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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 4319/03·10.01.2005

Zulassung der Berufung abgelehnt: Ruhegehaltfähigkeit bei Beurlaubung trotz Stiftungsversorgung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das beklagte Land begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das der Klägerin (als Rechtsnachfolgerin) höhere Versorgungsbezüge und die Aufhebung einer Rückforderung zugesprochen hatte. Streitpunkt war, ob eine lange Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen Tätigkeit bei einer Stiftung trotz dortiger Altersleistungen ruhegehaltfähig bleibt. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils: Frühere, vorbehaltlose behördliche Anerkennungen/Zusagen zur Anrechnung der Beurlaubungszeit begründeten einen Rechtsgrund für die Zahlung; ein späterer Vorbehalt im Versorgungsbescheid greife ins Leere. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; das VG-Urteil wurde rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das teilweise stattgebende VG-Urteil abgelehnt; Urteil wird rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen schlüssige, entscheidungserhebliche Fehler des erstinstanzlichen Urteils aufzeigt.

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Die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge richtet sich nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. den Vorschriften des Bereicherungsrechts und scheidet aus, soweit für die Leistung ein fortbestehender Rechtsgrund vorliegt.

3

Hat der Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit einer Beurlaubungszeit ohne Dienstbezüge wegen einer öffentlichen Belangen dienenden Tätigkeit vorbehaltlos anerkannt, kann ein später in der Versorgungsfestsetzung formulierter Vorbehalt ins Leere gehen, wenn er den bestehenden Rechtsgrund nicht beseitigt.

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Eine nachträgliche gesetzliche Einschränkung der Ruhegehaltfähigkeit lässt zuvor rechtmäßig erteilte Anerkennungen der Ruhegehaltfähigkeit nicht ohne Weiteres entfallen, wenn sie nicht als unzulässige Zusicherung einer übergesetzlichen Versorgung einzuordnen sind.

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Ein Vorbehalt im Versorgungsfestsetzungsbescheid ermöglicht zwar grundsätzlich eine spätere Neufestsetzung bei Eintritt der vorbehaltenen Bedingung; er trägt aber keine Rückforderung, wenn die Leistung unabhängig davon auf einer bindenden Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit beruht.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Beamtengesetz NRW§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW 1970§ 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW 1954§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 8146/00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 346.147,- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der im Jahre 0000 geborene und am 00.00.0000 verstorbene Ehemann der Klägerin wurde 0000 zum Studienrat ernannt. Nach Kriegsende und Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft erhielt er eine Planstelle an einem Gymnasium. Seit 00.0000 arbeitete er - unter Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis - als Hauptgeschäftsführer der Studienstiftung des Deutschen Volkes. Er bezog von der Studienstiftung ein Gehalt, zunächst in Höhe der Besoldungsgruppe B 3, seit dem 0.00.0000 in Höhe der Besoldungsgruppe B 4. 0000 wurde er - während der Fortdauer der Beurlaubung ohne Dienstbezüge - zum Oberstudienrat und zum Oberstudiendirektor als Leiter einer voll ausgebauten höheren Schule (Besoldungsgruppe A 16 LBesO) ernannt. Mit Bescheid vom 00.00.0000 verlängerte das Schulkollegium die Beurlaubung; der Bescheid enthielt den Zusatz: "Eine Kürzung ... Ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit tritt dadurch nicht ein". Mit Verfügung des Schulkollegiums E. vom 00.00.0000 wurde er mit Wirkung vom Tage der letzten Beförderung in die Besoldungsgruppe A 15 übergeleitet. Mit an das Schulkollegium gerichtetem Erlass vom 00.00.0000 erkannte der Kultusminister an, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen diene; es bestehe Einverständnis mit der Verlängerung der Beurlaubung. Das Schulkollegium teilte dies dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 00.00.0000 mit. Gleichzeitig führte das Schulkollegium aus: "... die Zeit der Beurlaubung wird auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet". Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte der Kultusminister der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit: "Hiermit bestätige ich Ihnen, dass die Zeit der Beurlaubung des Oberstudiendirektors Dr. I. zur Studienstiftung des Deutschen Volkes auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird...".

