zu kompensieren gewesen sei; es könne nicht angehen, dass „die beklagte Partei“ es versäume, sich um ihre, der Klägerin, berufliche Integration und Teilhabe in der gebotenen Sorgfalt und Intensität zu kümmern und anschließend ihre gesundheitliche Eignung für den Lehrerberuf verneine. Wäre ihr im Zuge der Tätigkeit unter Beachtung der einschlägigen Vorgaben gemäß SGB IX gestattet gewesen, unter zumindest ähnlichen Bedingungen wie in den Jahren 2012 bis 2016 ihrem Beruf nachzugehen, wäre zumindest ihre Teildienstfähigkeit aufrecht erhalten geblieben. Das Verwaltungsgericht habe auch verkannt, dass die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Klägerin ab dem Schuljahr 2016/2017 unter ganz anderen beruflichen Rahmenbedingungen erfolgt seien.
Auch insoweit ist bereits die Darlegung unzureichend. Weder ist dem Zulassungsantrag zu entnehmen, inwieweit in der Schule, in der die Klägerin in Zeit vom September 2012 bis Ende Juli 2016 Dienst verrichtet hat, ihren Bedürfnissen entsprochen worden ist, noch, inwieweit dies in der Folge - in der sie eine weitere Ermäßigung der Pflichtstundenzahl um drei Stunden pro Woche erhielt - nicht der Fall war. Der Vortrag der Klägerin, zumindest ihre Teildienstfähigkeit wäre aufrechterhalten geblieben, wenn sie unter ähnlichen Bedingungen wie zuvor hätte Dienst tun können, beschränkt sich auf eine bloße Behauptung. Offen bleibt insbesondere, inwieweit es
- unter Berücksichtigung der genannten Dienstpflicht zur Zusammenarbeit und Kooperation - überhaupt möglich sein soll, ihre verminderte psychische Widerstandskraft durch eine leidensgerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes zu kompensieren.
Soweit man dem Vorbringen der Klägerin darüber hinaus den Einwand entnehmen wollte, dass vorrangig zu ihrer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit Präventionsmaßnahmen gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX hätten erfolgen oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX hätte fortgesetzt werden müssen, griffe dieser nicht durch. Beide Verfahren sind Ausdruck und Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ihre Durchführung ist jedoch - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 12) - weder Bestandteil des auf den Erlass einer Zurruhesetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens noch sonstige Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer solchen Verfügung. Ist ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn als dauernd unfähig anzusehen und kommt auch eine anderweitige oder zeitlich begrenzte Verwendung des Beamten nicht in Betracht, so ist er in den Ruhestand zu versetzen. Diese gesetzliche Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass zuvor Präventionsmaßnahmen oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden sind; vielmehr ist im Falle des Vorliegens der genannten Voraussetzungen hierfür kein Raum mehr. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zurruhesetzung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung versäumt worden sind.
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 27.2.2020 - 4 S 807/19 -, NVwZ-RR 2020, 835 = juris Rn. 29, auch zu § 167 SGB IX; BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris Ls. 1 und Rn. 46 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.12.2015 - 6 B 1022/15 -, juris Ls. 3 und Rn. 9 f. sowie vom 21.5.2010 - 6 A 816/09 -, IÖD 2010, 150 = juris Ls. und Rn. 5 ff, jeweils zur Vorgängervorschrift § 84 SGB IX.
II. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich auch kein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Klägerin macht eine Verletzung des Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatzes sowie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Auch insoweit bleibt jedoch jegliche Darlegung aus. Die zur Begründung beider Verfahrensrügen in den Raum gestellte pauschale Behauptung, das Verwaltungsgericht habe „den von der Klägerin in dem Verfahren vorgetragenen entscheidungserheblichen Sachverhalt unter Beachtung der Inhalte der Akten unvollständig erfasst“, genügt den Darlegungsanforderungen nicht ansatzweise. Nur angemerkt sei, dass für das Vorliegen der behaupteten Verfahrensfehler auch nichts ersichtlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).