Beamtenrechtliche Altersgrenze NRW: Berufungszulassung zur Weiterbeschäftigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Beamter begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze (§ 31 Abs. 2 LBG NRW) hinaus verneinte. Er stützte sich auf grundsätzliche Bedeutung und rügte die Vereinbarkeit von § 32 LBG NRW mit RL 2000/78/EG und § 10 AGG. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Frage unions- und höchstrichterlich geklärt sei und zudem im konkreten Klageziel nicht entscheidungserheblich sei. Die Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ändere daran nichts.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt die Formulierung einer klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage sowie deren substantiierte Begründung voraus.
Eine landesrechtliche Regelaltersgrenze für den Ruhestandseintritt von Beamten stellt zwar eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters dar, kann jedoch nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG durch legitime arbeitsmarkt- und personalpolitische Ziele gerechtfertigt sein, wenn die Mittel angemessen und erforderlich sind.
Die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen der §§ 31, 32 LBG NRW sind mit RL 2000/78/EG und § 10 Abs. 1 AGG vereinbar; dies gilt auch für die seit dem 1. Juni 2013 geltende Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW.
Die Änderung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Ausnahmeregelung zur Weiterbeschäftigung (dienstliches Interesse) begründet für sich genommen keinen neuen unionsrechtlichen Klärungsbedarf zur Vereinbarkeit der Regelaltersgrenze mit dem Verbot der Altersdiskriminierung.
Wird die Nichtigkeit einer gesetzlichen Altersgrenze wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht behauptet, ist eine auf individuelles Hinausschieben des Ruhestands gerichtete Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage regelmäßig nicht entscheidungserheblich; in Betracht kommt dann vorrangig Feststellungsrechtsschutz.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3574/14
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Ministerialrats auf Zulassung der Berufung, der die Weiterbeschäftigung über die in § 31 Abs. 2 LBG NRW festgelegte Altersgrenze hinaus begehrt.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Bestimmungen der §§ 31, 32 LBG NRW auch in der zum 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW mit der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG vereinbar sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage,
„ob § 32 LBG in der Auslegung durch das angefochtene Urteil mit höherrangigem Recht in Gestalt der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG vereinbar ist“,
besteht kein Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordert. Sie lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und der Verwaltungsgerichte bejahend beantworten (a). Überdies ist die Frage nicht entscheidungserheblich (b).
(a) Die Bestimmungen der §§ 31, 32 LBG NRW über den altersbedingten Eintritt der Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit in den Ruhestand unterfallen dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16 ff.) - im Folgenden: Gleichbehandlungsrichtlinie –. Die landesrechtlich festgelegte Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand bewirkt, dass der Beamte allein wegen seines Alters von der weiteren Berufstätigkeit ausgeschlossen wird und damit eine weniger günstige Behandlung erfährt als diejenigen Personen, die der Regelung über die Altersgrenze nicht unterfallen. Sie stellt deshalb eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) in Verbindung mit Art. 1 der Gleichbehandlungsrichtlinie dar. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Gleichbehandlungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten aber ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Mit Urteil vom 21. Juli 2011 hat der EuGH entschieden, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie einem Gesetz, das die zwangsweise Versetzung von Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs vorsieht, wobei sie höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, nicht entgegensteht, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglicht. Das ist nach der Auffassung des EuGH dann der Fall, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Das Ziel muss die nationale Regelung nicht selbst angeben, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichen. Es können auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen die Mitgliedstaaten und an diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Zugleich haben die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl kann auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassen. Die Maßnahme kann außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizieren. Die Beweiskraft der Beweismittel ist vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der EuGH die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen ist, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, die das nationale Gericht zu beurteilen hat.
Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – C-159/10,
C-160/10 -, ZBR 2011, 341; NVwZ 2011, 1249, sowie juris.
Mit dieser Entscheidung ist geklärt, dass eine vom nationalen Gesetzgeber festgelegte allgemeine Altersgrenze für den Eintritt der Beamten in den Ruhestand mit der Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist.
So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) unter Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze entschieden, dass Regelungen des rheinland-pfälzischen Beamtengesetzes (BG RP) über die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze sowohl mit der Gleichbehandlungsrichtlinie als auch mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) vereinbar sind, das die Gleichbehandlungsrichtlinie in nationales Recht umsetzt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 – und vom 6. Dezember 2011 – 2 B 85/11 -, jeweils juris.
