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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 4266/06·19.04.2009

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Darlegungsmangels nach § 124a VwGO verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtBeamtenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind: Es fehlen Benennung von Zulassungsgründen und eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin trägt die Kosten; mit der Ablehnung wird das Urteil rechtskräftig.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Darlegung nach § 124a Abs. 4 VwGO verworfen; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist nur zulässig, wenn innerhalb der Zweimonatsfrist die Gründe dargelegt werden, die nach Auffassung des Rechtsmittelführers die Zulassung rechtfertigen; hierzu gehört regelmäßig die Benennung der gesetzlichen Zulassungsgründe und deren substanzielle Darlegung.

2

Wer die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz auseinandersetzen, diese bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

3

Eine pauschale Behauptung der Unrichtigkeit oder die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht zur Darlegung eines Zulassungsgrundes.

4

Wird der Zulassungsantrag zurückgewiesen, hat der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; die Ablehnung des Zulassungsantrags macht das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4308/06

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin ist unzulässig, da er nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, auf die das Verwaltungsgericht mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen hat. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Der Antrag der Klägerin entspricht diesen Anforderungen in keiner Weise.

3

Sie benennt keinen Zulassungsgrund. Wenn man zu ihren Gunsten annehmen wollte, sie mache mit ihrem Zulassungsvorbringen der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, reichen ihre Ausführungen zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes gleichwohl nicht aus.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.

5

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin bis zu ihrer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst derart unzureichende Leistungen erbracht habe, dass im Entlassungszeitpunkt ernstlich zweifelhaft gewesen sei, ob sie das Ziel des Vorbereitungsdienstes würde erreichen können. Diese Annahme hat das Verwaltungsgericht umfangreich begründet und sich dabei auf eine Vielzahl von Gutachten, Berichten und Bewertungen der mit ihrer Ausbildung befassten Personen gestützt. Die daraus abzuleitenden schwerwiegenden Zweifel an der Eignung der Klägerin würden durch eine andere Sichtweise in dem einen oder anderen Punkt nicht ausgeräumt.

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Mit dieser tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern greift nur einzelne Begründungselemente an, ohne damit den als maßgeblich erachteten negativen Gesamteindruck, den sie im Vorbereitungsdienst hinterlassen hat, schlüssig in Frage zu stellen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).