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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 4267/04·27.02.2007

Berufungszulassung abgelehnt – Streit um dienstliche Nachbeurteilung und Vergleichsgruppe

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Begehrens auf Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch ernstliche Zweifel oder besondere Schwierigkeiten ersichtlich sind. Es bestätigte, dass Nachbeurteilungen nach den Beurteilungsrichtlinien zu behandeln sind und der Schlusszeichner die Beurteilungsbeiträge ausreichend berücksichtigt hat. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Streitwert 5.000 EUR.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG Köln abgewiesen; Kosten trägt der Kläger, Streitwert 5.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen.

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Nachbeurteilungen sind als Unterfall der Regelbeurteilung zu behandeln; für sie gelten die für Regelbeurteilungen maßgeblichen Vorschriften der Beurteilungsrichtlinien.

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Bei der Bildung der Vergleichsgruppe sind nach den Beurteilungsrichtlinien grundsätzlich nur solche Beamten zu berücksichtigen, die der betreffenden Dienststelle bzw. dem betreffenden Land angehören; Beamte anderer Länder sind auszuschließen, wenn die Richtlinien dies vorsehen.

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Der Schlusszeichner hat für die einheitliche Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe zu sorgen und Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen; er ist jedoch nicht verpflichtet, die Beiträge selbständig in allen Einzelheiten neu zu gewichten.

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Bei Nachbeurteilungen kann der Beurteilungsstichtag von dem regulären Stichtag abweichen, da die Nachholung den späteren Erkenntnisstand zugrunde legt.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 8768/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Senat geht zugunsten des Klägers von der Zulässigkeit des Antrags aus, obgleich die Antragsbegründung - der ursprünglich richtigen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils folgend - entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der Fassung des zum 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 24. August 2004, BGBl. I S. 2198, beim Verwaltungsgericht eingereicht worden und erst nach Ablauf der Begründungsfrist zum Oberverwaltungsgericht gelangt ist.

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Jedenfalls hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergibt sich weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ebenso wenig weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2).

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Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 29. Oktober 2001 zu verurteilen, die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung vom 13. Juni 2000 (Beurteilungszeitraum 1. November 1992 bis 31. Dezember 1997) aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung für den vorgenannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Beurteilung sei rechtmäßig. Es sei nicht zu beanstanden, dass als Enddatum des Beurteilungszeitraums der 31. Dezember 1997 gewählt worden sei, weil der Landrat des P. Kreises als Kreispolizeibehörde (Landrat) erst im November 1997 erfahren habe, dass der vormalige Hinderungsgrund disziplinarischer Ermittlungen gegen den Kläger weggefallen sei. Die Beurteilung sei vom zuständigen Vorgesetzten in der vorgesehenen Form und innerhalb eines geordneten, den Beurteilungsrichtlinien entsprechenden Verfahrens erstellt worden. Der Erstbeurteiler habe Beurteilungsbeiträge eingeholt und hierbei auch die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums C. vom 30. Januar 1996 berücksichtigt, zu dem der Kläger in der Zeit zwischen dem 2. September 1992 bis zum 12. Januar 1996 abgeordnet war. Der Erstbeurteiler habe die ihm durch diesen Beurteilungsbeitrag vermittelten Einschätzungen über Eignung und Leistung des Klägers in einem Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums gewürdigt und zu dem von ihm selbst aufgrund eigener Anschauung gewonnenen Bild in Beziehung gesetzt. Die Würdigung sei auch plausibel, da die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums C. dem Kläger überdurchschnittliche Leistungen bescheinige und der zusammenfassende Vorschlag des Erstbeurteilers darauf gelautet habe, dass die Leistung und Befähigung des Klägers die Anforderungen überträfen; darin liege eine jedenfalls sinngemäße Entsprechung. Der Zeitraum, in dem der Erstbeurteiler unmittelbare eigene Eindrücke gewonnen habe, sei auch trotz einer Erkrankung des Klägers in der Zeit zwischen dem 13. Januar 1996 bis zum 14. Juli 1996 und des danach bis zum 3 . Oktober 1996 auf vier Stunden täglich eingeschränkten Dienstes für ein eigenes Werturteil des Erstbeurteilers nicht zu kurz gewesen. Es sei nicht mehr Aufgabe des Endbeurteilers gewesen, die dienstliche Beurteilung des Klägers durch das Polizeipräsidium C. selbst zu würdigen und zu gewichten; als Schlusszeichner habe er nur auf die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe innerhalb der Vergleichsgruppe zu achten. Der Endbeurteiler habe auch unter Hinweis auf die Vereinheitlichung des Beurteilungsmaßstabes ausreichend begründet, warum er vom Vorschlag des Erstbeurteilers abgewichen sei. Es habe offen bleiben können, ob der Stichtag der Vergleichsgruppe zutreffend ermittelt worden sei. Falls der Endbeurteiler zu Unrecht den Stichtag 31. Dezember 1997 gewählt habe, weil auf den 1. Juni 1996 hätte abgestellt werden müssen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Quervergleich eine bessere Beurteilung als mit 3 Punkten erhalten hätte.

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Der Kläger stützt den hiergegen gerichteten Berufungszulassungsantrag ohne Erfolg auf eine angeblich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.