4

Mit Ablauf des 00.00.0000 wurde der Ehemann der Klägerin - der nach wie vor unter Beurlaubung ohne Dienstbezüge als Hauptgeschäftsführer der Studienstiftung gearbeitet hatte - in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung setzte mit Bescheid vom 00.00.0000 seine Versorgungsbezüge vorläufig - unter Einbeziehung der Zeit von 23 Jahren und 343 Tagen seiner Tätigkeit für die Studienstiftung - mit einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. und mit dem Zusatz fest:

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"Sollte für die Zeit der Beurlaubung vom 0.0.0000 (bis) 0.0.0000 eine Versorgung, Rente oder eine ähnliche Leistung zustehen, bleibt eine Neufestsetzung (Kürzung) der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und die Wiedereinziehung überhobener Beträge vorbehalten."

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Der Ehemann der Klägerin teilte dem Landesamt in einem Schreiben vom 00.00.0000 mit:

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"Die Frage nach Rentenleistungen von Seiten der Studienstiftung des deutschen Volkes betrifft mich nicht."

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Eine diesbezügliche Nachfrage des Landesamtes beantwortete die Studienstiftung mit Schreiben vom 00.00.0000 dahin, sie habe "Herrn Dr. H. Dienstbezüge bis einschließlich 00.00.0000" sowie lediglich ein Übergangsgeld gezahlt. Auf weitere Nachfragen des Landesamtes antwortete die Studienstiftung mit Schreiben vom 00. und 00.00.0000, sie habe dem Ehemann der Klägerin " keinerlei Rente oder ähnliche Versorgungsbezüge" bzw. "ab dem 0.0.0000 keinerlei Bezüge, Rente oder ähnliche Versorgung" gezahlt.

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Nachdem die (von ihrem schwer erkrankten Ehemann bevollmächtigte) Klägerin unter dem 00.00.0000 dem Landesamt mitgeteilt hatte, ihr Ehemann erhalte von der Studienstiftung Versorgungsbezüge, forderte das Landesamt die Studienstiftung mit Schreiben vom 00.00.0000 auf, die von ihr gezahlten Leistungen offenzulegen. Die Studienstiftung antwortete mit Schreiben vom 00.00.0000, sie zahle dem Ehemann der Klägerin zusätzlich zu seinen monatlichen Einnahmen aus einer von ihr finanzierten Lebensversicherung monatlich einen Betrag, der den noch verbleibenden Unterschied zwischen seinen beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und einem von ihr vertraglich zugesicherten "Ruhegehalt" entsprechend der Besoldungsgruppe B 4 ausgleiche.

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Mit Bescheid vom 00.00.0000 setzte das Landesamt - unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 16 - die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Ehemanns der Klägerin entgültig fest, und zwar mit einem Ruhegehaltssatz von 47 v.H. unter Ausklammerung der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge während seiner Tätigkeit für die Studienstiftung. Gleichzeitig forderte das Landesamt 665.509,95 DM von ihm zurück; in dieser Höhe habe er in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 Versorgungsbezüge zu viel gezahlt erhalten.

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Mit Bescheid vom 00.00.0000 setzte das Landesamt die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Ehemanns der Klägerin unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 00.00.0000 nunmehr unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 15 nochmals niedriger fest.

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Die Widersprüche des Ehemanns der Klägerin gegen beide Bescheide wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 - unter Rückforderung von nunmehr insgesamt 790.800,43 DM überzahlter Versorgungsbezüge - zurück: Die Vorläufigkeit der Festsetzung der Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 00.00.0000 habe darauf beruht, dass noch zu klären gewesen sei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Ehemann der Klägerin während der Zeit seiner Tätigkeit für die Studienstiftung einen Anspruch auf Versorgung oder ähnliche Leistungen erworben habe. In der Folgezeit habe er dies in den Erklärungsvordrucken des Landesamts stets - bis zu der von seiner Ehefrau abgegebenen Erklärung vom 00.00.0000 - verneint. Die Studienstiftung habe nach seinem Eintritt in den Ruhestand unzutreffend angegeben, dass er keinerlei Bezüge, Rente oder ähnliche Versorgung von ihr erhalte. Das Landesamt habe ermittelt, dass er gegen die Studienstiftung einen vertraglichen Anspruch auf "die Gewährung eines zusätzlichen Ruhegehalts in Höhe des Unterschiedes zwischen der Altersversorgung als Oberstudiendirektor nach A 15 und einer Altersversorgung aus B 4" bei Eintritt in den Ruhestand habe. Demnach sei die Zeit seiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in der Fassung 0000 nicht ruhegehaltfähig. Dadurch reduziere sich der Ruhegehaltssatz mit Wirkung vom 0.00.0000, dem Tag der Zurruhesetzung, auf 47 v.H.; außerdem stehe ihm nur ein Anspruch auf Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 15 LBesG/BBesG zu.

