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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 4642/06·12.10.2009

Zulassung zur Berufung wegen Schadensersatz aus unterbliebener Beförderung abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Oberstudienrat beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil der Antrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufzeigt und die erforderliche adäquate Kausalität nicht dargetan ist. Die Entscheidung stützt sich auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen. Kosten und Streitwertfestsetzung wurden geregelt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen Schadensersatz aus unterbliebener Beförderung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung setzt adäquate Kausalität voraus; diese ist nur gegeben, wenn feststeht, dass der Dienstherr rechtmäßig den Kläger hätte befördern müssen.

2

Der Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann begründet, wenn der Antrag substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzeigt.

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Ist eine Entscheidung auf mehreren unabhängigen, selbständig tragenden Erwägungen aufgebaut, gelingt die Zulassung der Berufung nur, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund vorliegt.

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Bei Zurückweisung des Zulassungsantrags werden die Kosten des Zulassungsverfahrens dem Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Leitsatz

Erfolglose Klage eines Oberstudienrats auf Gewährung von Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 35.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Das Verwaltungsgericht hat die Verneinung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs unter anderem selbständig tragend damit begründet, die adäquate Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Dienstherrn und dem geltend gemachten Schaden könne nur dann bejaht werden, wenn feststehe, dass der Dienstherr in rechtmäßiger Weise nur den Kläger hätte befördern können. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil schon nicht feststehe, dass eine erneute Beurteilung unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte.

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Diese Erwägung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen, mit dem er geltend macht, er sei, wenn er die gleiche Note wie sein Mitbewerber erhalten hätte, diesem vorzuziehen gewesen, nicht in Frage gestellt.

6

Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, so scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).