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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 4205/04·14.05.2006

Zulassungsantrag zu Trennungsentschädigung mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienst-/EntschädigungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Anspruchs auf Trennungsentschädigung für den Zeitraum 1.10.2002–28.2.2003. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargetan sind. Insbesondere hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er alle zumutbaren Möglichkeiten zur Wohnungssuche ausgeschöpft hat; persönliche Belastungen rechtfertigen das Unterlassen nicht ohne weiteres.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich; der Zulassungsantrag muss sich fallbezogen mit den entscheidungstragenden Annahmen auseinandersetzen und konkrete Feststellungen sowie Gründe benennen.

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Die Gewährung von Trennungsentschädigung setzt die nach § 2 Abs. 1 TEVO definierte uneingeschränkte Umzugswilligkeit voraus; diese fehlt, wenn der Anspruchsteller nicht nachweist, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Wohnungssuche ausgeschöpft hat.

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Die bloß verständlichen Gründe für eingeschränkte Suchbemühungen (z. B. hohe dienstliche Belastung, Betreuung kranker Angehöriger) führen nur dann zur Entbindung von der Nachweispflicht, wenn substantiiert dargelegt wird, dass dadurch alle zumutbaren Maßnahmen tatsächlich verhindert waren.

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Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand einer rechtswidrigen Bewilligung schützt nicht, wenn die Bewilligung durch unrichtige Angaben herbeigeführt worden ist; bloße Behauptungen des Betroffenen genügen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 2 Abs. 1 Satz 2 TEVO§ 2 Abs. 1 Satz 1 TEVO§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TEVO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 9077/03

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.200,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Die das Urteil tragende und im Einzelnen begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2003 keinen Anspruch auf Trennungsentschädigung, weil er mangels hinreichenden Bemühens um eine angemessene Wohnung innerhalb dieses Zeitraums nicht nachweislich uneingeschränkt umzugswillig gewesen sei, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt.

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Der Kläger meint, seine persönliche Situation während des in Rede stehenden Zeitraums erfordere eine besondere Beurteilung der an den Nachweis seiner Umzugswilligkeit zu stellenden Anforderungen. Angesichts der erheblichen dienstlichen Belastung, die die neue Stelle als Geschäftsführer des Staatlichen Prüfungsamtes in F. für ihn mit sich gebracht habe, und im Hinblick auf die schwere Erkrankung seiner Mutter, um die er sich intensiv habe kümmern müssen, habe er alle ihm zumutbaren Möglichkeiten, eine neue Wohnung zu finden, ausgeschöpft.

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Dieser Vortrag verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Der Kläger räumt ein, bei seinem Bemühen um eine angemessene Wohnung nicht alle, sondern nur die ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Er bestätigt damit letztlich die Feststellungen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, wonach er weder die Möglichkeiten zur Wohnungssuche annähernd ausgeschöpft noch überhaupt ein konsequentes und kontinuierliches Bemühen um eine angemessene Wohnung nachgewiesen habe. Die "uneingeschränkten Umzugswilligkeit", die in § 2 Abs. 1 Satz 2 TEVO definiert und nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TEVO unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung ist, hat demnach im Falle des Klägers für den streitigen Zeitraum nicht vorgelegen.

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Die Gründe, die der Kläger für die Einschränkung seines Bemühens um eine angemessene Wohnung anführt, mögen verständlich sein, sind rechtlich aber unerheblich.

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Ob und inwieweit die gesetzliche Anforderung, sich "unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten" um eine angemessene Wohnung zu bemühen, unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, kann hier offen bleiben, denn es ist nicht erkennbar, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2003 jedenfalls alle ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Möglichkeiten bei der Wohnungssuche ausgeschöpft hat. Insbesondere vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, weshalb ihn die beschriebenen Belastungen gehindert haben sollen, durch eigene Zeitungsinserate, Beauftragung weiterer Makler und Ausweitung der Wohnungssuche über die Randlagen von X. hinaus die Zahl der Wohnungsangebote und damit die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, baldmöglichst eine angemessene Wohnung am neuen Dienstort zu finden. Dass der Kläger die beschriebenen Intensivierungsmaßnahmen und die Auswertung der daraufhin zu erwartenden Wohnungsangebote auch angesichts außergewöhnlich hoher Arbeitsbelastung außerhalb der Dienstzeiten in den Abendstunden der Werktage und an den Wochenenden hätte bewerkstelligen können, steht für den Senat mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte im Zulassungsantrag außer Frage.

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Die Auffassung des Klägers, das an ihn herangetragene Verlangen, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsentschädigung zu erfüllen, stelle sich wegen seiner damaligen besonderen dienstlichen Belastung als eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung gegenüber den dienstlich weniger belasteten Trennungsentschädigungsberechtigten dar, ist abwegig.

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Sollte der Kläger mit dem Hinweis auf die lebensbedrohende Erkrankung seiner Mutter im September 2002 das Vorliegen eines Hinderungsgrundes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TEVO behaupten wollen, würde ein solcher Hinderungsgrund von der uneingeschränkten Umzugswilligkeit als anspruchsbegründendes Merkmal nicht entbinden. Im übrigen hätte er die Voraussetzungen dieses Hinderungsgrundes jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

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Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, weshalb die in der erstinstanzlichen Entscheidung näher begründete Annahme des Verwaltungsgerichts zweifelhaft sein soll, er könne sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der zurückgenommenen rechtswidrigen Bewilligungsbescheide nicht berufen, weil er diese Bewilligungsbescheide durch unrichtige Angaben bewirkt habe. Die bloße Behauptung des Klägers, bei der vorliegenden Fallgestaltung habe er auf den Bestand der Trennungsentschädigung vertrauen dürfen, sodass die bereits verbrauchte Trennungsentschädigung nicht zurückzugewähren sei, reicht für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aus. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts fallbezogen auseinandersetzen. Dabei muss er die Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seinem Antrag angreifen will und muss die Gründe bezeichnen, aus denen diese Feststellungen aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzutreffend sind. Das ist hier nicht geschehen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).