Der Senat geht in Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung von der Europarechtskonformität der §§ 31, 32 LBG NRW nicht nur für die bis zum 31. Mai 2013 geltende Rechtslage, sondern auch in Bezug auf die zum 1. Juni 2013 in Kraft getretene und hier in Rede stehende Neufassung des § 32 Abs.1 Satz 1 LBG NRW aus.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1181/13 -, juris; vom 12. Juni 2014 – 6 B 566/14 –, juris; vom 29. April 2014 – 6 B 457/14 –, juris; vom 13. Februar 2014 – 6 B 1370/13 –, juris; vom 29. Januar 2014 – 6 B 1324/13 –, NWVBl. 2014, 224 sowie juris; und vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris; ebenso der 1. Senat des OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 A 882/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen in einem § 3 Abs. 1 und 2 LRiG NRW betreffenden Verfahren.
Die dem EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011, a.a.O., und den Beschlüssen des BVerwG vom 6. und 21. Dezember 2011, a.a.O., zugrunde liegenden Bestimmungen des hessischen Landesrechts sowie des rheinland-pfälzischen Beamtengesetzes stimmen mit den §§ 31, 32 LBG NRW in ihren wesentlichen Voraussetzungen überein. Gemäß § 50 Abs. 1 HBG in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2009 und § 37 Satz 1 BG RP vom 20. Oktober 2010 treten Beamte auf Lebenszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. § 50 Abs. 3 Satz 1 HBG und § 38 Satz 1 BG RP sehen vor, dass der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus hinausgeschoben werden kann, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
Vgl. § 50 HBG vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) sowie §§ 37, 38 BG RP vom 20. Oktober 2010 (GVBl. 2010, 319).
Es trifft daher nicht zu, wie der Kläger meint, dass die Gerichte bislang nur deshalb keine Zweifel an der Vereinbarkeit des § 31 LBG NRW mit höherrangigem Recht gehabt hätten, weil § 32 LBG NRW in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung einen die starre Altersgrenze abmildernden Ausgleich dargestellt habe, der nunmehr mit § 32 Abs.1 Satz 1 LBG NRW n.F. entfallen sei. Dass infolge der Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nunmehr die Darlegungslast für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses,
vgl. zur Auslegung dieses Rechtsbegriffs: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1181/13 – und vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, jeweils juris,
welches allein für die Ausnahme der Weiterbeschäftigung relevant ist, bei dem einzelnen Beamten liegt, ist für die Frage der Europarechtskonformität der §§ 31, 32 LBG NRW ohne Belang. Das Unionsrecht dient der Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, wozu auch die Bekämpfung der Altersdiskriminierung gehört (vgl. Art. 1 der Gleichbehandlungsrichtlinie). Es enthält keine Vorgaben zur Darlegungs- und Beweislastverteilung in Bezug auf einzelne Anspruchsvoraussetzungen, deren inhaltliche Ausgestaltung allein im weiten Ermessen des nationalen Gesetzgebers liegt. Der Hinweis des Klägers auf die Ausführungen des EuGH unter Rnr. 82 im Urteil vom 21. Juli 2011 (a.a.O.) verfängt insoweit nicht. Diese Textstelle steht in keinem Zusammenhang mit der vom Kläger an dieser Stelle bemängelten Darlegungslast des die Weiterbeschäftigung begehrenden Beamten. Sie betrifft die hier nicht erhebliche Frage, welches Datenmaterial ein Mitgliedstaat vorlegen muss, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit eines nationalen Gesetzes zur altersbedingten Versetzung von Beamten in den Ruhestand zu belegen, sowie die Pflicht der nationalen Gerichte, die Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Auch der weitere in der Zulassungsbegründung angesprochene Aspekt einer nationalen Aushöhlung des unionsrechtlichen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters bedarf keiner weiteren Klärung. Von einem Leerlaufen des Diskriminierungsverbots kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 6 der Gleichbehandlungsrichtlinie keine Rede sein. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger angeführten Urteilen des EuGH vom 5. Juli 2012 – C 141/11 – und vom 6. November 2012 – C 286/12 –, jeweils juris.
