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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 4418/05·26.12.2007

Berufung unzulässig verworfen; Antrag auf Zulassung abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ein; der Senat hielt die Berufung für unzulässig, weil keine Zulassung nach § 124 Abs. 1 VwGO vorliegt. Eine Umdeutung der Berufung in einen Zulassungsantrag scheitert, weil die Partei ausdrücklich an der Berufung festhält und § 88 VwGO eine derartige Umdeutung nicht erlaubt. Die Berufung wird verworfen und die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen; Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung nach § 124 Abs. 1 VwGO ist nur zulässig, wenn sie durch das erstinstanzliche Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist; fehlt eine solche Zulassung, ist die Berufung unzulässig.

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Das Gericht darf die erklärte Parteiwillensäußerung nicht gegen den erklärten Willen der Partei umdeuten; eine als Berufung eingereichte, nicht zugelassene Eingabe kann nicht ohne weiteres als Antrag auf Zulassung ausgelegt werden (§ 88 VwGO).

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Die Berufung nach Regelungen der Disziplinarordnung (z. B. § 79 DO NW) setzt eine Entscheidung einer Disziplinarkammer voraus; die bloße Bezeichnung einer Maßnahme als Disziplinarmaßnahme eröffnet nicht automatisch den Rechtsweg zu den Disziplinargerichten.

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Ein als bedingter Antrag (z. B. 'für den Fall der Unzulässigkeit der Berufung') ist als Prozesshandlung unzulässig; Anträge dürfen nicht unter einer solchen aufschiebenden Bedingung gestellt werden.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 1 VwGO§ 79 DO NW§ 40 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BRRG§ 88 VwGO§ 6 Abs. 3 DO NW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2856/04

Tenor

Die Berufung wird verworfen; der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die mit Schriftsatz vom 10. November 2005 eingelegte Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheidet, ist unzulässig.

3

Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Eine Zulassung der Berufung ist weder im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts noch durch das Oberverwaltungsgericht erfolgt.

4

Das Rechtsmittel der Berufung ist auch nicht nach § 79 DO NW zulässig, denn die Klägerin wendet sich nicht gegen das Urteil einer Disziplinarkammer im Rahmen der Disziplinargerichtsbarkeit.

5

Soweit die Klägerin mit ihrem Hinweis auf § 79 DO NW und dem Vortrag, es handele sich bei der angefochtenen Maßnahme um eine Disziplinarverfügung, der Sache nach die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BRRG in Zweifel ziehen will, führt dies nicht zur Statthaftigkeit der Berufung. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Entscheidung auf dem Gebiet des Disziplinarrechts getroffen hätte, würde dies nicht die gegen die Entscheidung eines Disziplinargerichts gegebenen Rechtsmittel eröffnen. Vielmehr hätte die Klägerin das aus ihrer Sicht falsche Urteil mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel, das heißt dem Antrag auf Zulassung der Berufung, angreifen müssen.

6

Eine Auslegung der nicht statthaften Berufung als zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der Effektivität des Rechtsschutzes nicht möglich. Denn § 88 VwGO legitimiert das Gericht nicht, sich in Widerspruch zu dem zu setzen, was eine Partei erklärtermaßen will. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat hier trotz des rechtlichen Hinweises der damaligen Berichterstatterin vom 23. Juni 2006 zur Zulässigkeit des Rechtsmittels ausdrücklich an der Berufung festgehalten und nochmals deren Zulässigkeit betont.

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Ohne dass es nach Vorstehendem darauf noch ankäme, weist der Senat in der Sache darauf hin, dass er mit Blick auf § 6 Abs. 3 DO NW wie das Verwaltungsgericht in der ausdrücklich nicht als Verwarnung oder Verweis bezeichneten "Missbilligung" vom 26. November 2003 keine den Rechtsweg zu den Disziplinargerichten eröffnende Disziplinarmaßnahme sieht.

8

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Als Prozesshandlung kann auch der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht unter einer Bedingung - hier Erfolglosigkeit der Berufung - gestellt werden.

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Vgl. Happ, in: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Auflage 2006, vor § 124 Rdnr. 35; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage 2005, Vorb. § 40 Rdnr. 15; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt, Stand Februar 2007, Vorb. § 124 Rdnr. 45; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage 2004, § 124 Rdnr. 10, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.