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Das Verwaltungsgericht hat auf die - von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach dem Tod ihres Ehemannes fortgeführte - Klage den Bescheid des Landesamts vom 00.00.0000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 0.00.0000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 bezüglich der (den Gegenstand des Bescheides vom 00.00.0000 bildenden) Rückforderung von 665.509,95 DM aufgehoben und des Weiteren das beklagte Land verpflichtet, an die Klägerin ab dem 0.00.0000 und bis zum 00.00.0000 über die ihrem Ehemann (nach einem Ruhegehaltssatz von 47 v.H.) gezahlten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge hinaus dessen Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 15 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 75 v.H. zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung der teilweise zusprechenden Entscheidung hat es ausgeführt: Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) regele sich die Rückforderung von zuviel gezahlten Versorgungsbezügen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Hiernach sei die Rückforderung in Höhe von 665.509,95 DM nicht gerechtfertigt. Insoweit habe ein Rechtsgrund für die Zahlung bestanden in Form der - nicht zurückgenommenen - Zusage des Schulkollegiums im Schreiben vom 00.00.0000 an den Ehemann der Klägerin, dass die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Das sei durch die Mitteilung des Kultusministers vom 00.00.0000 an die BfA, die Zeit der Beurlaubung werde auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet, bestätigt worden. Die Zusicherung vom 00.00.0000 sei nicht aufgrund des - zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Ehemannes der Klägerin einschlägigen - LBG NRW 1970 (nach dessen § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Voraussetzung für die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge u.a. war, dass aus der während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit keine Versorgung, keine Rente oder eine ähnliche Leistung zusteht), sondern nach § 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW 1954 erteilt worden. Diese Vorschrift habe die vorgenannte einschränkende Voraussetzung für die Anerkennung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähig noch nicht enthalten. Der Vorbehalt in dem vorläufigen Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Ehemanns der Klägerin vom 00.00.0000 gehe somit ins Leere. Hiernach stehe der Klägerin auch die beantragte Nachzahlung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen ihres Ehemanns ab dem 0.00.0000 in Höhe der Differenz zwischen einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. und einem Ruhegehaltssatz von 47. v.H. nach der Besoldungsgruppe A 15 zu.

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II.

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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch.

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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht teilweise stattgegeben hat.

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Der Beklagte macht geltend: Die Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit sei durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 00.00.0000 eingeschränkt worden mit der Folge, dass die Berücksichtigung als ruhegehaltfähig entfalle, wenn aus der Tätigkeit während der Beurlaubung andere Alterssicherungsleistungen zustünden. Nachdem dem Landesamt bekannt geworden sei, dass die Studienstiftung entgegen ihren früheren schriftlichen Auskünften solche Alterssicherungsleistungen gewähre, habe aufgrund des Vorbehalts in dem Festsetzungsbescheid vom 00.00.0000 die Versorgungsfestsetzung rückwirkend geändert und die daraus folgende Überzahlung zurückgefordert werden können. Für das Landesamt habe kein Anlass bestanden, an den Auskünften der Studienstiftung zu zweifeln und weitere Ermittlungen vorzunehmen. Anlass für den Vorbehalt einer Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der Rückforderung eventuell überzahlter Versorgungsbezüge sei die Einführung des § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW 1970 mit der oben wiedergegebenen Voraussetzung für die Ruhegehaltfähigkeit einer Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewesen. Derartige Nebenbestimmungen könnten auch nachträglich ausgebracht werden. Eine Voranerkennung werde bereits dadurch aufgehoben, dass sie in spätere Festsetzungsbescheide nicht übernommen werde. Wenn danach die Ruhegehaltfähigkeit ohne Weiteres vollständig entfalle, müsse mit dem Festsetzungsbescheid auch eine bloße Einschränkung der Ruhegehaltfähigkeit vorgenommen werden können, wie das hier mit dem Vorbehalt in dem Bescheid vom 00.00.0000 geschehen sei. Zudem umfasse die mit dem Bescheid des Schulkollegiums vom 00.00.0000 vorgenommene Voranerkennung einer Ruhegehaltfähigkeit nur die Zeit von 0000 bis 0000 (den Zeitraum der mit diesem Bescheid bewilligten Verlängerung der Beurlaubung ohne Dienstbezüge). Das Schreiben des Kultusministers an die BfA vom 00.00.0000 ("hiermit bestätige ich Ihnen, dass die Zeit der Beurlaubung ... auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird ...") sei ohnehin keine Anerkennungsentscheidung gegenüber dem Ehemann der Klägerin gewesen. Außerdem sei die vorbehaltlose Zusicherung der Ruhegehaltfähigkeit des Teilzeitraums 0000 bis 0000 mit der gesetzlichen Neuregelung in § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW zum 1. Juli 1970 rechtswidrig und damit ohne das Erfordernis einer besonderen Aufhebung unwirksam geworden. Der Rückgriff des Verwaltungsgerichts auf das 0000 geltende Versorgungsrecht sei in sich widersprüchlich.