Ebenso wenig überzeugt die sinngemäße Rüge, die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte lasse die vom EuGH für die Vereinbarkeit eines eine allgemeine Altersgrenze festlegenden nationalen Gesetzes mit der Gleichbehandlungsrichtlinie geforderte zweistufige Prüfung vermissen, weshalb es einer Fortentwicklung des Rechts in einem Berufungsverfahren bedürfe. Die Verwaltungsgerichte sind den Vorgaben des EuGH gefolgt und haben die vom Landesgesetzgeber mit der gesetzlichen Altersgrenze verfolgten Ziele aus dem Kontext ermittelt und anschließend die Frage nach der Rechtfertigung der Altersdiskriminierung hinreichend und eindeutig in einem bejahenden Sinne beantwortet.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2012
– 1 A 882/10 –, a.a.O., und vom 21. Juli 2011 – 6 A 808/10 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2013 – 13 L 1412/13 -, juris; VG Gelsenkirchen Urteil vom 19. Februar 2010 – 12 K 1310/08 -, juris.
Namentlich der 1. Senat des OVG NRW geht in der vom Kläger in der Zulassungsbegründung angeführten Entscheidung unter Hinweis auf seine gefestigte Rechtsprechung davon aus, dass die Festlegung einer Altersgrenze der beständigen Einstellung neuer Bewerber im Interesse sowohl der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik als auch einer bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung auf der Grundlage eines ausgewogenen Altersaufbaus der Beamten- bzw. Richterschaft diene und zugleich Schwierigkeiten hinsichtlich der Prüfung und Bewertung der Dienstfähigkeit und entsprechender Rechtsstreitigkeiten vermeide.
An dieser (offensichtlichen) Intention des Gesetzgebers hat sich mit der Neufassung von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nichts geändert. Eine von der Festlegung der allgemeinen Altersgrenze losgelöste Betrachtung der mit § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verfolgten Ziele, wie sie der Kläger fordert, ist nicht angezeigt, da der Landesgesetzgeber mit § 32 LBG NRW lediglich Ausnahmen von dem Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenzen des § 31 LBG NRW normiert hat. Regel- und Ausnahmetatbestand können aber, gerade was ihre Zielrichtung angeht, nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht „das bisherige System ins Gegenteil verkehrt“, sondern das Erfordernis eines dienstlichen Interesses für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf Antrag des Beamten eingeführt und damit den Ausnahmetatbestand enger gefasst. Abweichend von der Vorgängerregelung muss der Dienstherr nunmehr nicht mehr entgegenstehende dienstliche Gründe darlegen, um einen Weiterbeschäftigungsantrag ablehnen zu können. Der Umstand, dass damit einer deutlich größeren Zahl von Anträgen auf Weiterbeschäftigung der Erfolg versagt bleiben wird, als dies unter Geltung von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. der Fall war, ändert nichts daran, dass die §§ 31, 32 LBG NRW bei der gebotenen zusammenfassenden Betrachtung der Schaffung einer günstigen Altersstruktur in der Beamtenschaft mit der Möglichkeit einer wirksamen Planung des Ausscheidens und der Einstellung und Beförderungen von Beamten dienen sowie der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beamten, seinen Dienst über die Altersgrenze hinaus weiter auszuüben, wie es die Regelungen zu Altersgrenzen im LBG NRW seit jeher getan haben.
Vgl. § 50 LBG NRW vom 15. Juni 1954 (GV.NRW. S. 225), geändert durch Gesetz vom 10. April 1962 (GV.NRW. S. 187).
Demzufolge ist die amtliche Begründung allein zu § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F für die Ermittlung der mit der Altersgrenze verfolgten Ziele nicht maßgeblich.
