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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 4625/04·24.07.2006

Zulassung der Berufung wegen unionsrechtlicher Zweifel an Altersgrenze im Beamtenrecht

Öffentliches RechtBeamtenrechtEuroparechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Feststellung des VG, laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenzen stünden mit Richtlinie 2000/78/EG in Einklang, rechtliche Fragen aufwirft, die im Zulassungsverfahren nicht abschließend geklärt werden können. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; formelle Anforderungen an Begründung und Vertretung nach § 124a VwGO sind zu beachten.

Ausgang: Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die vorinstanzliche Entscheidung rechtliche Fragen aufwirft, die einer vertieften Prüfung im Berufungsverfahren bedürfen.

2

Zweifel an der Vereinbarkeit landesrechtlicher Laufbahn- oder Altersvorschriften mit unionsrechtlichen Vorgaben (insbesondere Richtlinie 2000/78/EG) rechtfertigen regelmäßig die Zulassung der Berufung zur Klärung dieser Fragen.

3

Nach Zulassung wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; es bedarf keiner erneuten Einlegung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO.

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Die Begründung der Berufung muss innerhalb der in § 124a Abs. 6 VwGO vorgesehenen Frist schriftlich oder elektronisch eingereicht werden und einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe enthalten; bei Fehlen dieser Erfordernisse ist die Berufung unzulässig.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000, ABl. L 303/16§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 238/02

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die laufbahnrechtlichen Vorschriften über das Höchstalter für die mit der Klage verfolgte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stünden in Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000, ABl. L 303/16, wirft Rechtsfragen auf, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären lassen, sondern näherer Prüfung im Berufungsverfahren bedürfen.

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen (§ 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO).

Für den Berufungskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Der Berufungskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.