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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 456/15·13.04.2015

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen verspäteter Begründung verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Zentrale Frage war, ob die Zulassungsbegründung fristgerecht binnen zwei Monaten nach Zustellung des mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils eingegangen ist. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Begründung verspätet einging. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde nach GKG festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen verspäteter Zulassungsbegründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt die fristgerechte Einreichung einer Zulassungsbegründung innerhalb der dort vorgesehenen Zweimonatsfrist voraus.

2

Die Frist zur Begründung beginnt mit der Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils an die Prozessbevollmächtigten.

3

Eine nach Ablauf der Zweimonatsfrist erst beim beschließenden Gericht eingehende Zulassungsbegründung ist verspätet und macht den Zulassungsantrag unzulässig.

4

Bei Verwerfung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert kann für das Zulassungsverfahren nach §§ 47, 52 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1561/14

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.243,14 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Februar 2015 zugestellt worden. Die Frist von zwei Monaten zur Begründung des Zulassungsantrages (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist mit Ablauf des 2. April 2015 verstrichen. Die Zulassungsbegründung ist erst am 7. April 2015 und damit verspätet beim beschließenden Gericht eingegangen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).