Fehl geht auch der weitere sinngemäße Einwand, die mit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW verbundene Änderung der Darlegungs- und Beweislast erfordere eine grundsätzliche Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sich die Frage der Angemessenheit des Mittels, mit dem der Landesgesetzgeber einen in seiner Altersstruktur ausgewogenen leistungsfähigen öffentlichen Dienst gewährleisten wolle, neu stelle. Es ist nicht ersichtlich, dass die dargestellte Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand als solchen für die ab dem 1. Juni 2013 geltende Rechtslage obsolet geworden sein könnte. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW überschreitet nicht die Grenzen des Spielraums des Gesetzgebers, den der EuGH im Urteil vom 21. Juli 2011 (a.a.O.) definiert hat. Danach verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum. Gilt dies nach der EuGH-Rechtsprechung schon für die Entscheidung, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen, zu der sich die betreffenden nationalen Stellen aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer und/oder haushaltsbezogener Erwägungen und in Anbetracht der konkreten Arbeitsmarktlage in einem bestimmten Mitgliedstaat veranlasst sehen können, muss dies erst recht für nationale Regelungen gelten, die unter Beibehaltung einer bestehenden gesetzlichen Altersgrenze nur die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Weiterbeschäftigung modifizieren. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden. Eine übermäßige Belastung geht mit der in den weitaus meisten Fällen eintretenden Versetzung in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze aus den bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen einer angemessenen Versorgung und der Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung nicht einher. Auch insoweit lässt der Kläger unberücksichtigt, dass dem Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 (a.a.O.) mit § 50 HBG 2009 eine gesetzliche Bestimmung zugrunde lag, die eine Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres und damit früher als § 31 Abs. 2 LBG NRW nebst gleichlautender Ausnahme vorsieht. Deren Angemessenheit hat der EuGH explizit festgestellt mit der Begründung, § 50 HBG 2009 gehe nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, eine ausgewogenen Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Berufsangehöriger zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und Rechtsstreitigkeiten über die Dienstunfähigkeit vorzubeugen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, a.a.O. unter Hinweis auf seine Urteile vom 16. Oktober 2007, C-411/05, Palacios de la Villa, Rnr. 68 ff., sowie vom 12. Oktober 2010, C-45/09, Rosenbladt, Rnr. 73 ff., jeweils juris.
Schließlich kann von einem Leerlaufen der Vorschrift keine Rede sein. Insoweit kann auf die Beschlüsse des Senats verwiesen werden, in denen er vom Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ausgegangen ist, weil die Weiterbeschäftigungen der Antragsteller über die Altersgrenze hinaus für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung sinnvoll erschien.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom13. Februar 2014
– 6 B 1370/13 – und vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 –, a.a.O.; allgemein zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des dienstlichen Interesses: OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 –, juris mit weiteren Nachweisen.
Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Verstoß gegen § 7 AGG , der nach § 24 Nr. 1 AGG auch auf Beamte Anwendung findet, vor. Mit dem AGG wurden die Vorgaben der Gleichbehandlungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. § 10 AGG entspricht Art. 6 der Gleichbehandlungsrichtlinie. Da § 10 AGG wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts unionskonform auszulegen ist, ist sein Inhalt durch die dargestellte Rechtsprechung des EuGH geklärt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2011
b) Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage nach der Vereinbarkeit der Bestimmungen über die beamtenrechtliche Altersgrenze die Zulassung der Berufung auch deshalb nicht, weil sie für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist. Vom Rechtsstandpunkt des Klägers – also diesen als richtig unterstellt – wäre die durch Landesrecht festgelegte Altersgrenze mit höherrangigem Recht unvereinbar und infolgedessen nichtig. Unter dieser Voraussetzung würde aber der kraft Gesetzes vorgesehene Ruhestandseintritt nicht stattfinden können. Dementsprechend wäre auch für eine den einzelnen Beamten betreffende Verwaltungsentscheidung über die Hinausschiebung des Ruhestands kein Anlass und auch kein Raum gegeben. Rechtsschutz könnte der einzelne Beamte deshalb nicht mit der Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsklage auf Hinausschieben des Ruhestands, sondern allein mit der Feststellungsklage erreichen. Deren Ziel wäre die Feststellung, dass die Erreichung einer bestimmten Altersgrenze entgegen der landesrechtlichen Regelung nicht mit dem Eintritt in den Ruhestand einherginge. Darauf ist die Klage aber nicht gerichtet, sie zielt vielmehr auf eine individuelle Hinausschiebung des Ruhestands, setzt also dessen regelmäßigen Eintritt mit Erreichen der Altersgrenze und infolgedessen die Wirksamkeit der landesrechtlichen Regelung gerade voraus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).