Zulassung der Berufung abgelehnt; Senatsbeschluss trotz zulässiger Anhörungsrüge aufrechterhalten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und erhob eine Anhörungsrüge. Das OVG hält die Anhörungsrüge für zulässig, führt jedoch aus, dass eine Fortführung des Verfahrens das Ergebnis nicht ändern würde; daher bleibt der Senatsbeschluss vom 24.01.2006 aufrechterhalten. Der Zulassungsantrag wird mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wird mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen; Senatsbeschluss vom 24.01.2006 bleibt aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Führt die Berücksichtigung einer zulässigen Anhörungsrüge zwar zur Fortführung des Verfahrens, ändert diese Fortführung das Ergebnis jedoch nicht, bleibt die angegriffene Entscheidung gemäß §152a Abs.5 S.3 VwGO i.V.m. §343 ZPO aufrecht.
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; bloße Behauptungen ohne substantiierten Tatsachenvortrag genügen nicht.
Die Rechtmäßigkeit eines Urteils wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid und der Ausgangsbescheid unterschiedlich bezeichnet sind, wenn die für die Entscheidung tragenden Ermessenserwägungen in beiden Bescheiden enthalten sind.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.5 VwGO liegt nicht bereits bei Schreibfehlern in Dienstbezeichnungen vor; fehlende Identität des entscheidenden Richters ist nur bei konkreten, belegten Anhaltspunkten anzunehmen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 7066/04
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 24. Januar 2006 wird aufrechterhalten.
Gründe
Der im vorliegenden Verfahren ergangene Beschluss des Senats vom 24. Januar 2006 ist aufrechtzuerhalten.
Zwar war der zulässigen und aus dem in dem gerichtlichen Vermerk vom 1. Februar 2006 genannten Grund begründeten Anhörungsrüge der Klägerin - der Vermerk wurde den Beteiligten mit Schreiben ebenfalls vom 1. Februar 2006 zur Kenntnis gebracht - abzuhelfen und das Verfahren fortzuführen (§ 152a Abs. 1 und 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Gleichwohl verbleibt es bei den in dem Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 getroffenen Entscheidungen, weil die Fortführung des Verfahrens zu keinem anderen Ergebnis führt. In einem solchen Fall ist die mit einer Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung aufrechtzuerhalten (§§ 152a Abs. 5 Satz 3 VwGO i. V. m. § 343 Satz 1 ZPO).
Vgl. hierzu Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 343 ZPO, Rdnr. 4.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel folgen insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei in fehlerhafter Weise von einer (streitgegenständlichen) Trennung zwischen dem Verwaltungsakt vom 13. August 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 15. September 2004 ausgegangen und habe bei seiner Beurteilung allein auf den Inhalt des Ausgangsbescheides abgestellt. Zwar ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage der Bescheid des Vorstehers des Finanzamtes L. -Mitte vom 13. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E. vom 15. September 2004. Hieraus folgt aber nicht, dass das angefochtene Urteil im Ergebnis unrichtig wäre. Denn die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht als tragend für die angefochtene Verfügung angesehen hat, nämlich dass die Häufigkeit der bei der Klägerin seit Juni 2003 aufgetretenen kurzfristigen Erkrankungen geeignet sei, Zweifel an einer krankheitsbedingten Ursache ihrer Fehlzeiten hervorzurufen, finden sich sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid. Darin ist insoweit ausgeführt:
"Aufgrund der häufigen Ausfallzeiten in vergangenen Jahren, in denen Ihre Mandantin wiederholt ohne ärztliches Attest gefehlt hat, war der Vorsteher des Finanzamts L. -Mitte gehalten, Frau F. mit Verfügung vom 13.08.2004 aufzugeben, bei künftigen Erkrankungen ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest vorzulegen. Seine erheblichen Zweifel an der behaupteten Dienstunfähigkeit sind im Hinblick auf die nachfolgend im einzelnen aufgeführten Ausfallzeiten (nur Arbeitstage) der Beamtin berechtigt: (wird im Einzelnen ausgeführt).
Die obige Darstellung verdeutlicht, dass Ihre Mandantin insbesondere ab Juni 2003 bis heute auffällig häufig - an insgesamt 24 Arbeitstagen - ohne Nachweis durch ein ärztliches Attest nicht zum Dienst erschienen ist.
Bereits aufgrund dieser Entwicklung ist die Anordnung vom 13.08.2004 ermessensgerecht."
Damit kommt es hinsichtlich der genannten Erwägungen auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die Ermessenserwägung in dem Widerspruchsbescheid im Verhältnis zum Ausgangsentscheid nur ergänzender Natur oder aber "ersetzenden Charakters" sind, nicht an. Dass die weiteren Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid zu beanstanden sind, hat die Klägerin nicht dargelegt, so dass es auch insoweit keiner Entscheidung bedarf, in welchem Verhältnis sie zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid und den zuvor dargestellten Erwägungen im Widerspruchsbescheid stehen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin, "Hiernach obliegt nämlich dem Bekl., auf Grund entsprechenden Bestreitens, der kumulative Nachweis hinsichtlich all jener (Ermessens-) Gründe, auf die dieser das vorliegend streitbefangene Verlangen, in Gestalt des Widerspruchsbescheides, stützt. Hierfür hat der Bekl. jedoch nicht einmal ansatzweise Beweis angeboten, geschweige denn erbracht. ", ist unsubstantiiert; denn es bietet auch unter Berücksichtigung ihres erstinstanzlichen Vortrags, auf den sie mit ihrem Zulassungsvorbringen offensichtlich Bezug nehmen will, keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die diesen Ermessenserwägungen zugrunde liegenden Tatsachenangaben des Beklagten unzutreffend sein könnten.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargetan. Ihr Zulassungsvorbringen erschöpft sich insoweit in den Behauptungen, dass die Streitsache überdurchschnittliche Schwierigkeiten "mache", was sich schon hinsichtlich der bisher geltend gemachten Wirkungspflichten des Personalrats und in Bezug auf die Frage ergebe, welche Anforderungen an das Vorliegen eines begründeten Falles im Sinne von Nr. 4.1. FAGO zu stellen seien. Eine Begründung für diese Behauptungen fehlt, die von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte sind im übrigen auch unschwer zu ihren Lasten zu beantworten.
Schließlich führt das Vorbringen der Klägerin auch nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der von ihr gerügte Verfahrensmangel, eine fehlende Identität zwischen demjenigen Richter, der die mündliche Verhandlung durchgeführt und demjenigen, der das angefochtene Urteil abgefasst hat, ist nicht gegeben. Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts L. für das Jahr 2005 war seinerzeit an diesem Gericht nur der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Vermehr tätig. Bei den unterschiedlichen Dienstbezeichnungen in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2005 und dem Urteil gleichen Datums handelt es sich um lediglich um einen Schreibfehler.
Hinsichtlich der weiteren in dem Beschluss vom 24. Januar 2006 getroffenen Entscheidungen ergeben sich ebenfalls keine Änderungen.