Zulassung abgelehnt – Ersatzschulzeiten nicht auf Beförderungsdienstalter (§11 LVO NRW) anrechenbar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen die Nichtanrechnung seiner Tätigkeiten an Ersatzschulen auf das Beförderungsdienstalter nach § 11 LVO NRW, da er nicht als Planstelleninhaber tätig war. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen und die erforderliche Begründung zur grundsätzlichen Bedeutung fehlte. Eine analoge Auslegung kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht; die Formulierung „als Planstelleninhaber" zeigt eine bewusste Beschränkung.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen Anrechnung von Ersatzschulzeiten auf das Beförderungsdienstalter (§ 11 LVO NRW) als unzulässig/ohne Erfolg verworfen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anrechnung von Zeiten an Ersatzschulen auf das Beförderungsdienstalter nach § 11 LVO NRW sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die als Planstelleninhaber geleistet wurden; eine Ausdehnung auf Tätigkeiten ohne Planstelleninhaberschaft ist nicht vorgesehen.
Die analoge Anwendung einer Ausnahmevorschrift setzt das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraus; das ausdrückliche Tatbestandsmerkmal ‚als Planstelleninhaber‘ spricht gegen eine Analogie.
Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist zu versagen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine substantiiert begründete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt werden.
Die teilweise knappe Urteilsbegründung durch das Verwaltungsgericht unter Nutzung von § 117 Abs. 5 VwGO begründet für sich genommen keine ernstlichen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung.
Leitsatz
Zur Berechnung des Beförderungsdienstalters nach § 11 LVO NRW bei Lehrern, die zuvor an einer Ersatzschule tätig waren, ohne Planstelleninhaber zu sein.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der vom Kläger angeführte Umstand, dass das Verwaltungsgerichts nach einem nahezu über ein Jahr mit umfangreichen Schriftsätzen geführten Rechtsstreit seine ablehnende Entscheidung lediglich in zwei Absätzen begründet habe, weckt keine ernstlichen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Entscheidung. Auch lässt sich allein daraus nicht darauf schließen, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren, mit dem er seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat, nicht vollständig gewürdigt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht lediglich in zwei Absätzen begründet, sondern ferner von der in § 117 Abs. 5 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen. Einwände gegen die Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO macht der Kläger aber nicht geltend.
Gleichfalls nicht durchgreifend ist der Einwand des Klägers, die angegriffene Entscheidung lasse "eine ansatzweise Beschäftigung mit den Möglichkeiten einer Analogie vermissen". Schon der in Bezug genommene Bescheid enthält Ausführungen dazu, warum eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LVO (= § 11 Abs. 2 Nr. 4 LVO a.F.) auf Fälle abzulehnen ist, in denen berufliche Tätigkeiten an Ersatzschulen nicht als Planstelleninhaber geleistet wurden. Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LVO, nach der Zeiten vor der Einstellung auf die Beförderungsdienstzeit anzurechnen sind, in denen eine berufliche Tätigkeit an Ersatzschulen als Planstelleninhaber geleistet wurden, einer erweiternden Auslegung im Sinne des Klägers nicht zugänglich ist. Die analoge Anwendung einer Norm setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus, an der es hier fehlt. Angesichts der Aufnahme des Tatbestandsmerkmals "als Planstelleninhaber" ist anzunehmen, dass der Verordnungsgeber die Ausnahmeregelung bewusst nicht auf den Fall erstreckt hat, in dem jemand nicht als Planstelleninhaber an einer Ersatzschule tätig war, und auch nicht den Fall übersehen hat, in dem jemand eine vergleichbare oder sogar besonders herausgehobene Funktion ausgeübt hat.
Die weiteren Einwände des Klägers zum Gleichbehandlungsgrundsatz, zur Diskriminierung von Angestellten und zur Außerachtlassung der besonderen Qualifikationen eines Beamten, der lange Zeit im Angestelltenverhältnis Schulleitungstätigkeiten übernommen hat, betreffen das Institut des Beförderungsdienstalters an sich und seine Rolle bei Beförderungsentscheidungen. Sie stellen aber nicht die Berechnung des Beförderungsdienstalters und damit die Anwendung des § 11 Abs. 2 LVO im Fall des Klägers in Frage.
Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger bezeichnet als klärungsbedürftig die Frage: "Sind nicht bei einem hochqualifizierten Bewerber im Rahmen einer Analogie zu § 11 LVO NRW die Zeiten der Tätigkeit an einer Ersatzschule zu berücksichtigen, auch wenn er kein Planstelleninhaber war?" Die Begründung des Zulassungsantrags genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger begründet lediglich, warum diese Frage zu bejahen ist. Ins Einzelne gehende Ausführungen dazu, dass diese Rechtsfrage in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt ist, weshalb es auf ihre Klärung in einem Berufungsverfahren ankäme und aus welchen Gründen ihrer Beantwortung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird, fehlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).