Zulassungsablehnung der Berufung gegen Untersagung des Führens von Dienstkraftfahrzeugen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihm das Führen von Dienstkraftfahrzeugen untersagt. Streitpunkt ist, ob die Untersagung mitbestimmungspflichtig und materiell-rechtlich zu beanstanden ist. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorgetragen werden. Es bestätigt die sachliche Rechtfertigung der Untersagung und die Reichweite des Ermessenprüfungsmaßstabs.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; der Zulassungsantrag muss die tragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen.
Das Fehlen erforderlicher Personalratsmitbestimmung bei allgemeinen Maßnahmen begründet nicht automatisch die Rechtswidrigkeit einer hiervon abgeleiteten individuellen dienstrechtlichen Maßnahme, sofern diese einen anderen Regelungsgegenstand hat.
Die Untersagung, Dienstkraftfahrzeuge zu führen, ist als innerorganisatorische Maßnahme des Dienstherrn im Rahmen seines Ermessensermessens zulässig und nur auf Willkür zu überprüfen; sie ist gerechtfertigt, wenn die Kraftfahrtauglichkeit nach nicht unvertretbarer Einschätzung klärungsbedürftig ist, um Gefahren für Dritte und Beamte zu vermeiden.
Die Erweiterung des Umfangs der Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung durch regelmäßige Blutentnahmen unterfällt der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Nr. 7 LPVG NRW, ohne dass daraus zwangsläufig die Rechtswidrigkeit individueller Untersagungen folgt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1281/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Gestattung, Dienstkraftfahrzeuge führen zu dürfen, unbegründet sei. Die dem entgegenstehende Untersagungsverfügung vom 22. April 2014 sei nicht zu beanstanden. Sie leide nicht am Fehlen einer personalvertretungsrechtlichen Zustimmung. Der Polizeipräsident N. müsse sich zwar die von den Polizeiärzten beschlossene Erweiterung des Umfangs der Kfz-Tauglichkeitsuntersuchung (Überprüfung der Blutwerte) als eigene „Maßnahme“ i.S.d. Personalvertretungsrechts zurechnen lassen. Auch handele es sich bei der generellen Einführung einer verdachtsunabhängigen Kontrolle der Blutwerte um eine Maßnahme „zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art“, die nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW der Mitbestimmungspflicht des Personalrates unterliege. Das führe indes nicht dazu, dass die streitige Maßnahme ihrerseits ebenfalls mitbestimmungspflichtig sei. Die Untersagung des Führens von Dienstkraftfahrzeugen sei auch materiell rechtmäßig. Diese rein innerorganisatorische Änderung des Aufgabenbereichs sei durch das dem Dienstherrn zustehende organisatorische Ermessen gedeckt. Sie sei weder durch einen Ermessensmissbrauch geprägt noch sonst willkürlich. Das Verbot lasse das Statusamt des Klägers unberührt und sei nicht mit einer Verfügung, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen, verknüpft worden. Auch ziehe das beklagte Land nicht den Schluss, dass mangels Tauglichkeit zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen die Polizeidienstfähigkeit in Frage stehe. Eine Verletzung des Gebots zur amtsangemessenen Beschäftigung infolge der Untersagung sei nicht ersichtlich. Die Untersagung sei schließlich nicht willkürlich. Nach Einschätzung des beklagten Landes sei die Kraftfahrtauglichkeit zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen ungeklärt, solange nicht durch einen Bluttest der sichere Ausschluss der in der Anlage 4 zu den §§ 11, 12 und 13 Fahrerlaubnisverordnung genannten Krankheiten erfolgt sei. Der Kläger werde insoweit nicht anders behandelt als andere Polizeibeamte. Hinsichtlich der Notwendigkeit von Bluttests sehe er sich durch die erlassmäßige Vorgabe des Innenministeriums vom 25. Februar 2013 gegenüber allen zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen berechtigten Beamten gebunden. Die zugrunde liegenden medizinischen Erwägungen der Polizeiärzte, wonach ein sicherer Ausschluss verschiedener Erkrankungen (u.a. Erkrankungen des Herz- und Gefäßsystems, Stoffwechselstörungen, Krankheiten des Nervensystems, Nierenerkrankungen sowie Alkoholmissbrauch und Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe) nur durch bestimmte Laborparameter erfolgen könne, seien nachvollziehbar und ließen keine sachlichen Fehleinschätzungen erkennen. Sei die Kraftfahrtauglichkeit nach der nicht unvertretbaren Meinung der Verantwortlichen klärungsbedürftig, sei die Untersagung des Behördenleiters sachlich gerechtfertigt, um denkbare Unfallrisiken für die ihm unterstellten Beamten und Dritte weitestgehend auszuschließen.
Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, die streitgegenständliche Maßnahme „Untersagung des Führens von Dienstkraftfahrzeugen“ unterliege der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung. Das OVG NRW habe mit Beschluss vom 24. März 2015 – 20 A 2838/13.PVL - festgestellt, dass die Erweiterung des Umfangs der Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung durch die Einführung einer regelmäßigen Blutentnahme durch den Polizeiarzt und deren labortechnisches Aufarbeiten, sowie die Möglichkeit, Laborbefunde eines niedergelassenen Arztes beizubringen, der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW unterliege.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass das Fehlen der erforderlichen Mitbestimmung des zuständigen Personalrats bei allgemeinen Maßnahmen nicht die Rechtswidrigkeit von individuellen dienstrechtlichen Maßnahmen nach sich zieht, die in Anwendung der allgemeinen Maßnahme ergehen. Hinzu kommt, dass die hier streitgegenständliche individuelle dienstrechtliche Maßnahme mit der Untersagung, Dienstkraftfahrzeuge zu führen, einen anderen Regelungsgegenstand hat als die Maßnahme, die Gegenstand des vom Kläger zitierten Beschlusses des OVG NRW vom 24. März 2015 war.
Vgl. zu den abweichenden Voraussetzungen für eine Untersagung, Dienstkraftfahrzeuge zu führen, gegenüber dem Verlangen, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen: OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2009 – 6 A 4096/06 –, juris, Rn. 7 ff.
Eine entsprechende individuelle Maßnahme, etwa eine Verfügung, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen, hat das beklagte Land gerade nicht getroffen. Vor diesem Hintergrund ist auch für eine Umgehung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestandes entgegen der Auffassung des Klägers kein Raum.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Untersagung, Dienstkraftfahrzeuge zu führen, sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
Maßstab für die rechtliche Überprüfung der streitgegenständlichen Untersagung, Dienstkraftfahrzeuge zu führen, ist – wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt – das Willkürverbot. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn, die der angeordneten Aufgabenänderung zu Grunde liegen, können von den Verwaltungsgerichten im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind.
Denn der Dienstherr kann den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2009, a.a.O., Rn. 8, 11, mit weiteren Nachweisen.
Diesen rechtlichen Ausgangspunkt stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen ausdrücklich nicht in Frage. Soweit er aber meint, aus dem Umstand, dass er sich einer Blutuntersuchung unterziehen müsse, wenn er seinen Dienstposten wieder vollumfänglich bekleiden wolle, folge die Willkürlichkeit der Ermessensausübung bei der Einschränkung des Aufgabenbereichs, ist ihm nicht zu folgen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 2. Juli 2009 (a.a.O., Rn. 13) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sachlich gerechtfertigt ist, wenn ein Behördenleiter, um denkbare Unfallrisiken für die ihm unterstellten Beamten und Dritte weitestgehend auszuschließen, denjenigen Beamten das Führen von Dienstkraftfahrzeugen untersagt, deren Kraftfahrtauglichkeit er für ungeklärt hält. Ob der jeweilige Beamte in Wirklichkeit kraftfahrtauglich ist beziehungsweise zu Recht oder zu Unrecht die Klärung der Kraftfahrtauglichkeit im Sinne der von dem Behördenleiter vertretenen Auffassung verhindert hat, ist dabei für die Sachgerechtigkeit der Maßnahme ohne Belang. Allein maßgeblich ist, dass nach der jedenfalls nicht unvertretbaren Meinung des Verantwortlichen die Kraftfahrtauglichkeit klärungsbedürftig, tatsächlich aber nicht geklärt ist.
Der Kläger geht fehl, wenn er meint, Letzteres sei hier nicht der Fall, weil bei ihm keine Verdachtsmomente für Zweifel an seiner Kraftfahrtauglichkeit vorlägen. Es gebe bei ihm keine Anhaltspunkte für medizinische Auffälligkeiten. Mit Blick auf die hochrangigen Rechtsgüter wie Gesundheit und Leben sowohl der Beamten als auch Dritter, deren Schädigung beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen durch einen nicht kraftfahrtauglichen Polizeibeamten im Raum steht, ist es nicht unvertretbar, wenn der Dienstherr in Bezug auf bestimmte Erkrankungen auch ohne konkrete Verdachtsmomente von einer Klärungsbedürftigkeit anhand von Blutproben ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass die Erkrankungen, deren (Nicht-)Vorliegen mit den Blutuntersuchungen abgeklärt werden soll, für die Kraftfahrtauglichkeit nicht relevant oder zu diesem Zweck durchgeführte Blutuntersuchungen ungeeignet sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Nichts anderes folgt aus dem oben zitierten Senatsbeschluss vom 2. Juli 2009. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt den darin enthaltenen Ausführungen nicht die Annahme zu Grunde, es müssten „gewisse Verdachtsmomente“ vorliegen. Anlass für die Untersagung, Dienstkraftfahrzeuge zu führen, war vielmehr ebenfalls die Weigerung eines Polizeivollzugsbeamten, sich bei den turnusmäßig vorgeschriebenen Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchungen (stets) einer Blutprobe zu unterziehen (vgl. a.a.O., Rn. 5). Soweit diese Vorgabe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht landesweit, sondern nur für den Bereich einzelner Polizeipräsidien galt, folgt daraus keine abweichende Einschätzung.
Schließlich lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen, dass dem Kläger durch die Untersagung, Dienstkraftfahrzeuge zu führen, kein amtsangemessener Aufgabenbereich verbliebe. Allein der Umstand, dass zur Polizeidienstfähigkeit auch die Kraftfahrtauglichkeit zählt, bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass die Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter, wenn sie im Einzelfall nicht das Führen von Dienstkraftfahrzeugen umfasst, nicht mehr amtsangemessen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).