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Der Kläger hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es zulässig sei, bei Nachbeurteilungen in einem Fall, in dem der zu Beurteilende weit überwiegend bei einer dritten Behörde tätig war, als Vergleichsgruppe nur diejenigen Beamten heranzuziehen, die der letzten Behörde, bei der der zu Beurteilende tätig war, angehören. Diese Frage ist an Hand der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 21. Januar 1996, - IV B 1 - 3034 H -, MBl. NRW S. 278, nachfolgend BRL) ohne weiteres zu bejahen. Beamte eines anderen Bundeslandes, hier des Landes C. , unterliegen nicht den BRL und können schon deshalb nicht in die Vergleichsgruppe einbezogen werden, die Bezugspunkt für die Beurteilung des Klägers ist. Davon abgesehen sind Nachbeurteilungen nach Ziffer 3.4 der BRL nach der Systematik der Richtlinien ein Unterfall der Regelbeurteilung i.S.v. Ziffer 3 BRL und keine sonstigen Beurteilungen i.S.d. Ziffer 4 BRL. Das zeigt auch die Regelung in Ziffer 3.4 Abs. 3 Satz 2 BRL, wonach für Nachbeurteilungen die für Regelbeurteilungen maßgeblichen Vorschriften gelten. Gemäß Ziffer 8.2 BRL sollen bei Regelbeurteilungen Vergleichsgruppen gebildet und hierauf Richtsätze angewandt werden. Wie die Vergleichsgruppen zu bilden sind, bestimmt Ziffer 8.2.1 BRL. Gemäß dessen Absatz 2 Satz 2 sind bei der Bildung der Vergleichsgruppe solche Beamte, die an der Regelbeurteilung (Nr. 3.1) nicht teilnehmen, also auch diejenigen anderer Bundesländer, bei der Bildung der Vergleichsgruppe nicht mitzuzählen.

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Der Kläger wirft ferner als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob der Endbeurteiler auch bei Nachbeurteilungen als "Maßstabshalter" tätig werden dürfe, wenn der zu beurteilende Beamte in dem Beurteilungszeitraum weit überwiegend bei einer anderen Behörde eingesetzt war. Eine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzlich klärungsbedürftige Frage ist dem nicht zu entnehmen. Gemäß Ziffer 9.2 Abs. 1 Satz 1 BRL ist der Schlusszeichnende zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll er bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgesetzten Richtsätze berücksichtigen. Damit wird dem Schlusszeichner die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe für alle Formen der Beurteilung, also auch für Nachbeurteilungen auferlegt. Das gilt auch dann, wenn der zu Beurteilende nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum Mitglied der Vergleichsgruppe war. Die für die Beurteilung notwendige, auch den Zeitraum der Abordnung an eine andere Behörde abdeckende Entscheidungsgrundlage kann sich der Beurteiler dabei an Hand des Beurteilungsbeitrags in hinreichendem Umfang verschaffen.

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Soweit der Kläger zuletzt als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, ob es zulässig sei, dass der Endbeurteiler "im Rahmen seiner Tätigkeit als Maßstabshalter Beurteilungsbeiträge nicht mehr würdigen muss", fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Frage. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht diese Frage zwar verneint. Darauf kam es für die Entscheidung aber nicht an. Denn der Erstbeurteiler hat, wie seinen Ausführungen in der erstinstanzlichen Verhandlung am 2. Februar 2004 zu entnehmen ist, den Beurteilungsbeitrag tatsächlich im Rahmen seiner abschließenden Entscheidung mitberücksichtigt. Dass dies sprachlich keinen Ausdruck in der Beurteilung gefunden hat, ist nach Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BRL unerheblich.

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Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Soweit der Kläger meint, der Beurteilungsbeitrag des Polizeipräsidiums C. sei nicht berücksichtigt worden, weil er sich in der Endbeurteilung nicht widerspiegele, trifft dies nach dem zuvor Gesagten nicht zu. Nichts anderes gilt für die Ansicht des Klägers, der Quervergleich des Endbeurteilers müsse auch solche Beamten einschließen, die an einer Dienststelle tätig sind, an der sich ein nachzubeurteilender Beamter eine gewisse Zeit aufgehalten hat. Dass der Endbeurteiler im Rahmen seiner Aufgabe, auf einheitliche Beurteilungsmaßstäbe zu achten, auch Beurteilungsbeiträge anderer Dienststellen in den Blick zu nehmen hat, trifft allerdings entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu. Dem ist der Endbeurteiler im Streitfall - wie dargelegt - aber gerecht geworden. Hieraus folgt zugleich, dass der Endbeurteiler den für die Absenkung der Beurteilung maßgeblichen Quervergleich auf den gesamten Beurteilungszeitpunkt bezogen hat.

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Schließlich ist auch der Beurteilungsstichtag mit dem 31. Dezember 1997 beanstandungsfrei festgesetzt worden. Nachbeurteilungen sind Beurteilungen, die abweichend vom regulären Beurteilungsstichtag aufgeschoben werden. Hierzu gehören auch die z.B. wegen eines Disziplinarverfahrens zurückgestellten Beurteilungen (Nr. 3.5 Satz 4 BRL). Ihre Nachholung beinhaltet deshalb notwendigerweise, dass sie auf die Erkenntnislage in einem späteren Zeitpunkt abstellen, der mit dem regulären Beurteilungsstichtag nicht identisch ist.

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Für den vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gibt es im Hinblick auf das zuvor Ausgeführte keinen Anhalt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 71 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 GKG.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).