Zulassung der Berufung: Übernahmeverfügung nach § 129 BRRG und spätere Umstände
KI-Zusammenfassung
Das beigeladene Land begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Übernahme eines Beamten zum Landschaftsverband nach § 129 Abs. 3 BRRG aufgehoben hatte. Streitpunkt war, ob die aufnehmende Körperschaft nach hergestelltem Einvernehmen (§ 128 BRRG) bei Erlass der Übernahmeverfügung noch Umstände berücksichtigen muss, die später eingetreten sind. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel und lehnte die Zulassung ab, weil bei mehrjährigem Zeitablauf wesentliche Änderungen der Verhältnisse (hier: gesundheitliche Belange) in die Entscheidung einzustellen sind und dies nicht erkennbar geschehen war. Auch grundsätzliche Bedeutung wurde mangels Klärungsbedürftigkeit verneint.
Ausgang: Antrag des beigeladenen Landes auf Zulassung der Berufung gegen das stattgebende VG-Urteil abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Das im Rahmen des § 128 BRRG zwischen beteiligten Körperschaften hergestellte Einvernehmen über die Zuordnung von Beamten ist im Regelfall von der aufnehmenden Körperschaft durch Erlass der Übernahmeverfügung umzusetzen.
Sind zwischen Herstellung des Einvernehmens nach § 128 BRRG und Erlass der Übernahmeverfügung wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, sind diese bei der Übernahmeentscheidung zu berücksichtigen und können die Rechtmäßigkeit der Verfügung beeinflussen.
Ergeht die Übernahmeverfügung nicht zeitnah nach dem Einvernehmen, kann eine Ermessensunterschreitung vorliegen, wenn gewichtige Belange des Beamten wegen der Bindungswirkung des Einvernehmens nicht (hinreichend) in die Entscheidung einbezogen werden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Übernahmeverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel oder grundsätzlicher Bedeutung setzt eine substantiierte Darlegung voraus; bloße Berufung auf die zwingende Umsetzung des Einvernehmens genügt nicht, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Belange unberücksichtigt bleiben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1620/12
Leitsatz
Erfolgloser Antrag des beigeladenen Landes auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die auf Übernahme des bei einem Versorgungsamt beschäftigten Klägers in ein Beamtenverhältnis beim beklagten Landschaftsverband gerichtete Verfügung aufgehoben worden ist.
Zur Berücksichtigung veränderter Umstände zwischen der Herstellung des Einver-nehmens zwischen sämtlichen an der Umbildung beteiligten Körperschaften und dem Erlass der Übernahmeverfügung durch die aufnehmende Körperschaft.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beigeladene Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag des beigeladenen Landes dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2012, mit dem er nach § 129 Abs. 3 BRRG die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Landesamtsinspektor beim Landschaftsverband X. -M. (dem Beklagten) verfügt hat, rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Im Fall des Übergangs von Aufgaben einer Körperschaft auf eine oder mehrere andere Körperschaften (§ 128 Abs. 4 BRRG) verfüge diejenige Körperschaft die Übernahme eines Beamten, in deren Dienst der Beamte treten solle (§ 129 Abs. 3 und Abs. 4 BRRG). Dahinstehen könne, ob die Übernahme bereits formell rechtswidrig sei, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) worden oder der Bescheid nicht ausreichend begründet (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) sei. Der Bescheid sei jedenfalls materiell rechtswidrig. Das gelte ungeachtet dessen, ob der Kläger vor seiner Übernahme beim Versorgungsamt H. überhaupt die auf den Beklagten übergegangenen Aufgaben des sozialen Entschädigungsrechts bearbeitet habe. Denn die verfügte Übernahme sei ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe die Übernahme zwar nach dem mit seinem Einvernehmen erstellten Zuordnungsplan auszurichten. Eine die eigene Ermessensentscheidung ausschließende Bindung an den Zuordnungsplan bestehe aber nicht. Die Übernahme sei hier nämlich erst über drei Jahre nach dem im Jahr 2008 aufgestellten Zuordnungsplan verfügt worden. Daher sei der Beklagte – wovon er selbst auch ausgehe – verpflichtet gewesen, die weitere Entwicklung mit in den Blick zu nehmen und in die Entscheidung einzubeziehen. Die Ermessenserwägungen litten an einem Heranziehungsdefizit, weil die vom Kläger geltend gemachten, nach Erstellung des Zuordnungsplans im Jahr 2007 und der Einigungsstellensitzung vom 18. April 2008 aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (laut ärztlichem Attest vom 30. Juni 2011 Erschöpfungssyndrom von Mitte Oktober 2010 bis Ende März 2011) nicht berücksichtigt worden seien. Der Beklagte habe lediglich pauschal darauf abgestellt, dass die gesundheitlichen Gründe in Abwägung mit den dienstlichen Interessen an einer qualifizierten Aufgabenerledigung zu keinem anderen Ergebnis führten. Er habe seine Ermessenserwägungen auch nicht im gerichtlichen Verfahren ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Er verweise im Kern lediglich auf die ohne seine Einflussnahme getroffene Auswahlentscheidung im Zuordnungsplan.
Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen des beigeladenen Landes begründen keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil.
Es macht geltend, dass das auf der Grundlage des Zuordnungsplans hergestellte Einvernehmen über die Zuordnung der Beamten von den aufnehmenden Körperschaften verpflichtend umzusetzen sei. § 128 BRRG sehe keine Ermessensentscheidung vor, so dass die betroffenen Beamten ausnahmslos zu übernehmen seien. Eventuelle Härten, die aus der Entfernung zur künftigen Dienststelle oder sozialen Aspekten resultierten, seien bei der Auswahlentscheidung anhand der dafür einheitlich aufgestellten Kriterien berücksichtigt worden. Die beteiligten Kommunen und sonstigen Körperschaften hätten sich diese Aspekte im Rahmen des Einvernehmens zu eigen gemacht und damit bei der Auswahl berücksichtigt.
Dem ist nur im Ausgangspunkt zu folgen. Zutreffend ist, dass das zwischen den beteiligten Körperschaften hergestellte Einvernehmen über die Zuordnung der einzelnen Beamten zu den verschiedenen Körperschaften (vgl. § 128 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BRRG) – im Regelfall – nur noch von der aufnehmenden Körperschaft umzusetzen ist, indem sie die konstitutive, an den jeweiligen Beamten gerichtete Übernahmeverfügung (Übergang des Beamtenverhältnisses auf den neuen Dienstherrn) erlässt (vgl. § 128 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BRRG).
Vgl. auch Burkholz, in: von Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand: Juli 2015, § 17, Rn. 10 f.; Hoffmann, in: Schütz/Mai-wald, Beamtenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand: März 2016, § 16 BeamtStG, Rn. 12, § 17 BeamtStG, Rn. 11 f..
Die bei der Auswahl und der Verteilung der Beamten vorzunehmenden Ermessenserwägungen sind bereits im Vorfeld der Übernahmeverfügung im Rahmen der Herbeiführung des allseitigen Einvernehmens der Körperschaften anzustellen. Das der aufnehmenden Körperschaft zustehende Ermessen kann nur im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Körperschaften ausgeübt werden.
Vgl. Burkholz, a.a.O. § 16, Rn. 25 und § 17, Rn. 18; Hoffmann, a.a.O. § 16 BeamtStG, Rn. 13, § 17 BeamtStG, Rn. 16.
Diese in § 128 BRRG angelegte Vorgehensweise findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Organisationsfreiheit des Staates bei der der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben, hier der Umbildung von Körperschaften bzw. der Umverteilung der wahrgenommenen Aufgaben. Solche Organisationsänderungen dürfen auch mit Blick auf die damit verbundenen personellen Veränderungen (anteilige Übernahme entsprechend den übergegangenen Aufgaben, vgl. § 128 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 4 Alt. 3 BRRG) nicht auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen. Ein im Vorfeld hergestelltes Einvernehmen zwischen den beteiligten Körperschaften vereinfacht den Personalübergang maßgeblich. Ein reibungsloser Personalübergang zur Bewältigung der auf verschiedene Körperschaften übergegangenen Aufgaben ist für die ordnungsgemäße Verwaltungstätigkeit unabdingbar. Zudem kann auf diese Weise wirkungsvoll eine – gerade auch im Interesse der betroffenen Beamten liegende – gleichmäßige Anwendung der Kriterien für die Verteilung bzw. Übernahme der Beamten gewährleistet werden.
Werden im Rahmen der Herstellung des Einvernehmens bzw. der einvernehmlichen Ermessensausübung die Interessen der Beamten hinreichend berücksichtigt, bedarf es bei dem folgenden Umsetzungsakt durch die Übernahmeverfügung der aufnehmenden Körperschaft dann keiner weiteren Ermessensausübung mehr, wenn die Umsetzung der einvernehmlich bestimmten Zuordnung der Beamten in engem zeitlichem Zusammenhang erfolgt, die Umsetzungsverfügung also zeitnah ergeht, und inzwischen keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.
Eine solche Konstellation liegt der streitbefangenen Übernahmeverfügung indes nicht zu Grunde. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Übernahmeverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier am 30. März 2012. Zwischenzeitlich eingetretene veränderte Umstände sind beim Erlass der Übernahmeverfügung zu berücksichtigen und können sich auf deren Rechtmäßigkeit auswirken. Das wird besonders offensichtlich, wenn – wie hier – zwischen der Herstellung des Einvernehmens und der Übernahmeverfügung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. Dementsprechend kann eine Ermessensunterschreitung auch dann vorliegen, wenn gewichtige Belange des Beamten aufgrund der mit dem Einvernehmen – im Regelfall – eingetretenen Bindung der aufnehmenden Körperschaft bei der Übernahme des Beamten nicht berücksichtigt werden.
