Zulassungsantrag zur Berufung: amtsangemessene Beschäftigung und Darlegungspflichten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das beklagte Land beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur amtsangemessenen Beschäftigung. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargetan und die Darlegungsanforderungen des §124a VwGO nicht erfüllt wurden. Ein behaupteter Aufklärungsfehler durch Unterlassung eines Gutachtens und die Grundsätzlichkeit der Rechtssache wurden nicht hinreichend substantiiert. Kosten- und Streitwertentscheidungen folgten.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen mangelhafter Darlegung ernstlicher Zweifel, Verfahrensfehler und fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass der Antragsteller sich mit den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz auseinandersetzt und konkret darlegt, inwiefern und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstliche Zweifel begründen; bloße pauschale Rügen genügen nicht.
Wer einen Verfahrensfehler geltend macht (z. B. Unterlassung der Hinzuziehung eines Gutachters) muss darlegen, welche konkreten tatsächlichen Umstände durch ein Sachverständigengutachten hätten aufgeklärt werden sollen und weshalb dem Gericht die Sachkunde hierzu gefehlt haben soll.
Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es ohne förmlichen Beweisantrag von einer von ihm nicht für erforderlich gehaltenen Beweiserhebung absieht; ein förmlicher Beweisantrag der Partei ist hierfür maßgeblich.
Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die präzise Formulierung der aufgeworfenen Frage und eine substantiiert darzulegende Begründung, warum die Frage für die Entscheidung entscheidungserheblich ist und Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1930/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Für eine hinreichende Darlegung des genannten Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere auch aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Es genügt nicht, lediglich auszuführen, dass das angefochtene Urteil unhaltbar oder falsch ist. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen.
Dem Zulassungsvorbringen ist schon nicht zu entnehmen, gegen welche entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts sich das beklagte Land wendet. Es setzt sich weder mit einem einzelnen Rechtssatz noch mit einer bestimmten Subsumtion oder Tatsachenfeststellung auseinander. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen in der pauschalen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe mangels hinreichender Kenntnisse über den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW nicht beurteilen können, ob die Klägerin amtsangemessen beschäftigt sei. Schlüssige Gründe für diese Behauptung sind nicht vorgetragen. Der Hinweis des beklagten Landes auf die kaufmännische "Philosophie" des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW gibt hierfür nichts her. Ob ein Beamter amtsangemessen beschäftigt ist, beurteilt sich danach, ob der ihm übertragene Aufgabenbereich seinem Amt im statusrechtlichen und ab-strakt-funktionellen Sinne entspricht. Inwiefern es hierbei von Belang sein soll, dass der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW nach kaufmännischen Gesichtspunkten geführt wird, ist nicht einmal ansatzweise dargetan.
Auch für einen Verfahrensfehler (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist in diesem Zusammenhang nichts ersichtlich. Soweit das beklagte Land rügt, das Gericht habe einen Gutachter hinzuziehen müssen, ist der damit sinngemäß behauptete Aufklärungsmangel (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) nicht gegeben. Das beklagte Land legt nicht dar, zu welchen tatsächlichen Umständen ein Gutachter sachkundige Auskunft hätte geben sollen und weshalb dem Gericht die Sachkunde zur Feststellung dieser Tatsachen fehlte. Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer seinerseits nicht für erforderlich gehaltenen Beweiserhebung absieht, die eine rechtskundig vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Einen förmlichen Beweisantrag hat das beklagte Land ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2006 nicht gestellt.
Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Die vom beklagten Land aufgeworfene Frage,
"in welcher Funktion beamtete bisherige Führungskräfte eingesetzt werden können, ohne gegen das Prinzip der amtsangemessenen Beschäftigung zu verstoßen, nachdem ihre bisherige Führungsfunktion wegrationalisiert worden ist",
ist einer Klärung im Berufungsverfahren nicht zugänglich. Sie lässt sich ohne Bezug zum Amt des Betroffenen im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne sowie den Aufgabenbereichen und der Organisation seiner Dienststelle nicht beantworten. Das beklagte Land legt auch nicht dar, weshalb es die Frage für entscheidungserheblich hält. Die Feststellung, ob im konkreten Fall ein Beamter amts-angemessen beschäftigt ist, hängt nicht davon ab, wie eine solche Beschäftigung unter nur unklar umrissenen Umständen gewährleistet werden kann. Schließlich fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der Frage Bedeutung
über den Einzelfall hinaus zukommen soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).