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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 4623/04·13.12.2006

Zulassungsablehnung der Berufung: fehlendes Feststellungsinteresse bei Teilabordnung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage zur Rechtswidrigkeit einer Teilabordnung. Das OVG verneint die Zulassung, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung vorliegen. Insbesondere fehlt ein Feststellungsinteresse wegen weggefallener Wiederholungsgefahr (Versetzung) und abgeschlossener Disziplinarmaßnahmen.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO abgelehnt; Berufung nicht zugelassen, Urteil des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz voraus.

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Für das Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr ist erforderlich, dass eine hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine gleichartige Verwaltungsmaßnahme erneut ergehen wird.

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Geänderte tatsächliche Verhältnisse, die das Risiko einer Wiederholung entfallen lassen (z. B. Versetzung des Klägers), schließen ein Feststellungsinteresse aus.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn die Sache klärungsbedürftige Fragen aufwirft, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Rechtsanwendung erhebliche Bedeutung hat; fehlt das Feststellungsinteresse, sind solche Zulassungsgründe regelmäßig nicht gegeben.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 5666/03

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) liegen nicht vor.

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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Verfügung der Bezirksregierung E. vom 28. Juli 2003, mit der er für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 30. Juli 2004 im Umfang von 12 Wochenstunden vom S. -C. -Gymnasium C1. T. an das L. -N. - Gymnasium I. abgeordnet worden war, rechtswidrig gewesen ist. Die Bezirksregierung E1. hatte die Abordnung u.a. mit erheblichen Spannungen zwischen dem Kläger und der Schulleitung des S. -C. -Gymnasiums begründet.

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Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass die umstrittene Teilabordnung rechtswidrig war, weil das damit u.a. verfolgte Ziel, Spannungen zwischen der Schulleitung und dem Kläger zu "entzerren", schwerlich hätte erreicht werden können, doch ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage nämlich als unzulässig angesehen, weil es dem Kläger am nötigen Feststellungsinteresse fehle.

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Das Zulassungsvorbringen bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setze die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Verwaltungsentscheidung ergehen werde. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht dargelegt. Er trägt sinngemäß vor, dass die Bezirksregierung E1. in den Jahren 2001 bis 2004 wegen angeblicher Spannungen am S. -C. -Gymnasium C1. T. noch eine Vielzahl anderer dienstlicher Maßnahmen gegen ihn ergriffen habe und vor diesem Hintergrund auch mit einer weiteren (Teil- )Abordnung gerechnet werden müsse. Dieser Vortrag greift nicht durch, denn es haben sich in der Zwischenzeit die tatsächlichen Umstände geändert: Zum 1. August 2004 ist der Kläger an das N1. -X. -Gymnasium M. versetzt worden, so dass eine weitere (Teil-)Abordnung ohnehin nur bei Vorliegen neuer dienstlicher Gründe verfügt werden könnte.

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Der Vortrag des Klägers, er habe ein Feststellungsinteresse auch im Hinblick auf das von ihm gegen sich selbst eingeleitete Disziplinarverfahren, greift schon deswegen nicht durch, weil dieses Disziplinarverfahren, wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 29. November 2006 ergibt, zwischenzeitlich abgeschlossen worden ist.

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Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen, "in welchem Ausmaß die behaupteten Spannungen, Schulstörungen und Zerstörung des Schulbetriebs substantiiert sein müssen, damit eine derartige, mit dieser Begründung erlassene Verfügung ermessensfehlerfrei ist", bzw. "welche Darlegungslast und Behauptungsverpflichtung der Beklagte zu erfüllen hat, um die Verfügungen der Bezirksregierung für ermessensfehlerfrei gelten zu lassen" sind in diesem Verfahren nicht erheblich, weil es dem Kläger - wie ausgeführt - bereits an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehlt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).