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Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Ehemann der Klägerin gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 665.509,95 DM, die das beklagte Land mit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung zurückfordert, nicht ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Das steht der - sich gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtenden - Rückforderung entgegen. Der o.a. Betrag beinhaltet den Unterschied zwischen den Versorgungsbezügen aus der Besoldungsgruppe A 15 nach einem (bei der vorläufigen Festsetzung zugrunde gelegten) Ruhegehaltssatz von 75 v.H. und nach einem (bei einer Nichtberücksichtigung der Zeit der dem Ehemann der Klägerin bewilligten Beurlaubung ohne Dienstbezüge für seine Tätigkeit bei der Studienstiftung verbleibenden) Ruhegehaltssatz von 47 v.H.. Die vorläufige Festsetzung der Versorgungsbezüge mit dem Bescheid des Landesamts vom 00.00.0000 stand zwar unter dem Vorbehalt:

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"Sollte für die Zeit der Beurlaubung vom 0.00.0000 (bis) 0.0.0000 eine Versorgung, Rente oder eine ähnliche Leistung zustehen, bleibt eine Neufestsetzung (Kürzung) der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und die Wiedereinziehung überhobener Beträge vorbehalten",

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und jedenfalls dieser ausdrückliche Vorbehalt bewirkte grundsätzlich die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Versorgungsbezüge.

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Vgl. in diesem Zusammenhang Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - BvR 406/76 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 46, 97 (114); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 71, 77 (81 ff.).

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Die in dem Vorbehalt verlautbarte Bedingung für eine nachträgliche Änderung ist auch eingetreten: Von den zwischen der Studienstiftung und dem Ehemann der Klägerin vertraglich vereinbarten finanziellen Leistungen, durch die die Versorgungsbezüge auf Beträge entsprechend der Besoldungsgruppe B 4 "aufgebessert" wurden, war dem Landesamt zum Zeitpunkt des Festsetzungsbescheides vom 00.00.0000 nichts bekannt gewesen. Weder der Ehemann der Klägerin noch die Studienstiftung (die vertraglich für einen teilweisen Ausfall seiner beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge einzustehen hatte) hatten diese Leistungen zunächst angegeben. Sie wurden dem Landesamt erst durch die Antwort der Studienstiftung auf gezielte Nachfragen des Landesamts bekannt, nachdem die für ihren Ehemann handelnde Klägerin in einer formularmäßigen "Erklärung zum Familienzuschlag" unter dem 00.00.0000 angegeben hatte, ihr Ehemann erhalte neben seinem beamtenrechtlichen Ruhegehalt eine weitere Versorgung von der Studienstiftung.

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Dennoch greift der Vorbehalt in dem Festsetzungsbescheid vom 00.00.0000 hier nicht durch. Der dargestellte Eintritt der Bedingung hat keinen Einfluss auf den rechtlichen Grund für die Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge nach einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H., d.h. unter Einbeziehung der Zeit der Beurlaubung des Ehemanns der Klägerin ohne Dienstbezüge seit 0000 und bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand. Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, leitet sich ein rechtlicher Grund für die Gewährung höherer Versorgungsbezüge aus der an den Ehemann der Klägerin ergangenen Regelung in dem Bescheid des Schulkollegiums E. vom 00.00.0000.

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"... Eine Kürzung Ihres Besoldungsdienstalters und Ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit tritt dadurch" (durch die Verlängerung der Beurlaubung ohne Dienstbezüge)"nicht ein"

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sowie in dem Bescheid des Schulkollegiums E. vom 00.00.00000.

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"... Mit dem vorbezeichneten Erlass "(des Kultusministers vom 9. Dezember 1959) "wird ... anerkannt, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen dient; die... Hinausschiebung des Besoldungsdienstalters unterbleibt somit, die Zeit der Beurlaubung wird auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet."