Vgl. hierzu Burkholz, a.a.O. § 17, Rn. 21 und Hoffmann, a.a.O. § 17 BeamtStG, Rn. 14, beide für den Fall, dass die Anhörung des Beamten erst nach der einvernehmlichen Auswahlentscheidung durch die Körperschaften erfolgt, in die deswegen gewichtige Belange des Beamten nicht abwägend einbezogen werden konnten.
Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, in welcher Weise nachträglich eintretende (gewichtige) Umstände beim Erlass der Übernahmeverfügung einfließen müssen. Das betrifft insbesondere die Frage, ob die aufnehmende Körperschaft eine (neue) Ermessensentscheidung allein treffen kann, oder ob es – ebenso wie bei der ursprünglichen Auswahlentscheidung – einer Ausübung des Ermessens im Einvernehmen mit den anderen Körperschaften bedarf. Denn die Beantwortung dieser Frage bleibt ohne Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Übernahmeverfügung, wenn es an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung überhaupt fehlt.
Unter Beachtung dieser Vorgaben stellt sich die hier streitgegenständliche Übernahmeverfügung als rechtsfehlerhaft dar. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, der Beklagte habe lediglich pauschal darauf abgestellt, dass die vom Kläger vorgebrachten gesundheitlichen Gründe in Abwägung mit den dienstlichen Interessen an einer qualifizierten Aufgabenerledigung nicht zu einem anderen Ergebnis führten. Es sei nicht erkennbar, ob und mit welchem Gewicht die vom Kläger vorgebrachten Einzelfallumstände gewürdigt worden seien. Dem wird auch mit dem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt. Insbesondere wird weder vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass die unzureichenden Ermessenserwägungen des Beklagten auf der Grundlage von § 114 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt worden wären. Das beigeladene Land bekräftigt vielmehr auch im Zulassungsverfahren, dass das zwischen den betreffenden Körperschaften auf der Grundlage des Zuordnungsplans im Jahr 2008 hergestellte Einvernehmen vom Beklagten zwingend durch die Verfügung der Übernahme des Klägers umzusetzen gewesen sei und schon deswegen kein Raum für Ermessensfehler sei. Der Beklagte selbst hat sich hierzu nicht geäußert.
Aber auch wenn man dem beigeladenen Land darin folgt, dass der Beklagte bei der Umsetzung des Einvernehmens mit der Übernahmeverfügung allenfalls darauf habe achten müssen, dass nicht „ausnahmsweise die Belange des Klägers hierdurch unangemessen beeinträchtigt würden“, werden keine durchgreifenden Zweifel an der (Ergebnisrichtigkeit) des angegriffenen Urteils aufgezeigt. Das beigeladene Land lässt in seinem Zulassungsvorbringen den mit dem ärztlichen Attest des behandelnden Arztes (Facharztpraxis, Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. M1. und Dr. med. T. ) u.a. bescheinigten Umstand, dass es „für die psychische Gesundheit des Herrn M. notwendig ist, insbesondere seine berufliche Tätigkeit heimatnah auszuüben“, völlig unberücksichtigt. Soweit das beigeladene Land einwendet, der Kläger sehe allein die Behandlung seiner chronischen und psychischen Erkrankungen gefährdet, von adäquaten Behandlungsmöglichkeiten könne aber auch in N. ausgegangen werden, ist diese Argumentation in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugend. Sie ist schon in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend, da ausweislich des Attestes – wie dargestellt – nicht eine fehlende ärztliche Versorgungsdichte in N. , sondern der dienstliche Einsatz am Dienstort N. (kein heimatnaher Einsatz) für die Gesundheitszustand des Klägers relevant ist. Im Übrigen geht aus dem vorgelegten Attest hervor, dass ärztliche Bedenken nicht im Hinblick darauf bestehen, ob in N. überhaupt eine psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung möglich ist, sondern dass bei einem Wechsel des Behandlungsortes die über Jahre gefestigte Arzt-Patient-Beziehung in gesundheitsrelevanter Weise gefährdet wäre.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Das beigeladene Land hat die Rechtsfrage aufgeworfen:
„Ist ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Aufgabenübernehmern nach § 128 BRRG hergestellt, haben dann die Aufgabenübernehmer noch einen Ermessensspielraum bei der Umsetzung dieses Einvernehmens?“
Diese bedarf keiner vertieften Prüfung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage der maßgeblichen Regelungen in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013 (vgl. § 71 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).