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her. In diesem Zusammenhang braucht nicht aufgeklärt zu werden, ob diese oder eine inhaltsgleiche Regelung auch in weiteren die Verlängerung der Beurlaubung betreffenden Bescheiden des Schulkollegiums (die sich nicht bei den Akten befinden) getroffen worden ist. Hierfür spricht einiges. Unabhängig davon ergibt sich bereits aus den oben angeführten beiden Bescheiden der Schulaufsichtsbehörde, dass die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge zwecks der Tätigkeit für die Studienstiftung, die öffentlichen Belangen diente, unabhängig davon ruhegehaltfähig sein sollte, ob der Ehemann der Klägerin von der Studienstiftung ebenfalls eine Alterssicherung beziehen würde. Das war von Anfang an gewissermaßen Geschäftsgrundlage für die Beurlaubung. Bestätigt wird dies durch das Schreiben des Kultusministers an die BfA vom 00.00.0000:

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"Hierdurch bestätige ich Ihnen, dass die Zeit der Beurlaubung ... auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird ...".

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Daraus ist auch zu entnehmen, dass diese Regelung nach wie vor Geltung haben sollte, obwohl mittlerweile - seit dem 0.00.0000 - die vom Beklagten zum Anlass des Vorbehalts in dem Festsetzungsbescheid vom 00.00.0000 genommene Gesetzesänderung in Kraft getreten war, gemäß der Voraussetzung für die Ruhegehaltfähigkeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht mehr lediglich der Umstand war, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen diente (so § 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW vom 15. Juni 1954, GV NRW 1954 S. 237), sondern zusätzlich gefordert wurde, dass aus der während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit keine Versorgung, keine Rente oder eine ähnliche Leistung zusteht (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 5. Mai 1970, GV NRW 1970 S. 316). Trotz dieser Gesetzesänderung wurde seitens des beklagten Landes ausdrücklich und vorbehaltlos an der bisherigen Regelung festgehalten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht der vom Landesamt in dem Bescheid vom 00.00.0000 ausgedrückte Vorbehalt unter diesen Umständen ins Leere. Soweit das beklagte Land sich darauf beruft, die Regelung des Dienstherrn gegenüber dem Ehemann der Klägerin, seine Beurlaubungszeit werde als ruhegehaltfähig berücksichtigt, sei rechtswidrig und unbeachtlich, ist dem nicht zu folgen. Durch die erwähnte, mit Wirkung vom 0.00.0000 eingeführte Gesetzesänderung wurde die Wirksamkeit der dem Ehemann der Klägerin seitens des Dienstherrn gegebenen Zusagen nicht beseitigt. Zwar waren gemäß § 229 LBG NRW 1970 Zusicherungen, die dem Beamten eine über dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollten, unwirksam (so schon § 229 LBG NRW 1966; vgl. auch § 3 Abs. 2 BeamtVG heutiger Fassung). Um Zusicherungen im Sinne dieser Vorschriften handelte es sich hier aber nicht. Das VG hat hierzu ebenfalls zutreffend darauf verwiesen, dass - was der Beklagte nicht in Abrede stellt - die Regelungen des Landes dem damals geltenden Recht (§ 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW 1954, vgl. auch § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW 1966) entsprachen. Im übrigen würde es auch in der Sache nicht angehen, einem Beamten, der fast 24 Jahre für eine öffentlichen Belangen dienende Tätigkeit ohne Dienstbezüge beurlaubt war, seit Beginn dieser Zeit deren Ruhegehaltfähigkeit in Übereinstimmung mit den besoldungsrechtlichen Vorschriften zuzusichern und daran auch noch nach einer Gesetzesänderung festzuhalten, dann aber bei der Versetzung des Beamten in den Ruhestand hiervon unter Hinweis auf eben diese Gesetzesänderung abzurücken. Das wäre mit den berechtigten Interessen des Beamten in Bezug auf seine Lebensplanung nicht vereinbar.

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Hiernach ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin einen (auf sie als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns übergegangenen) Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge über den vom Beklagten zugrunde gelegten Ruhegehaltssatz von 47 v.H. hinaus nach einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. für die Zeit vom 0.00.0000 und bis zum 00.00.0000 zuzusprechen. Gesonderte Argumente hierzu hat der Beklagte mit dem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).